Ich hab eine Mail bekommen nachdem ich alle gemeldet hatte:
Artenschutz;
Az. XX-XX-XX
Fertig-Erzeugnisse aus Holz von Dalbergia- und Bubinga-Arten (z.B. Musikinstrumente)
Schr. vom: 22.12.2016
Sehr geehrter Herr XXX,
hiermit bestätige ich, dass Sie den Besitz von XX Gitarren, die unter Verwendung von Hölzern geschützter Arten hergestellt wurden, angezeigt haben.
Besitz und Handel mit diesen Instrumenten unterliegen folgenden Beschränkungen:
Verkauf außerhalb der EU
hierfür wird ab dem 02.01.2017 eine Wiederausfuhrgenehmigung, die das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erteilt, benötigt. Weitere Einzelheiten können Sie der Homepage des BfN (
http://www.bfn.de/0302_artenschutz.html) entnehmen.
Dem BfN ist dazu eine Vorlagescheinigung darüber, dass es sich um einen Erwerb vor Unterschutzstellung (Vorerwerb) der Holzart handelt, einzureichen. Diese Bescheinigung kann das Veterinär- u. Lebensmittelüberwachungsamt ausstellen.
Besitz und Verkauf innerhalb der EU
ab dem Inkrafttreten der geänderten Anhänge der EG-VO 338/97 (voraussichtlich Anfang Februar 2017) ist sowohl für den Besitz als auch für den Verkauf der Nachweis erforderlich, dass der Gegenstand vor Unterschutzstellung legal in die Gemeinschaft eingeführt oder in ihr erworben wurde. Dieser Nachweis wird i.d.R. mit der Einfuhrgenehmigung oder mit dem Kaufbeleg geführt. Existiert ein solcher Nachweis nicht, kann das Veterinär- u. Lebensmittelüberwachungsamt aufgrund Ihrer Anzeige eine Bescheinigung darüber, dass es sich bei dem Gegenstand um sog. "Vorerwerb" handelt, ausstellen.
in beiden o.g. Fällen ist dem Veterinär- u. Lebensmittelüberwachumgsamt nachzuweisen, unter Verwendung welcher geschützten Holzart (wissenschaftlicher Artname) der Gegenstand hergestellt wurde. Dazu empfliehlt es sich, rechtzeitig Informationen beim Hersteller oder Importeur einzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, kann ein Gutachten eines vom BfN anerkannten Sachverständigen eingeholt werden. Namen und Anschriften werden Ihnen im Bedarfsfalle gerne mitgeteilt.
wichtige Hinweise:
- soweit möglich und soweit noch nicht geschehen, sind die Seriennummern der Gegenstände (i.d.R. bei Musikinstrumenten) anzugeben.
- soweit vorhanden sind Herkunftnachweise (Kaufbeleg, EG- oder CITES-Bescheinigung) vorzulegen
- Die Holzarten Dalbergia cochinchinensis, - granadillo, - retusa, - stevensonii (besonders geschützt) und - nigra (streng geschützt) waren bereits vor dem 01.01.2017 in den Anhängen der EG-VO 338/97 gelistet, so dass hierfür andere Regelungen gelten, die Sie bitte im Einzelfalle hier erfragen wollen. Gegenstände, die unter Verwendung von Dalbergia nigra (Rio-Palisander) hergestellt wurden, bedürfen zu deren Verkauf überdies einer formgebundenen Ausnahme nach Art. 8 der o.g. VO. Eine Vermarktungshandlung ohne eine solche Ausnahme kann den Tatbestand einer Straftat - mindestens aber den einer Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann, darstellen.