Der Begriff Namensrecht erfasst nicht nur das Recht den eigenen Namen als natürliche oder juristische Person zu führen. Vom Namensrecht umfasst ist auch der Schutz gegen den unbefugten Gebrauch des Namens. Aus dem Namensrecht kann außergerichtlich und gerichtlich vorgegangen.
Schutz kann beansprucht werden für den Namen einer natürlichen Person, für Berufs- oder Künstlernamen, das Pseudonym, juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Geschäftsbezeichnungen und Kennzeichen.
Wird begehrt den eigenen Namen schützen zu lassen, so kann dies durch Eintragung einer Marke erfolgen. Der Name einer Firma, eines Unternehmens oder eines Produktes kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen beim deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) oder im Falle einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien eingetragen werden. Der Schutz für den Namen kann durch Eintragung einer Wortmarke oder Wort-/Bildmarke (Logo) erlangt werden.
z.B. auch hier:
Abmahnungen für Domain-Namen
Will man eine eigene Website oder ein Blog online stellen, muss man sich zuerst einen geeigneten Domainnamen überlegen und registrieren. Bürgerliche Namen, Namen von Unternehmen, aber auch bekannte Pseudonyme sind dabei vom Namensrecht geschützt. Vor allem bei der Verwendung von Prominentennamen gilt höchste Vorsicht. Wer nicht Justin Bieber heißt, sollte auch einen solchen Domainnamen nicht wählen. Ebenfalls kritisch, dabei aber rechtlich weitgehend ungeklärt, ist, wenn man an diese Domain einen Zusatz wie justin-bieber-frisur.com anfügt. Aber auch hier sollte man vorsichtig sein. Im Zweifel könnte das Management von Justin Bieber eine Verwechslungsgefahr und einen Rechtsverstoß wittern, da möglicherweise ungefragt mit dem Namen ein Vorteil für die fremde Website erreicht werden könnte.
Haben verschiedene Personen den gleichen Namen, so gilt, dass der, der als erstes die Webadresse, etwa fridolinmueller.de, registriert hat, diese auch nutzen darf. Das nennt man Prioritätsprinzip. In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen davon geben. Geht es um gleichlautende Unternehmensnamen, so muss geprüft werden, wem nach dem Wettbewerbsrecht, dem Marken- oder Namensrecht das bessere Recht zukommt. Kollidieren die Interessen einer Privatperson und eines Unternehmens mit gleichem Namen, so ist im Einzelfall zu entscheiden. Im Fall der Domain krupp.de oder bei shell.de haben die Gerichte entschieden, dass den bekannten Unternehmen jeweils Vorrang zu gewähren ist. Auch bei Städte- oder Behördennamen haben private Nutzer meist das Nachsehen. Grundsätzlich bemisst sich die Berechtigung nach dem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse einer Person oder eines Unternehmens an einem Domainnamen. Liegt eine ungerechtfertigte Reservierung vor, hat also eine andere Person, Institution oder ein Unternehmen ein besseres Recht, so kann dieser Berechtigte die Löschung verlangen.