Entschuldige, aber das ist doch wohl eine Entstellung.
Du vermischt hier Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Der Künstler hat kein Urheberrecht, nur ein Leistungsschutzrecht. Wird dagegen verstoßen, kann er Einspruch erheben.
Wer das alles nicht glaubt, kann auf den Seiten 214-219 von Berndorff, Berndorff, Eigler: Musikrecht, Bergkirchen 1999 nachlesen.
Die GEMA ist nach den §§6 und 11 des Wahrnehmungsgesetzes zur Erteilung der Lizenz verpflichtet. Der Urheber hat dieses Recht an die GEMA abgetreten.
Dies gilt alles bei reinen Coverversionen, d. h. Interpretationen - nicht für die Bearbeitung!
Was eine Bearbeitung ist, regelt der §39 Abs. 2 UrhG.
Vorraussetzung ist immer, dass das Werk vorher bereits veröffentlicht wurde. Danach sind für Interpretationen des Werkes die Rechte einzuräumen, ob das dem ursprünglichen Künstler gefällt oder nicht (siehe Heino-Coverversionen). Auch das ist im UrhG geregelt. Es darf nur keine "Entstellung" stattfinden (§14 UrhG).
Und selbst bei einer Bearbeitung ist der Urheber aus der Sache raus, wenn er einen Musikverlag beauftragt hat. Dieser hat nämlich dann exklusiv die Verwertungsrechte und wird die auf Anfrage gegen Gebühr einräumen, denn so verdient der Verlag sein Geld. Der Urheber kann auch hier nicht widersprechen (S. 217 Musikrecht, s.o.).
Am Tag der Veröffentlichung von Heinos aktuellen Album und dem im Vorfeld entstandenen Wirbel, den die BILD erzeugt hat, hat sich ein weiterer Medienanwalt (Christian Solmecke) zu Wort gemeldet und Folgendes dazu gesagt:
„Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hier um Coverversionen. Diese darf Heino nur dann aufnehmen und veröffentlichen, wenn ihm die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Genau hier liegt der Knackpunkt. Die allermeisten deutschen Künstler sind nämlich Mitglieder der GEMA. Das bedeutet, dass nicht mehr sie selbst, sondern die GEMA die Einräumung der Nutzungsrechte verwaltet. Die GEMA ist aber grundsätzlich verpflichtet, jedem, der einen urheberrechtlich geschützten Song nutzen will, diese Rechte einzuräumen. Natürlich gilt das auch für Heino. Die Künstler haben dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht.“
(
http://www.wbs-law.de/urheberrecht/...n-den-arzten-und-rammstein-darf-er-das-34877/)
Solange Heino nicht bearbeitet, im Buch "Musikrecht" ist das schön erklärt, wann das der Fall ist, benötigt er die Zustimmung der Urheber also NICHT. Und selbst dann, wenn er bearbeitet hätte, ist es mehr als wahrscheinlich, dass die Musikverlage ihm die Rechte eingeräumt hätten. Wenn Urheber und Musikverlag nicht ein und dieselbe Person sind, hat auch der Urheber hier nichts zu melden.
Wer das alles immer noch nicht glauben möchte, kann sich meinen Fachartikel zu Heinos Version von "Junge" durchlesen, da habe ich das inkl. Zitate aus dem Urheberrecht und Kommentaren im Einzelnen erklärt (Markus Galla: "Willst Du, dass wir sterben?" in Musik & Unterricht 111, S. 6-13, Lugert 2013).
Dass dem tatsächlich so ist, zeigt, dass kein einziger Urheber, dessen Songs von Heino gecovert wurden, vor Gericht gezogen ist, denn er hätte mit großer Wahrscheinlichkeit den Kürzeren gezogen.