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Kayoyo
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Zwischen 8 bis 12 und 15 bis 20 Uhr kannst Du so lange und so viel machen wie Du willst, außer ein Gericht schränkt Deine Zeiten ein. Außerhalb der Zeiten würd ich nix riskieren, weil Du sonst den Stinkern das Holz für ihr Feuer lieferst.
Stimmt nicht.
In der Regel max. 2 Stunden am Tag und das auch nicht am Stück. Und das gilt auch nur fürs musizieren und nicht für das abspielen von Musik.
Siehe auch:
Gerichtsurteile - eine Auswahl
Dem Mieter ist es auch in einem hellhörigen Mietwohnhaus gestattet, unter Beachtung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten bis zu 90 Minuten pro Tag Klavier zu spielen, selbst wenn er etwa 30 Minuten hiervon auf tägliche Fingerübungen verwenden will. (AG Frankfurt/M.,WuM 1997, 430)
Unter Einhaltung der Ruhezeiten gehört Klavierspiel bis zu 2 Stunden pro Tag zum vertragsgemäßen Gebrauch. (AG Düsseldorf, DWW 1988, 357) Es gehört bei Einhaltung der Ruhezeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung, etwa 1 1/2 bis 2 Stunden täglich zu musizieren. (OLG Frankfurt/M.,WuM 1984, 303)
Nur in Ausnahmefällen (z.B. besonders geräuschintensive Instrumente, Hausmusik in Gruppen) ist eine weitere Reduzierung auf ca. 1 Stunde tägliches Musizieren zulässig. (OLG Frankfurt/M., WuM 1984, 303)
Ein völliges Verbot, in der Mietwohnung zu musizieren, ist unwirksam. Allenfalls zu Beginn eines Mietverhältnisses ist eine entsprechende vertragliche Einzelabrede möglich. (OLG München, WuM 1988, 299)
Der Mieter hat auch bei ausdrücklicher Gestattung der Musikausübung im Mietvertrag die üblichen Ruhezeiten einzuhalten. (LG Frankfurt/M.,WuM 1990, 287)
Kann das Spielen eines Musikinstruments nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden (z.B. Akkordeon), muss es zeitlich auf etwa eineinhalb Stunden täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten begrenzt werden. (LG Kleve, DWW 1992, 26)
Auch Übungszeiten eines Schlagzeugspielers müssen in zumutbarem Rahmen von anderen Bewohnern oder Nachbarn ertragen werden, sie sind aber streng zu begrenzen (45 min täglich im Sommerhalbjahr; 90 min pro Tag im Winterhalbjahr). (LG Nürnberg-Fürth,WuM 1992, 253)