Burkie
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Hallo,
ich finde, am besten wäre eine Regelung wie GEMA und Platten im Radio (GVL, Labelcode).
Das heißt:
Sampling ist grundsätzlich wegen der Kunstfreiheit erlaubt.
Muss aber spätestens zur Veröffentlichung bei einer entsprechenden Inkassoagentur angemeldet werden.
An die Sampleurheber ist spätestens zur Veröffentlichung ein Festbetrag zu zahlen (über Inkassoagentur).
Von allen Umsätzen (nicht Gewinn!) eines Songs mit Samples sind die Sampleurheber mit einem gewissen Prozentsatz zu beteiligen, mindestens aber mit einem Mindestbetrag pro "Einsatz" (Verkauf von Tonträgern oder Downloads, Streaming, Radio, Sync, kostenlose Downloads, Youtube, etc.).
Oder aber, man einigt sich anderweitig mit den Urhebern.
Warum so?
Wegen Kunstfreiheit sollte es möglicherweise erlaubt sein, veröffentlichte Kunst für weitere Verwertung, Samples, Kollagen, etc., freizugeben.
Die Urheber sollen aber auch nicht leer ausgehen.
Deshalb sollen die Urheber mit einem einmaligen Festbetrag vergütet werden.
Wenn der die Samples enthaltene Song ein Erfolg wird, d.h. sich in der Öffentlichkeit verbreitet, sollen die Sampleurheber aber auch ihren finanziellen Anteil bekommen.
Nämlich eine Beteiligung am Umsatz. Die Sampleurheber sollen nicht an der Unfähigkeit der Samplenutzer leiden, ihre Kosten nicht im Griff und Gewinne zu machen.
Manchmal ist vieleicht ein Sample das einzig interessante an einem Song. Sowohl am ursprünglichem, aus dem heraus gesamplet wird, als auch am neuen auf diesen Samples aufbauenden Song. Stellt nun der Nutzer der Samples seinen aus Samples gebauten Song kostenlos zur Verbreitung bereit, so tritt er damit in gewisse Konkurrenz zum ursprünglichen Song, der von den Sampleurhebern vielleicht verkauft werden soll. Der aus Samples gebaute Song macht aber somit keinen Umsatz, wegen kostenloser Verbreitung.
Deswegen sollen die Sampleurheber mit einem Mindestbetrag pro "Einsatz" vergütet werden.
Über die Höhe der Festbeträge, Prozentsätze und Mindestbeträge müsste man nochmal sprechen. Müsste sich irgendwie an den GEMA und GVL-Sätzen orientieren.
Wenn sich die Sampleurheber und -Nutzer anderweitig einigen, braucht es kein Inkasso, dann bräuchte man auch nichts anmelden.
Was macht man aber mit Samples aus Songs, die ihrerseits aus Samples aufgebaut sind? Wer soll dann vergütet werden? Wie soll man das über eine Inkassoagentur regeln?
Vielleicht ist das doch zu umständlich und zu kompliziert?
Dann bleibt nur, sich jedesmal individuell mit den Sampleurhebern zu einigen.
Oder sich eigene selber aufzunehmen, oder auf freie Samples zurückzugreifen.
Oder aber, die Samples so stark zu verändern, dass selbst die Urheber oder die besten Kenner nicht mehr das ursprüngliche Sample erkennen können. Dann kann man aber auch gleich seine eigenen Samples selber aufnehmen...
Gruss
ich finde, am besten wäre eine Regelung wie GEMA und Platten im Radio (GVL, Labelcode).
Das heißt:
Sampling ist grundsätzlich wegen der Kunstfreiheit erlaubt.
Muss aber spätestens zur Veröffentlichung bei einer entsprechenden Inkassoagentur angemeldet werden.
An die Sampleurheber ist spätestens zur Veröffentlichung ein Festbetrag zu zahlen (über Inkassoagentur).
Von allen Umsätzen (nicht Gewinn!) eines Songs mit Samples sind die Sampleurheber mit einem gewissen Prozentsatz zu beteiligen, mindestens aber mit einem Mindestbetrag pro "Einsatz" (Verkauf von Tonträgern oder Downloads, Streaming, Radio, Sync, kostenlose Downloads, Youtube, etc.).
Oder aber, man einigt sich anderweitig mit den Urhebern.
Warum so?
Wegen Kunstfreiheit sollte es möglicherweise erlaubt sein, veröffentlichte Kunst für weitere Verwertung, Samples, Kollagen, etc., freizugeben.
Die Urheber sollen aber auch nicht leer ausgehen.
Deshalb sollen die Urheber mit einem einmaligen Festbetrag vergütet werden.
Wenn der die Samples enthaltene Song ein Erfolg wird, d.h. sich in der Öffentlichkeit verbreitet, sollen die Sampleurheber aber auch ihren finanziellen Anteil bekommen.
Nämlich eine Beteiligung am Umsatz. Die Sampleurheber sollen nicht an der Unfähigkeit der Samplenutzer leiden, ihre Kosten nicht im Griff und Gewinne zu machen.
Manchmal ist vieleicht ein Sample das einzig interessante an einem Song. Sowohl am ursprünglichem, aus dem heraus gesamplet wird, als auch am neuen auf diesen Samples aufbauenden Song. Stellt nun der Nutzer der Samples seinen aus Samples gebauten Song kostenlos zur Verbreitung bereit, so tritt er damit in gewisse Konkurrenz zum ursprünglichen Song, der von den Sampleurhebern vielleicht verkauft werden soll. Der aus Samples gebaute Song macht aber somit keinen Umsatz, wegen kostenloser Verbreitung.
Deswegen sollen die Sampleurheber mit einem Mindestbetrag pro "Einsatz" vergütet werden.
Über die Höhe der Festbeträge, Prozentsätze und Mindestbeträge müsste man nochmal sprechen. Müsste sich irgendwie an den GEMA und GVL-Sätzen orientieren.
Wenn sich die Sampleurheber und -Nutzer anderweitig einigen, braucht es kein Inkasso, dann bräuchte man auch nichts anmelden.
Was macht man aber mit Samples aus Songs, die ihrerseits aus Samples aufgebaut sind? Wer soll dann vergütet werden? Wie soll man das über eine Inkassoagentur regeln?
Vielleicht ist das doch zu umständlich und zu kompliziert?
Dann bleibt nur, sich jedesmal individuell mit den Sampleurhebern zu einigen.
Oder sich eigene selber aufzunehmen, oder auf freie Samples zurückzugreifen.
Oder aber, die Samples so stark zu verändern, dass selbst die Urheber oder die besten Kenner nicht mehr das ursprüngliche Sample erkennen können. Dann kann man aber auch gleich seine eigenen Samples selber aufnehmen...
Gruss