Urteil zum Thema Sampling

S

suhler

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Hi zusammen,

Da ich verschiedenste Threads in diesem Unterforum gesehen habe, in denen gefragt wird, ob Sampling erlaubt ist, bzw. ob es vergütungspflichtig ist, dachte ich mir, zu diesem Thema einen eigenen Thread zu erstellen und habe mir kurz die Mühe gemacht, ein Leiturteil für juristische Laien lesbar zu machen.

Die Frage des Sampling ist neuerdings geklärt und grundsätzlich erlaubt, da das Bundesverfassungsgericht vor kurzem endgültig Stellung dazu bezog und die Kunstfreiheit über die Eigentumsfreiheit (und somit die Verwertungsrechte, die aus dem Urheberrecht fliessen) stellte. Dabei wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben, das eine behauptete Urheberrechtsverletzung verurteilte.

Aus den Leitsätzen:

"1. Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben."

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Ausschnitte zur Begründung:

Als Begründung kann aufgeführt werden, dass das Urheberrecht lediglich zur angemessenen Verwertung berechtige und nicht ein Recht auf Monopolisierung von Tonausschnitten gewähre. Dabei handelt es sich nicht um einen Eingriff des Staates in die Eigentumsfreiheit des Urhebers, sondern darum "die Freiheit der einen mit der Freiheit der andern in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden" (Rz. 70)

"... führt allein die Möglichkeit von Künstlerinnen und Künstlern, sich unter näher bestimmten Umständen, wie hier unter entsprechender Heranziehung des § 24 Abs. 1 UrhG, auf ein Recht auf freie Benutzung von Tonträgern im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu berufen, nicht schon grundsätzlich zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerns des Tonträgerherstellerrechts. Es ist nicht ersichtlich, dass bereits durch die grundsätzliche Zulässigkeit erlaubnis- und entschädigungsfreier Nutzungen einzelner Sequenzen von Tonträgern zur Schaffung eines neuen Werks eine Situation geschaffen wird, in der eine angemessene Vergütung der Leistung der Tonträgerhersteller insgesamt nicht mehr gewährleistet wäre." (Rz. 78)

"Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben" (Rz. 86).

"Somit gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums zum einen nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt. Zum anderen steht ein Werk mit der Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden." (Rz. 87)

"Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt, was der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt hat." (Rz. 97)

"Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. (Rz. 98)

"Allein der Umstand, dass für den konkreten Fall des Sampling dessen Zulässigkeit entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne weiteres - und insbesondere nicht im vorliegenden Fall - einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers." (Rz. 103)

"Der Grund dafür, dem Tonträgerhersteller ein besonderes gesetzliches Schutzrecht zu gewähren, war nicht, ihm Einnahmen aus Lizenzen für die Übernahme von Ausschnitten in andere Tonaufnahmen zu sichern, sondern der Schutz vor einer Gefährdung seines wirtschaftlichen Einsatzes durch Tonträgerpiraterie" (Rz. 104)

"Auch wenn man grundsätzlich die wirtschaftliche Bedeutung der Vergabe von Samplelizenzen für die Tonträgerhersteller schon aufgrund des Art. 14 Abs. 1 GG anerkennt, kann der Schutz des Eigentums nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt." (Rz. 108)

"Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne vorherige Lizenzierung erlaubt, könnte beispielsweise auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden, wonach das Sampling erst dann einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers in erheblicher Weise berührt werden" (Rz. 110)

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Wer den ganzen Entscheid lesen will:

https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2016/05/rs20160531_1bvr158513.html

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Was ist eure Meinung zum Urteil?
 
Die Überschrift ist falsch. "Sampling kann unter bestimmten Umständen erlaubt sein" wäre richtiger.

so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben

Das Urteil geht aber mM schon in die richtige Richtung.
 
Die Überschrift ist falsch. "Sampling kann unter bestimmten Umständen erlaubt sein" wäre richtiger.

so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben

Das Urteil geht aber mM schon in die richtige Richtung.

Ok, da hast du bedingt recht. Allerdings sind die Anforderungen, dass Sampling durch das Urheberrecht verboten werden kann, derart hoch, dass es eben doch erlaubt ist. Es muss nämlich die "wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers in erheblicher Weise berühren", was es regelmässig nicht macht, (edit: da der Originalsong durch weitere Werke, die den Originalsong gesamplet haben, nicht deshalb weniger verkauft wird).
 
Ich fände es katastrophal. Bin entschieden dagegen.

Ich denke da an weltbekannte Gitarren Riffs, an jegliche aussergewöhnliche Parts in Songs,....

Soll tatsächlich nun straffrei jeder Dummdösel meine von mir erdachten Signature Riffs oder meine vocals oder Teile meiner Texte oder oder oder straffrei verwursten dürfen???

Im Namen der Kunst? Ich glaub wohl kaum!
 
Soll tatsächlich nun straffrei jeder Dummdösel meine von mir erdachten Signature Riffs oder meine vocals oder Teile meiner Texte oder oder oder straffrei verwursten dürfen???

Das ist eine absolut vertretbare Meinung und bis vor kurzem teilte ich sie sogar.

Allerdings muss man bedenken, dass mögliche Permutationen von Tönen in der Musik endlich sind und irgendwann, irgendwer in der gesamten Menschheitsgeschichte dein Gitarrenriff schonmal gespielt hat.

Wenn man solche Tonabschnitte nun monopolisiert, schiebt man der gesamten Kunst einen Riegel vor.
 
Soll tatsächlich nun straffrei jeder Dummdösel meine von mir erdachten Signature Riffs oder meine vocals oder Teile meiner Texte oder oder oder straffrei verwursten dürfen???

Eigentlich möchte ich dir ja Recht geben.
Wenn ich jetzt ein Riff von Dir sample, habe damit Erfolg, dann wirst Du bestimmt auch davon Profitieren, weil dein Song bestimmt dadurch mehr Verkäufe erzielt.
 
Lange überfällig!
 
Ehrlich gesagt kann ich es nicht glauben.

Es würde ja faktisch Diebstahl legalisieren.

Das Argument von angeblich endlichen Varianten ist imo völlig aus der Luft gegriffen.
Wenn ich jetzt ein Riff von Dir sample, habe damit Erfolg, dann wirst Du bestimmt auch davon Profitieren, weil dein Song bestimmt dadurch mehr Verkäufe erzielt.

Ja, ganz, ganz, ganz sicher :mad:
 
Wobei sich ja immernoch in der Praxis herausstellen muss, was geht und was nicht. So richtig klar wird es erst mit weiteren konkreten Urteilen, denke ich jetzt als Laie.

Es geht ja um "künstlerische Auseinandersetzung" und "Schaffung neuer Werke" ( also im Urteil ) - genau das, worum es Samplekünstlern eben geht. Nun wird es noch zu definieren sein, wann ein neues Werk geschaffen wird und wann dagegen einfach geklaut wird. Die Grenzen sind da sicherlich nicht eindeutig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bitte macht nicht den Fehler und haltet ein Urteil eines Einzelfalles für immer und überall geltendes Recht. Beim nächsten Prozess kann die Sache schon wieder ganz anders bewertet werden. Solange das Urheberrecht so ist, wie es ist, gilt der allgemeine Grundsatz: Nicht lizenziertes Sampling ist NICHT erlaubt und das ist auch gut so.
 
Ehrlich gesagt kann ich es nicht glauben.

Es würde ja faktisch Diebstahl legalisieren.

Das Argument von angeblich endlichen Varianten ist imo völlig aus der Luft gegriffen.
Wenn ich jetzt ein Riff von Dir sample, habe damit Erfolg, dann wirst Du bestimmt auch davon Profitieren, weil dein Song bestimmt dadurch mehr Verkäufe erzielt.

Ja, ganz, ganz, ganz sicher :mad:


Es gibt Beispiele, in denen unbekannte Künstler durch das einsetzen ihrer Samples durch bekannte Künstler, bekannt wurden. Ausserdem erleben viele Künstler, die nicht mehr gehört wurden durch Sampling ein Revival.

Man denke an James Brown und die Verwendung seiner Stimme in zahlreichen Hip-Hop-Songs. Neue Hörer wären sonst niemals auf James Brown gekommen. Aber viele denken sich dann: "wem gehört denn diese geniale Stimme?".
 
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit Einzelfällen? Glaube ich ja nicht. Es geht schon um eine grundsätzliche Richtung ... hier um eine Gewichtung verschiedener Grundrechte gegeneinander.
 
Bitte macht nicht den Fehler und haltet ein Urteil eines Einzelfalles für immer und überall geltendes Recht. Beim nächsten Prozess kann die Sache schon wieder ganz anders bewertet werden. Solange das Urheberrecht so ist, wie es ist, gilt der allgemeine Grundsatz: Nicht lizenziertes Sampling ist NICHT erlaubt und das ist auch gut so.

Du vergisst, dass es sich dabei um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtshof handelt und somit ein Leiturteil ist, da es Bundesrecht über seine Konformität mit der Verfassung und vor allem in Bezug auf die Grundrechte überprüft.

Somit ist es für die Rechtslage schwer prägend und nicht einfach ein Urteil eines Landgerichts.
 
Und wie ist es mit dem Gerichtsstand? Sagen wir mal 90% der relevanten Musik ist bei Unternehmen lizenziert die us-amerikanische Wurzeln haben und die dortigen Gerichte kümmern sich einen Kehricht darum, was ein germanischer Sesselpfurzer in seinem roten Mäntlein denkt und entscheidet.
 
Soll tatsächlich nun straffrei jeder Dummdösel meine von mir erdachten Signature Riffs oder meine vocals oder Teile meiner Texte oder oder oder straffrei verwursten dürfen???
Zu Beethovens Zeiten war genau es eine Ehre für jeden Künstler, wenn seine Ideen von anderen aufgegriffen und weitergesponnen wurden ("Variationen über ein Thema von..."). Es wäre gut, wenn wir wieder dahin kämen.

Wenn man das Urteil sorgfältig liest, kann man vermutlich auch folgern, dass es auch für einen anderen Fall - interpretierendes Covern, also Bearbeitung von Werken durch Dritte - von Bedeutung sein würde. Die Urteilsbegründung dürfte auch da einige der Einschränkungen im aktuellen Urheberrecht relativieren.
 
Bitte macht nicht den Fehler und haltet ein Urteil eines Einzelfalles für immer und überall geltendes Recht. Beim nächsten Prozess kann die Sache schon wieder ganz anders bewertet werden. Solange das Urheberrecht so ist, wie es ist, gilt der allgemeine Grundsatz: Nicht lizenziertes Sampling ist NICHT erlaubt und das ist auch gut so.
Du vergisst, dass es sich dabei um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtshof handelt und somit ein Leiturteil ist, da es Bundesrecht über seine Konformität mit der Verfassung und vor allem in Bezug auf die Grundrechte überprüft.
Somit ist es für die Rechtslage schwer prägend und nicht einfach ein Urteil eines Landgerichts.
Und wo sagt das BVG klipp und klar unmissverständlich, ab wann und zu welchen Konditionen Sampling legalisiert wäre? Kann nur eine schwammige Begründung feststellen, dass grundsätzlich im Einzelfall die Möglichkeit bestehe, dass die Kunstfreiheit höher zu bewerten sein könnte, als das Urheberrecht. Im Einzelfall haben das Richter und Sachverständige (Individuen) zu bewerten. Wie gesagt, für den normalen Bürger ohne millionenschwere Anwälte sollte gelten: Nicht lizenziertes Sampling ist nicht erlaubt. Dein oben aufgeführter Link ist kein Freibrief!
 
Und wie ist es mit dem Gerichtsstand? Sagen wir mal 90% der relevanten Musik ist bei Unternehmen lizenziert die us-amerikanische Wurzeln haben und die dortigen Gerichte kümmern sich einen Kehricht darum, was ein germanischer Sesselpfurzer in seinem roten Mäntlein denkt und entscheidet.
Umgekehrt wird ein Schuh draus: wir hier in Deutschland und vermutlich auch innerhalb der EU müssen uns einen Kehricht darum scheren, was sesselpfurzende Rechtsverdreher jenseits des großen Teichs denken. Wer hier publiziert, unterwirft sich hiesigem Urheberrecht.
Im schlimmsten Fall kann es sein, dass strittige Musik in den USA nicht gespielt werden darf.
 

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