Urteil zum Thema Sampling

Die Idee wird aber vom Urheber mittels Rechtsübertragung oder exklusiver Lizenz dem Tonträgerhersteller (Werkmittler) übertragen, damit er sie wirtschaftlich verwerten kann, indem er das Werk auf Tonträgern (Werkexemplaren) vervielfältigt.
Ich beschränke mich zunächst auf diesen Satz,

das "ausschließliche Recht am Werk" ist hierzulande nicht übertragbar. Es können lediglich Urheberrechte in Form von Nutzungsrechten übertragen werden. Zum Beispiel an Verwertungsgesellschaften, Verlage, Labels, Musiker zum Verändern des Werkes, etc.

Aufführungsrechte sind beispielsweise übertragbar (z.B. im GEMA Berechtigungsvertrag), das Recht an (Erst-)Veröffentlichung wiederum nicht.

Ich möchte mich jetzt langsam aus dem Thread zurückziehen, man weiß gar nicht wo man anfangen und aufhören soll Dinge zu berichtigen oder klar zu stellen. Deshalb mahne ich, dass man äußerst vorsichtig sein sollte, falsche bzw. nicht vollständige Informationen bezüglich des Urheberrechts in einem Forum zu verbreiten.
 
das "ausschließliche Recht am Werk" ist hierzulande nicht übertragbar. Es können lediglich Urheberrechte in Form von Nutzungsrechten übertragen werden. Zum Beispiel an Verwertungsgesellschaften, Verlage, Labels, Musiker zum Verändern des Werkes, etc.

Das habe ich auch nicht gesagt. Eine exklusive Lizenz heisst nur, dass man nicht noch anderen Werkmittlern die Lizenz geben kann.

Das Urheberrecht ist in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vortragsrecht, Senderecht, Weitersenderecht, Recht wahrnehmbar zu machen, etc.) aufgeteilt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar, da untrennbar mit dem Urheber verbunden (obwohl sich die Lehre da auch nicht ganz einig ist, da das Urheberrecht im Erbfall mittels Universalsukzession auf die Erben übergeht). Dieses Recht schützt den persönlichkeitsrechtlichen Teil des Urhebers, womit er bspw. verhindern kann, dass sein Werk zu einem politischen Zweck missbraucht wird.

Alle Verwertungsrechte sind aber übertragbar und müssen auch übertragen werden, wenn denn der Werkmittler sie wirtschaftlich verwerten will, da er jeweils erhebliche Investitionen tätigt (obwohl dies im Internet-Zeitalter auch wieder etwas relativiert werden muss).

Edit: ausserdem ist es ziemlich frech von dir mich der Missinformation zu bezichtigen, wenn du ganz offensichtlicherweise etwas unsicher im Urheberrecht bist.
 
@suhler, worüber reden wir hier eigentlich noch? Über Verwertungsrechte im allgemeinen oder doch über Sampling? Sampling, also das Verwenden UND Veröffentlichen von eigenen Werken durch Dritte, betrifft NICHT die Verwertungsrechte. Wer diese Verwertungsrechte eingeholt hat, kann das Werk nicht zum samplen frei geben. Dass man mit dem Kauf einer CD diese samplen kann, stimmt nicht, so wie in vorherigen Beiträgen durchgekaut, man hat damit nicht mal das Verwertungsrecht eingeholt. Um nochmal auf deinen Ursprungspost zurückzukommen, die Tatsache, dass unter Bedingungen Kunstfreiheit höher zu bewerten sei, als das Urheberrecht bezieht sich nicht auf Verwertungsrechte, sondern auf das "ausschließliche Recht am Werk".
 
@Violinist

Urheber erstellt Werk --> Urheber überträgt Verwertungsrecht an Tonträgerhersteller zur Verwertung --> Verwertungsrecht ist nun beim Tonträgerhersterller (dies geschieht entweder durch Sukzession mittels Rechtsübertragung oder Einräumung einer Lizenz) --> Tonträgerhersteller verkauft CDs --> Billy sampelt einen Teil der CD --> Tonträgerhersteller geht auf Billy los

Der Urheber hat ab dem zweiten Schritt nichts mehr mit dem Verwertungsrecht zu tun, obwohl er ursprünglich eigentlich das Verwertungsrecht gehabt hat. Deshalb wird im Entscheid von den Tonträgerherstellern gesprochen und nicht vom Urheber.
 
@Violinist

Und du hast recht, dass wenn Billy die CD kauft, dass er dann nicht ein Verwertungsrecht kauft, sondern lediglich das Recht es im Eigengebrauch zu nutzen.

Ob Sampling allerdings den Schutzbereich des Verwertungsrechts tangiert, ist wiederum eine komplett andere Frage. Ebenfalls hat das nichts mit der Frage zu tun, ob Sampling wegen der Kunstfreiheit lizenzfrei erlaubt sein soll, wobei die Rechtssprechung ja in diese Richtung tendiert.
 
@Violinist
Urheber erstellt Werk --> Urheber überträgt Verwertungsrecht an Tonträgerhersteller zur Verwertung --> Verwertungsrecht ist nun beim Tonträgerhersterller (dies geschieht entweder durch Sukzession mittels Rechtsübertragung oder Einräumung einer Lizenz) --> Tonträgerhersteller verkauft CDs --> Billy sampelt einen Teil der CD --> Tonträgerhersteller geht auf Billy los
Dieser geht aber nur wegen den verletzten Verwertungsrechten (und noch paar Rechten, die der Tonträgerhersteller selbst hat) vor und vertritt nicht den Urheber.
Der Urheber hat ab dem zweiten Schritt nichts mehr mit dem Verwertungsrecht zu tun, obwohl er ursprünglich eigentlich das Verwertungsrecht gehabt hat.
Doch hat er. Also er hat zwar nicht mehr mit dem bereits veräußerten Verwertungsrecht zu tun, aber er ist keineswegs aus dem Spiel. Der Urheber hat immer noch "ausschließliche Rechte am Werk", welche der Tonträgerhersteller oder der Verlag nicht erworben hat und auch nicht erwerben kann. Diese kann der Urheber immer noch einfordern. Es gibt aber die Möglichkeit, als Urheber seine "ausschließlichen Rechte am Werk" durch einen Verlag vertreten zu lassen. Ein Schlupfloch, das nicht übertragbare Urheberrecht praktisch auszuhebeln.
 
Dieser geht aber nur wegen den verletzten Verwertungsrechten (und noch paar Rechten, die der Tonträgerhersteller selbst hat) vor und vertritt nicht den Urheber.

Genau, richtig. Er (der Tonträgerhersteller) hat die verletzten Verwertungsrechte ja inne oder kann sie zumindest für sich geltend machen.


Doch hat er. Der Urheber hat immer noch "ausschließliche Rechte am Werk", welche der Tonträgerhersteller oder der Verlag nicht erworben hat und auch nicht erwerben kann. Diese kann der Urheber immer noch einfordern. Es gibt aber die Möglichkeit, als Urheber seine "ausschließlichen Rechte am Werk" durch einen Verlag vertreten zu lassen. Ein Schlupfloch, das nicht übertragbare Urheberrecht praktisch auszuhebeln.

Nicht unbedingt, deswegen rede ich ja auch von "Rechtsübertragung" und "Lizenzeinräumung". Urheberpersönlichkeitsrechte sind (zumindest zum Teil) nicht übertragbar, da hast du recht. Das sind aber nur bspw. das Recht zur Erstveröffentlichung oder das Recht, sich gegen Persönlichkeitsverletzungen zu wehren.

Verwertungsrechte können mittels "Rechtsübertragung" aber komplett übertragen werden. Man kann jemandem bspw. sogar ein Lied schenken, dann gehört es komplett der beschenkten Person. Mittels Vertragsrecht kann man da ziemlich viel machen. Die meisten Verträge sind halt so ausgestaltet, dass eine Lizenz eingeräumt wird und da bleiben die Verwertungsrechte dann beim Urheber und der Lizenznehmer hat dann lediglich das Recht diese geltend zu machen. Solche Verträge sind auch als Dreiecksverhältnisse bekannt.
 
Nein, man kann das Lied, also auch "ausschließliche Rechte am Werk", wie der Name schon sagt, nicht übertragen, auch nicht verschenken. Damit ist das Thema Sampling, um auf das Eigentliche zurückzukommen, stark eingegrenzt. Nur durch die Kunstfreiheit und natürlich Lizenzen kann Sampling erlaubt sein. Ich möchte nochmal wiederholen, die Kunstfreiheit ist kein Freibrief fürs Sampling. Kunst ist ein dehnbarer Begriff, dabei geht es beispielsweise um die undefinierte Schöpfungshöhe. Der 12 Jährige YouTuber, der unter einem Sample einen Beat legt, muss objektiv nicht unbedingt Kunst machen. Das ist alles Auslegungssache. Dafür gibt es Experten und Sachverständige. Solange Gerichte und damit Menschen darüber entscheiden, kann man keine Richtungsänderung im Urheberrecht benennen. Das Urteil des BVG ist auf sehr dünnen Beinen gestellt und für die Praxis gänzlich undefiniert. Ich gehe sogar soweit, dass es eigentlich gefährlich ist, weil es vielleicht Missverständnisse transportieren könnte.Jeder, der im Forum mitliest, sollte am 12.01.2018 wissen, dass Sampling in der Praxis lizenziert werden sollte.

Ich für meinen Teil habe alles (bereits mehrfach) gesagt. Möchte mich nicht mehr äußern. Und wünsche Dir und den anderen ein schönes Wochenende. :)
 
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Ich fände es katastrophal. Bin entschieden dagegen.

Ich denke da an weltbekannte Gitarren Riffs, an jegliche aussergewöhnliche Parts in Songs,....

Soll tatsächlich nun straffrei jeder Dummdösel meine von mir erdachten Signature Riffs oder meine vocals oder Teile meiner Texte oder oder oder straffrei verwursten dürfen???

Im Namen der Kunst? Ich glaub wohl kaum!
Vertretbare Meinung, aber nicht meine. Ich halte nichts dieser Ansicht, denn Musik sollte aus meiner Sicht frei sein und dazu gehören auch die rechtlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen bei dreisten Kopien, diese wurden aber mit Vorsatz kopiert und vervielfältigt, aber wegen ein paar Akkorden jemanden rechtlich ins bodenlose zu stoßen finde ich in bestimmten Fällen falsch. Ich vertrete eher die Meinung nach CTC (Copy, Transform, Combine) was eng im Verhältnis zur Kreativität steht. Mich persönlich würde es überhaupt nicht stören, wenn jemand meine Riffs kopiert verändert und daraus auch einen Hit macht. Ich verstehe natürlich die wirtschaftliche Abhängigkeit für berufstätige Musiker, daher ist dieses Thema auch diskutabel. Es besteht ein signifikanten Unterschied, ob ich ein aktuelles Lied flippe oder wenn ich nur einen Track kopiere und eins zwei Änderungen mache und nicht mal den Anstand habe eine Quelle anzugeben oder damit KEIN Geld zu verdienen.
Bei gesampelten Inhalten aus alten Vinyls sollte man mehr Freiheit geben als bei aktuellen Hits.
Die Sampling-Philosophie muss ja nicht jedem passen, aber im Bereich Hip Hop ist das ein fundamentaler Bestandteil.

"Soll tatsächlich nun straffrei jeder Dummdösel meine von mir erdachten Signature Riffs oder meine vocals oder Teile meiner Texte oder oder oder straffrei verwursten dürfen???"
Auf einer Seite verständlich, weil das nicht jeden freut seine Lieder verunstaltet zu hören, aber auch in gewisser Hinsicht egoistisch, denn wer sagt, das diese versauten Stücke es zu was bringen? Ein "Dummdödel" der irgendein Part kopiert und es verkackt, wird niemals Aufsehen erregen. Wenn er jedoch einen Hit daraus macht, würde ich es feiern, ihn aber dazu auffordern den Urheber (ich) mit anzugeben und gewerbliche Einnahmen aufzuteilen und wenn dieser sich weigert, wäre ein rechtliches Fundament vernünftig. Deswegen sehe ich das sehr zwiegespalten.

Und soweit ich weiß ist es erlaubt kurze Ausschnitte zu verwenden ohne rechtliche Konsequenzen zu erwarten. Mit kurz verstehe ich 1-5 Sekunden-Parts.

Ich werde mir in naher Zukunft das Urteil nochmals genauer ansehen.
 
  • Danke
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Nein, man kann "ausschließliche Rechte am Werk", wie der Name schon sagt, nicht übertragen, auch nicht verschenken.

Wenn du das hier meinst: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausschließliches_Recht dann kann man das sehr wohl übertragen und auch verschenken. Die Ausschliesslichkeit bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit, andere von der Nutzung ausschliessen zu können, was der Grundbaustein der Immaterialgüterrechte ist, da sie keine dinglichen Rechte sind und man Dritte nicht physisch von der Nutzung ausschliessen kann (wie beim Vermieten einer Wohnung), sondern dies lediglich auf der Rechtsebene möglich ist.

Damit ist das Thema Sampling, um auf das Eigentliche zurückzukommen, stark eingegrenzt.

Ob das ausschliessliche Recht nun beim Urheber oder beim Tonträgerhersteller ist, spielt im Endeffekt für das Thema Sampling keine Rolle, das ist mein Punkt. Denn es spielt keine Rolle, ob der Urheber oder der Tonträgerhersteller auf den Samper los geht.

Nur durch die Kunstfreiheit und natürlich Lizenzen kann Sampling erlaubt sein. Ich möchte nochmal wiederholen, die Kunstfreiheit ist kein Freibrief fürs Sampling. Kunst ist ein dehnbarer Begriff, dabei geht es beispielsweise um die undefinierte Schöpfungshöhe. Der 12 Jährige YouTuber, der unter einem Sample einen Beat legt, muss objektiv nicht unbedingt Kunst machen. Das ist alles Auslegungssache. Dafür gibt es Experten und Sachverständige. Solange Gerichte und damit Menschen darüber entscheiden, kann man keine Richtungsänderung im Urheberrecht benennen. Das Urteildes BVG ist auf sehr dünnen Beinen und für die Praxis gänzlich undefiniert. Ich gehe sogar soweit, dass es eigentlich gefährlich ist, weil es vielleicht Missverständnisse transportieren könnte.

Das ist genau dein Denkfehler. Richtig ist, dass Kunst ein dehnbarer Begriff ist und sehr vieles als Kunst angesehen werden kann. Damit Kunst aber überhaupt der Rechtswissenschaft zugänglich wird, muss Kunst in einem rechtlichen Rahmen definiert werden können, damit Rechte oder Pflichten überhaupt durchgesetzt werden können.

Da das BVerfG die höchste Instanz Deutschlands ist, ist das Urteil nicht lediglich auf "dünnen Beinen", sondern wird die Praxis in den nächsten Jahren merklich prägen. Gefährlich ist es nur für eine Übergangszeit, aber sobald sich dann die neue Praxis gefestigt hat, wird Sampling dann eben erlaubt sein und dann ist nichts mehr gefährlich daran. Nur wenn einige Personen dies nicht gut finden, wird die Rechtslage deswegen nicht unklar sein.


Jeder, der im Forum mitliest, sollte am 12.01.2018 wissen, dass Sampling in der Praxis lizenziert werden sollte.

Um sicher zu sein und einer Klage vorzubeugen, hast du da recht. Dies wird sich aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahren ändern.


Ich für meinen Teil habe alles (bereits mehrfach) gesagt. Möchte mich nicht mehr äußern. Und wünsche Dir und den anderen ein schönes Wochenende. :)

Wünsche ich dir auch :)
 
Nein, man kann "ausschließliche Rechte am Werk", wie der Name schon sagt, nicht übertragen, auch nicht verschenken.
Wenn du das hier meinst: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausschließliches_Recht
Nein, damit meine ich nicht den Wikipedia-"Zweizeiler", da in diesem nur die Nutzungsrechte enthalten sind. Das "ausschließliche Recht am Werk" soll das Recht des Urhebers am Werk, welches er und nur er besitzt, verdeutlichen. Das sind z.B. Urheberpersönlichkeitsrechte oder das Recht auf Veröffentlichung, Werkbezeichnung etc..
Diese Seite ist sehr zu empfehlen:
https://www.urheberrecht.de/uebertragen/
 
Nein, man kann "ausschließliche Rechte am Werk", wie der Name schon sagt, nicht übertragen, auch nicht verschenken.
Wenn du das hier meinst: https://de.wikipedia.org/wiki/Ausschließliches_Recht
Nein, damit meine ich nicht den Wikipedia-"Zweizeiler", da in diesem nur die Nutzungsrechte enthalten sind. Das "ausschließliche Recht am Werk" soll das Recht des Urhebers am Werk, welches er und nur er besitzt, verdeutlichen. Das sind z.B. Urheberpersönlichkeitsrechte oder das Recht auf Veröffentlichung, Werkbezeichnung etc..
Diese Seite ist sehr zu empfehlen:
https://www.urheberrecht.de/uebertragen/

Ich glaube du hast meine Beiträge nie richtig gelesen. Genau das habe ich doch immer gesagt ;)
 
Ich glaube du hast meine Beiträge nie richtig gelesen. Genau das habe ich doch immer gesagt ;)
Vielleicht reden wir die ganze Zeit aneinander vorbei. Kann gut sein. Bleibt allerdings die Tatsache, dass wir beim Sampling-Thema teilweise unterschiedlicher Meinung sind. Diese werden wir heute wohl nicht mehr auf einen Nenner bringen. Schönes Wochenende dir! ;)
 
vielleicht ist das auch der Fehler bei unserer Diskussion?
@schnuffke2, habe deine beiden Antworten chronologisch umsortiert, inhaltlich spielt das ja keine Rolle. So sollte klarer sein, was du überhaupt schreibst.

@schnuffke2 meint: Wie ich bereits am Anfang geschrieben habe, entsprechen die Auszüge aus dem Urteil im Startpost meinem Rechtsempfinden: "(...) dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt."

Frage @Violinist: (...) beim Kauf einer CD erwirbt du keine Urheberrechte. (...) Wie viel sieht der Urheber vom Erlös einer CD? 50 Cent?

@schnuffke2 meint: Na und? (...) ich [habe] die Platte gekauft (...).


Ist das dein Rechtsempfinden? Wirklich? :crap:
Ist jetzt mal nicht mein Problem, wenn Du es nicht verstehen willst. Es ging in der Diskussion gerade darum, dass "mir" vorgeworfen wurde, die Samples kostenlos zu nutzen. Das ist halt nicht der Fall.

Ich gestehe dir voll und ganz zu, deutlich mehr Ahnung als ich zu haben. Ist halt nur so, dass Du mitten in eine Unterdiskussion hineingeplatzt bist, ohne den Zusammenhang zu beachten.
 
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