SoulFrontier
- Registriert
- 22.01.06
- Beiträge
- 11.424
- Reaktionen
- 7.184
- Punkte
- 35.061
nee sorry, dumm war nur dumm ausgedrückt. Seltsam oder unlogisch wäre treffender gewesen.
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Erforderlichkeit: Wenn es KEIN milderes Mittel gibt, um den Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Meiner Rechtsauffassung nach gibt es diese Mittel allerdings. Der Eigentümer würde weniger belastet, indem die fraglichen Samples neu aufgenommen werden.
Auch durch eine Pauschalzahlungsregelung an den Eigentümer könnte ein angemessener Kompromiss gefunden werden, die Seite des Künstlers nicht übermäßig zu belasten und zu hemmen und gleichzeitig den Eigentümer nicht vor eine "quasi"-Enteignung zu stellen. Die Enteignung nach Art. 14 III GG bedarf immer einer Entschädigung. Durch eine generelle Freigabe von Samples ist eine solche Entschädigung nicht gegeben, wohl aber eine Einschränkung des Eigentums, halte ich daher für nicht verfassungskonform.
Und das Argument, durch eine Ausgleichsregulierung beim Sampling würde ein kompletter Musikzweig aussterben... Also bitte, das ist ja wohl offenkundiger Unsinn.
Eine Ausgleichsregulierung könnte sein: Das Sampling zu nicht gewerblichen Zwecken ist frei, unterliegt jedoch einer Kontrollinstanz durch eine Anmeldepflicht. Das Sampling zu gewerblichen Zwecken ist mit einer umsatzbezogenen Ausgleichszahlung belegt. Zack, beide Seiten bekommen, was ihnen verfassungsgemäß zusteht.
Wir haben eine Gesetzeslücke und weder der BGH, noch das BVerfG werden diese zufriedenstellend durch Rechtsprechung schließen können. Beide bisherigen Lösungen sind juristisch höchst unbefriedigend.
Amen!Besonders cool ist es, dass der Krezuritter der Kunstfreiheit zugleich der Ambassador der Abmahnindustrie (DigiProtect) ist.
es müsste meiner meinung nach, jetzt völlig ohne paragraphen, gesetzestexte oder so, in völlig normalen worten, so geregelt werden, dass
- einerseits der urheber des samples bei kommerzieller nutzung schriftlich gefragt werden muss,
- der urheber natürlich berechtigt ist, sein veto zu geben,
- er aber dazu verpflichtet ist, in jedem fall eine entspreche anfrage zu beantworten
- bei nicht kommerzieller nutzung der urheber nicht gefragt werden muss, der musiker/künstler aber in der pflicht ist, sollte sich an der nutzung was ändern, er verpflichtet ist, sich die erlaubnis zu holen
- in dieser situation sollte dem urheber empfohlen sein, sein okay zu geben
- und er das recht hat, anteilig entlohnt zu werden.
so sehe ich das zumindest
Amen!Besonders cool ist es, dass der Krezuritter der Kunstfreiheit zugleich der Ambassador der Abmahnindustrie (DigiProtect) ist.
du scheinst aber nicht soviel von der freiheit der kunst zu halten, oder?
Deshalb schrieb ich "quasi"-Enteignung, denn eine lupenreine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist es definitiv auch nicht. Generell auferlegte Rechte und Pflichten zur eigenen Nutzung des Eigentums (darum ging es ja bei der Nassauskiesung. Für eine I.u.S.-Bestimmung ist kein Ausgleich zu zahlen. Wenn sie rechtswidrig ist, ist das zugrundeliegende Gesetz verfassungswidrig) sind nach meinem Verständnis nicht gleichzusetzen mit einem zu billigenden Nießbrauch des Eigentums durch Dritte.
Aber in der Praxis scheint es ja bisher ein Auslegungsproblem zu geben. Regelungsmangel hier vielleicht eher im Sinne der Unsicherheit, ob der §24 wirklich einschlägig ist.
Ob Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgleichspflichtig sind, um verfassungsgemäß zu sein, ist Frage der Verhältnismäßigkeit.
[ref=[media=youtube]Q9VGhdkH6l4[/media]
Hmm, ich bin mir da nicht so sicher. Ich kenn mich zwar im HipHop nicht so aus, aber die Musikrichtung scheint mir schon massiv auf Sampling als stilprägendes Element zuzugreifen. Würde man für jeden 2 Sekundenschnipsel erst mal einen Lizenzvertrag abschließen müssen, bestünde schon die Gefahr, dass bürokratische Hürden die Fortenwticklung der Musik hemmen könnten.
im video sagt der anwalt, daß das bundesverfassungsgericht entschieden hätte, daß sampling von kleinen soundschnipseln generell erlaubt wäre.
komisch, nach dem lesen dieses threads habe ich das urteil nicht so verstanden.
struppi sagte ja auch, daß sich daraus keine allgemeine rechtssicherheit für alle sample-freaks ableiten liesse.
Da unklar zu sein scheint, ob das Urheberrechtsgesetz hier so einwandfrei zur Anwendung kommen kann, hat man eine Rechtsnorm zur Vervielfältigung von Musik herangezogen und diese etwas anders ausgelegt, als bisher üblich.
Bezüglich des Tonträgerherstellers: Siehe Entones Link auf die Begründung des BVerfG.
Bei dem Rest kann ich ehrlich gesagt nicht ganz folgen.
[ref=[media=youtube]eU5Dn[/media]-WaElI