FAQ Musikrecht - Urheberrecht Teil 1: Was ist Urheberrecht und wann ist mein Musikstück geschützt?

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Hallo Forum,

Ich habe mir mal die Mühe gemacht, nach und nach ein kleines FAQ zum Thema Musik und Recht zu zusammenzustellen, welches ich, wenn ich Zeit habe, weiter ergänzen/erweitern werde.

Weitergehende Fragen kann bzw. werde ich aus Zeitmangel NICHT beantworten. Zudem will ich eine gewisse Faulheit bezüglich der Auseinandersetzung mit juristischen Fragestellungen zum Thema Musikrecht und Urheberschutz nicht weiter befördern. Ich hoffe auf allgemeines Verständnis!

Marco

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1.: Was ist Urheberrecht und wann ist mein Musikstück geschützt?

Als Urheberrecht bezeichnet man allgemein das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem geschaffenen Werk.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der Urheber muß aber darauf achten, daß er später nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können.
Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz ist es nicht erforderlich und in Deutschland auch nicht möglich, daß der Urheber sein Werk bei einem Amt anmeldet.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt neben den Bild-, Film- und Textwerken auch Musikwerke sowie sonstige Werke der Tonkunst (§ 2 I Nr. 2 Urheberrechtsgesetz).

Nach dem Urheberrechtsgesetz sind schutzfähig komponierte Folgen von Tönen und Geräuschen, welche in Noten verfaßt worden sind oder werden können und/oder pertetoiert (niedergeschrieben) sind. Voraussetzungen ist, daß die Musik dadurch von anderen Musikern reproduzierbar ist.

Das gültige Urheberrecht wird allgemein auch das "Recht am geistigen Eigentum" genannt. Schutzvoraussetzung ist, daß die Musik/ der Text als persönliche geistige Schöpfung verifiziertt werden kann. Hieraus resultiert, daß nicht jede musikalische Idee oder Darbietung urheberrechtlichen Schutz für sich beanspruchen kann.

Wie bei jedem Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist entscheidend, daß die Komposition oder Text von anderen unterscheidungsfähig ist, schöpferische, individuelle Charakteristika aufweist und somit die Individualität des Künstlers wiedergibt.

Die Rechtsprechung hat dazu geführt, daß heute nahezu jedem kommerziell verwertbaren Musikstück Urheberrechtsschutz zukommt. Es läßt sich festhalten, daß fast jedes Werk, welches nicht dem abschließenden Katalog des § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz unterfällt schutzfähig ist, unabhängig davon, ob es sich um ein klassisches Musikstück, Klangkunst, eine Toninstallation oder eine interaktive Multimediakreation handelt.

Ein Musikstück setzt sich aus Melodiebögen, Text, Titel und anderen Komponenten zusammen. An sich läßt sich sagen, daß das Urheberrecht das Werk als ganzes schützt. Die einzelnen Werkteile, aus denen sich ein Musikstück zusammensetzt (wie z.B. Melodiebögen, Text, etc.) werden nur dann individuell geschützt, wenn sie eine eigene schöpferische Leistung darstellen.

Anerkannt ist, daß der Titel eines Musikstücks - sofern er nicht vom Urheberrecht selbst geschützt ist- gem. § 15 MarkenG Titelschutz erfährt. Neben der Musik ist an sich auch der Text des Liedes schutzfähig. Wenn Komponisten mit Liedschreibern zusammen arbeiten, entstehen zugunsten des Texters als auch zugunsten des Komponisten Urheberrechte.

Das Urheberrecht an sich sichert dem Künstler - bis zur Übertragung - die ausschließlichen wirtschaftlichen Verwertungsrechte an seiner eigenen Arbeit exklusiv zu.

Die Realität zeigt zumeist, daß die meisten Künstler die wirtschaftliche Verwertung ihrer Rechte und Musikstücke nicht selber in die Hand nehmen, sondern die Verwertung und den Vertrieb durch Musikverlage, Verwertungsgesellschaften wie die [g=119]GEMA[/g] oder auch Plattenfirmen vornehmen lassen. Bevor diese Institutionen dieses allerdings dürfen, muß der Urheber ihnen einen Teil der ihm zustehenden Exklusivrechte - nämlich die Verwertungsrechte und auch die Vervielfältigungsrechte - übertragen.

Der Urheber/Künstler sollte/muß sich darüber bewußt sein, welche Verwertungsrechte es gibt und welche ihm zustehen.

Von expliziter Bedeutung ist das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urhebergesetz). Ohne die vorherige Zustimmung des Urhebers dürfen seine Werke von Dritten weder vervielfältigt, aufgeführt, aufgezeichnet oder sonstwie reproduziert werden.

Ein Musikstück (Komposition) kann in zwei verschiedenen Weisen vervielfältigt werden. Zum einen gibt es die graphischen Vervielfältigung, von der man spricht, wenn sie in niedergeschriebener Notenform manifestiert wird. Zum anderen spricht man von der mechanischen Vervielfältigung. Diese ist gegeben, wenn das Musikstück auf Tonträgern konserviert wird. Heutzutage steht die mechanische Vervielfältigung im Fokus und ist von größerer wirtschaftlicher Bedeutung.

Anders als das Urheberrecht selbst (dieses ist nicht übertragbar, Ausnahme ist der Erbfall) ist, kann der Künstler das Recht zur Vervielfältigung seiner Werke auf [g=66]Schallplatte[/g], CD, Kassette, Video, Computer, Handy etc. auf Dritte übertragen. Für das Übertragen des Vervielfältigungsrecht auf einen Plattenkonzern oder einen Verlag sollte der Urheber in angemessener Weise vergütet werden.

Neben dem Vervielfältigungsrecht kann der Urheber auch das Verbreitungsrecht (§ 17 Urheberrechtsgesetz) gegen entsprechendes Entgeld übertragen. Der Erwerber erlangt somit die Möglichkeit, sowohl das Original als auch mögliche Vervielfältigungen in den Handel zu bringen und zu vertreiben. Dieses Recht wird meistens an Plattenfirmen oder spezifische Vertriebspartner (Musikläden/Mailorder) übertragen.

Neben den beiden vorgenannten Rechten gibt es noch das Aufführungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 15 Abs. 2, §§ 19-22 Urheberrechtsgesetz).
Hierunter fällt jedwede öffentliche Wiedergabe der geschützten Musik. Jede Wiedergabe der Musik einer Disco, einem Übertragungsmedium, einem Supermarkt, einer Firma oder selbst einer Telefonwarteschlange stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, da hier ein unbestimmter, nicht abgrenzbarer Personenkreis Zugang von der Musik über die Wahrnehmung hat.

Sofern jemand ein geschütztes Stück öffentlich wiedergeben will, hat er den Künstler hierfür zu entlohnen.
 
bravo, hut ab vor soviel engagement und arbeit !!!

bravo, bravo, viva marco ... !!!
 
vielen vielen Dank Marco...

Das erspart mir (und vermutlich vielen Anderen) eine Menge Sucharbeit...

viva marco hosana hosana ... !!!
 
:bigup: :bigup:

danke dir vielmals.
das erspart uns erstens immer und immer wieder neu aufkehrende fragethraeds zu diesem thema und noch viel viel wichtiger, es gibt informationen gebündelt wieder, die jeder brauchen kann.
danke kann ich nur sagen.
das ist echt ein sehr guter beitrag.

wenn du das gleiche nochmal für kk anträge und domainrechte machen könntest....... :D :D :D

gruß,mittichec
 
Moin Marco,
woher nimmst du nur die ganze Zeit? :D

Also ich wäre dafür, deinen Beitrag auch auf der Startseite bzw. als Artikel zu veröffentlihen, da findet man den Beitrag besser wieder. Also einen Einleitungsartikel und dann die dementsprechensen unterpunkte (die ja noch kommen werden :respect: ) verlinken... so wie den hier:
http://homerecording.de/modules/news/article.php?storyid=335
Interesse?
 
Danke, danke, es reicht! Von sowas werd ich doch nur größenwahnsinnig.
kneelgroup.gif


Ne, thanx.

Hehe, Karsten, alter Schlawiner...ja, können wir drüber reden. Das hier sollte auch als quasi Pilot dienen für ein potentielles Serial. Damit es sich wirklich lohnt, muß ich aber noch einiges schreiben, ist mir so noch zu dünn (ist ja ein endloses Thema) . Sage Dir dann Bescheid, wenn es soweit ist (kommt dann irgendwann nach der WIN-Serie und dem ESI-Test).

Schön, daß es Euch zusagt. Gut aufgebaut können so, denke ich, viele sich wiederholende Fragen vermieden werden.

Grüße

Marco

P.s: Vielleicht kann der liebe Earl mir da ja etwas zur Seite stehen *mit dem Zaunpfahl wink* ;)
 
@Marco...
hehe, ne, ich wollte dich nicht überfordern. Einige Threads von dir im Forum sind aber einfach zu schade um hier zu verschimmeln. Nach einer gewissen Zeit sind die Threads halt "Out" und werden nicht mehr gelesen.
Als Artikel findet man sie besser und werden langfristig auch mehr gelesen.
 

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