Urheberrecht bzgl eines Melodiezitates

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Hat jemand eine Idee, ob ich in einem komplett eigenem Song (eigener Text + Melodie usw...) eine kleine Gitarrenpassage (eine Art bridge) mit einer bekannten Melodie frei von irgendwelchen Urheberrechten verwenden kann?

Wenn das wie eine BEarbeitung iSd § § UrhG behandelt werden würde, wäre doch dann eigentlich auch nichts "gut" für mich, wenn ich nach § 23 Urhg wieder eine Erlaubnis für die VEröffentlichung benötige, oder verstehe ich das falsch? Herstellen kann ich (ohne Veröffentlichung) eh in meinem Zimmer alles was ich will (bekommt ja niemand mit ;-))

Welchen praktischen Sinn hat die Bearbeitung iSd § 3Urhg überhaupt?
 
Welchen praktischen Sinn hat die Bearbeitung iSd § 3Urhg überhaupt?
Der Sinn ist, das durch Bearbeitung eines fremden Werks entstandene neue Werk als selbständiges Werk zu definieren und unter den Urheberschutz zu stellen.
 
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@mwa veröffentlichen oder verwerten darf ich es dann aber trotzdem nicht laut 23 Urhg. Welchen Vorteil bringt mir das dann?
 
veröffentlichen oder verwerten darf ich es dann aber trotzdem nicht laut 23 Urhg. Welchen Vorteil bringt mir das dann?
Logischerweise, ohne Genehmigung - gar keinen.
 
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@neu Wie gesagt: Der §3 sagt nur etwas darüber aus, dass dein Werk, das aus einer Bearbeitung entstanden ist, auch als selbständiges Werk gilt und selbständigen Urheberschutz geniesst.
Die Genehmigungspflicht vor einer Veröffentlichung ist, wie du selbst schon geschrieben hast, ein anderer Aspekt.
 
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Logischerweise gar keinen.
Doch. Wie oben schon geschrieben, erlaubt es mir, eine Bearbeitung als selbständiges Werk zu führen.
Bsp: ich finde Texte eines noch lebenden Dichters und vertone sie zu Hause (Bearbeitungsfreiheit).
Dann hole ich die Rechte beim Dichter ein und kann auf dieser Grundlage meine Kompositionen veröffentlichen. Also ziemlich einfach.

Aufgrund §3 UrhG sind meine Kompositionen als eigenständige Werke definiert.
 
ps
Mit der eigentlichen Frage nach dem Zitat hat das aber alles nichts zu tun. Da kenne ich mich leider nicht so gut aus wie bei Beabeitungen.
 
Naja, ich hatte gehofft, dass so ein "Zitat" evtl eine Bearbeitung oder vielleicht sogar für mich "Besseres" darstellt und ich es dann auch verwenden und veröffentlichen kann. Aber selbst die Ausnahme der Bearbeitung scheint ja nicht wirklich faktisch verwendbar zu sein.

Es bringt mir ja nicht viel, wenn ich ein Urheberrecht habe, weil mein Werk eine Bearbeitung darstellt, ich damit aber ohne Erlaubnis nichts machen kann, es also bei mir auf dem Rechner rumliegt. Das hätte das Gesetz meiner Ansicht nach dann auch gar nicht regeln müssen, bzw. sehe ich gerade den praktischen Anwendungsbereich nicht.
 
Naja, ich hatte gehofft, dass so ein "Zitat" evtl eine Bearbeitung oder vielleicht sogar für mich "Besseres" darstellt und ich es dann auch verwenden und veröffentlichen kann. Aber selbst die Ausnahme der Bearbeitung scheint ja nicht wirklich faktisch verwendbar zu sein.

Es bringt mir ja nicht viel, wenn ich ein Urheberrecht habe, weil mein Werk eine Bearbeitung darstellt, ich damit aber ohne Erlaubnis nichts machen kann, es also bei mir auf dem Rechner rumliegt. Das hätte das Gesetz meiner Ansicht nach dann auch gar nicht regeln müssen, bzw. sehe ich gerade den praktischen Anwendungsbereich nicht.

Der Sinn des Urheberrechts ist nicht, zu verhindern, dass du etwas nutzt, was Du selbst geschaffen hast. Der Sinn ist, das Du nichts nutzt, das ein anderer geschaffen hat, ohne ihn zu fragen.

Was die Nutzung einer Melodie angeht:
Musikzitate sind keine Zitate im eigentlichen Sinn - es gibt hier nicht so etwas wie eine inhaltliche Auseinandersetzung, die die Nutzung eines Zitats rechtfertigt. Allenfalls eine Bezugnahme, die man aber auch Trittbrettfahrerei nennen kann. Deswegen hat auch das UrhG hier vorgebaut:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__24.html
 
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@MarkusDrums Danke für den 24 Urhg, soweit bin ich nicht gekommen :)
Also ist die Grenze zwischen Bearbeitung und freier Benutzung für mich maßgeblich.
-> In § 24 Ⅱ UrhG wird die freie Benutzung für Werke der Musik eingeschränkt, wenn die Melodie erkennbar dem neuen Werk zugrunde liegt.
-> Also stellt sich für mich die Frage, was "zugrunde liegen" bedeutet ...

(https://boehmanwaltskanzlei.de/urhe...ng-und-benutzung-von-werken-ss-23-und-24-urhg "Die Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechte des § 23 UrhG sind von der freien Benutzung nach § 24 UrhG abzugrenzen. In der Praxis ergeben sich zum Teil schwierige Abgrenzungsprobleme. Um festzustellen ob es sich um eine freie Benutzung, oder eine Bearbeitung handelt, sind stets die individuellen Züge der Werke miteinander zu vergleichen.")

Alles klar? Nichts klar ;-)

edit: bei der Musik gilt außerdem die Besonderheit, dass Melodien überhaupt nicht erkennbar übernommen werden dürfen (§24 Abs. 2 UrhG, sogenannter „starrer Melodienschutz“). Eine freie Benutzung ist also allenfalls von anderen Musikelementen wie z.B. Harmonie, Rhythmus, Instrumentierung, Sound und Textelementen möglich.
Und dann wieder 51 Nr. 3 Urhg -> @MarkusDrums gibt also doch Musikzitate, die gesetzlich als Zitate geregelt sind ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Könnte als Zitat durchgehen, wenns kurz genug ist, und nicht wesentlich für dein Werk? Du schreibst ja nur in der Bridge, ansonsten eigenständiges Werk.
https://de.wikipedia.org/wiki/Musikzitat

Mach doch einfach. Oder versuchs zu clearen und wenn sich keiner meldet (sehr wahrscheinlich) machs dann.
Und zwar nicht in dem Sinne bescheißen zu wollen, sondern weil dir das künstlerisch wichtig ist (wenn du es zu reiner Effekt-Hascherei machst, dann ist es was anderes).
Zu 99,99% juckts nie jemand, weil die Reichweite nicht da ist. Sollte damit Geld verdient werden, sollte man fair sein und Anteile zahlen. Im Notfall klären das Gerichte, wieviel % tralala. Dafür sind sie da. Dann machst du halt den Moses Pellham, diesmal in nett.
Das Urheberrecht soll Künstler schützen und ist wichtig, aber wenn es zu Selbstzensur führt, verfehlt es seinen Sinn.
Inspiration und Zitieren sind wichtiger Teil der Kreativität. Von Steinzeittrommelklopfen bis zur heutigen Musik ists ein langer Weg. Und alle schöpfen aus ihren Vorgängern/Vorbildern.

Meine Fresse, die halbe Musikgeschichte wird auf Youtube von Konsumenten gedanken- und rechtelos hochgeladen und Youtube übernimmt keine Verantwortung. Das sind viel grundlegendere Fragen.

peace Brother :)
 
@cauerpower :victory:
 
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Zu 99,99% juckts nie jemand,
Mag sein, aber die kleine Chance, dass ich verklagt werde und dann viel Geld für Unterlassungserklärungen und Anwälte bezahlen muss, wäre es mir nicht werde. Pelham hatte gut finanziellen Reserven und konnte die Publicity dann für sich nutzen (es handelte sich bei seinem Fall aber um Samples, was hier glaube ich anders ist.).
 
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Und dann wieder 51 Nr. 3 Urhg -> @MarkusDrums gibt also doch Musikzitate, die gesetzlich als Zitate geregelt sind ;-)
Der § 51 regelt das Zitat einleitend mit dem Satz: "Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."
Nr. 3 beschreibt nicht, dass Musikzitate per sé die Rechtfertigung darstellen, sondern dass bei einzelnen Stellen aus einem erschienenen Werk der Musik ein solches Zitat sein können - der Zweck ist aber immer, dass es ein Zitat ist, also eine inhaltliche Bezugnahme enthalten ist. Dann greift die Ausnahme und die Benutzung ist frei. Wenn dies der Fall ist, kommt der § 24 in's Spiel. Der regelt nicht, dass irgendeine Nutzung durch ihn frei wäre, sondern nimmt immer darauf Bezug, dass eine Nutzung, wenn sie aus anderen Gründen frei ist (z.B. durch die Zitatschranke des § 51), nicht wie bei der Bearbeitung der Zustimmung des ursprünglichen Urhebers bedarf.

Das ganze ist aber in der Praxis so kompliziert, dass es um freie Nutzungen schon erheblich lange Rechtsstreitigkeiten gegeben hat, die teilweise mehrfach vom BGH zurückverwiesen, dann wieder dort landeten und erneut entschieden werden mussten. Zum Beispiel die Entscheidungen Brown Girl I und Brown Girl II oder früher schon Haselnuss.
Im Zweifel werden die Prozesse sehr sehr teuer, weil laut BGH auch immer Sachverständige erforderlich sind.

Eigene Melodien sind daher Gold wert.
 

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