aber die Rechte des sogenannten ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG) finden Anwendung, die denen des Urhebers durchaus ähneln. D.h. insbesondere muss der AüK die Rechte an seiner Performance reinräumen und hat das Recht, als AüK genannt zu werden. Letzteres kann man abgelten, was idR durch eine zusätzliche Vergütung erfolgt, bzw. bei der Vergütung zu berücksichtigen ist.
Auch hier wäre dann eine prozentuale Beteiligung fast immer angesagt.
Wenn du die aufgenommenen Spuren z.B. durch das Melodyne jagst, änderst du damit den Pitch und teilweise auch die Rythmik. Viele Rapper und Sänger in den USA nutzen Autotune als Stilmittel. Damit ist die Person, die das Postprocessing macht, automatisch ein ausübender Künstler.
Bei iTunes z.B. bist du bei Veröffentlichung verpflichtet, anzugeben, wer Gitarre gespielt hat in dem Song. Es kann nur eine Person für "Gitarre" ausgewählt werden. Nun, was machst du dann? Der Gitarrist hat das Zeugs zwar eingespielt. Der Editor hat es aber (hörbar) nachbearbeitet, teils Pitch und Rythmik geändert, vlt. sogar die ganze Melodiefolge. Wer wird da nun angegeben?
Da fängt das ganze Theater an und es wird schwammig. Bei Gesang ist es noch extremer. Der, der die Gesangsspur mit Melodyne nachbearbeitet, ist auch Performer, absolut. Wie ist also die Aufteilung?
Wenn das reine Performen Tantiemen-technisch ernsthaft entlohnt würde, muss auch jeder, der das Audiomaterial im Studio zusammenschneidet oder irgendwie bearbeitet nach dem Recording mitberücksichtigt werden. Das wird sehr kompliziert, wie soll das gehen Herr Anwalt?
Wenn ich z.B. einen Violinisten engagiere, hat diese Person vlt. 3 Stunden Arbeit, um das Zeugs zu üben und einzuspielen. Ich brauche 5 Stunden fürs Postprocessing. Es tönt nachher
hörbar besser als vorher. Wer kriegt also die Performance-Tantiemen?