S
soultan
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Ehm tja.....ok...folgendes.
Beim Urheberrecht handelt es sich um das Privatrecht, d.h. wenn der Urheber nicht klagt, interessiert es niemanden.
Es lohnt sich nur zu klagen, wenn dem Urheber ein GEWINN entgeht. Das ist wichtig, weil das ist der Grund warum "Promo use" funktioniert.
Wenn dem Urheber kein Gewinn entgeht, ist es auch nur ein Bagatellfall. Bagatell heisst, "nich so schlimm".
Bootleg hat nichts mit Sampling zu tun und da wird zurecht strenger eingegriffen. Warum? Weil entgangener Gewinn.
Die zentrale Frage ist: IST DEM URHEBER EIN GEWINN ENTGANGEN? Nein. Wenn ja, ist die Beweislast, dennoch beim Urheber. Und das wird schon verdammt schwierig, weil der Gegenbewies ist die Anschrift "Promo use only".
Beim Urheberrecht handelt es sich um das Privatrecht, d.h. wenn der Urheber nicht klagt, interessiert es niemanden.
Es lohnt sich nur zu klagen, wenn dem Urheber ein GEWINN entgeht. Das ist wichtig, weil das ist der Grund warum "Promo use" funktioniert.
Wenn dem Urheber kein Gewinn entgeht, ist es auch nur ein Bagatellfall. Bagatell heisst, "nich so schlimm".
Bootleg hat nichts mit Sampling zu tun und da wird zurecht strenger eingegriffen. Warum? Weil entgangener Gewinn.
Die zentrale Frage ist: IST DEM URHEBER EIN GEWINN ENTGANGEN? Nein. Wenn ja, ist die Beweislast, dennoch beim Urheber. Und das wird schon verdammt schwierig, weil der Gegenbewies ist die Anschrift "Promo use only".