Wer blickt beim Urheberrecht noch durch?

  • Ersteller Daspaga
  • Erstellt am
Der Thread ist noch interessant. Viele Hobby-Nasen produzieren ja mittlerweile so:

Die Bassline stammt aus dem Modo Bass 2 (jetzt mit Pattern!)
Der Beat stammt von Toontrack
Die Gitarre stammt von Ujam
Der Synth-Arp meinetwegen aus dem Saurus von Tone2 (Preset Nummer 4)


Dummerweise (wie der Zufall es will) nutzen einige User weltweit diese Kombi.
Und nun?
 
Der Thread ist noch interessant. Viele Hobby-Nasen produzieren ja mittlerweile so:

Die Bassline stammt aus dem Modo Bass 2 (jetzt mit Pattern!)
Der Beat stammt von Toontrack
Die Gitarre stammt von Ujam
Der Synth-Arp meinetwegen aus dem Saurus von Tone2 (Preset Nummer 4)


Dummerweise (wie der Zufall es will) nutzen einige User weltweit diese Kombi.
Und nun?
Fehlt nur noch das Plugin "Virtual Song". Song auswählen, fertig.
 
Aha. So läuft das also. Der Musiker von heute muss einfach schnell sein und zuerst die Loops und Pattern schubsen.
 
Nun solltest Du Dir die Frage stellen, ob einzelne Presets/Pattern als solche urheberrechtlich geschützt sind. Das halte ich für zweifelhaft.
Vom Hersteller nicht - aber dadurch, dass der "Künstler" sie in die DAW schubst und mit anderem Dosenkram kombiniert vermutlich wieder schon. :smil451c7211b9e19:
 
Aha. So läuft das also. Der Musiker von heute muss einfach schnell sein und zuerst die Loops und Pattern schubsen.
Streng genommen, war das noch nie anders. Wer nachweisen kann, das sein Song zuerst da war, bekommt in aller Regel deen Zuschlag. Wie sonst will man denn den Urheber eines Stückes bestimmen?
Dass das Ganze nur Dosenfutter ist, ist halt ein Frage des Geschmacks, aber rechtlich wahrscheinlich unzweideutig.
 
Vom Hersteller nicht - aber dadurch, dass der "Künstler" sie in die DAW schubst und mit anderem Dosenkram kombiniert vermutlich wieder schon. :smil451c7211b9e19:
Ein EZBass Pattern über ein EZDrummer Pattern zu legen, ist vong Schöpfungshöhe her wohl noch nicht geschützt.

Wenn man dann aber noch ein EZKeys Pattern drüber legt... 🤔
 
Darf man heute noch Klänge einer Stradivari Replika aus dem Jahr 1820 benutzen?


🤔
 
Der Thread ist noch interessant. Viele Hobby-Nasen produzieren ja mittlerweile so:

Die Bassline stammt aus dem Modo Bass 2 (jetzt mit Pattern!)
Der Beat stammt von Toontrack
Die Gitarre stammt von Ujam
Der Synth-Arp meinetwegen aus dem Saurus von Tone2 (Preset Nummer 4)


Dummerweise (wie der Zufall es will) nutzen einige User weltweit diese Kombi.
Und nun?

Die Frage ist halt, ob das Zusammenfügen dieser Teile so unique ist, dass die sogen. kleine Münze des Urheberrechts vorliegt, also ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe. Darüber mag man streiten.
 
Wie ist das eigentlich bei dem glockigen Introsample von "Beat it" von Michael Jackson? Das war einfach nur ein Preset aus einem damaligen Gerät. Man hat also tatsächlich einfach nur eine Taste gedrückt (bzw. zwei Tasten, weil zwei Noten hintereinander). Wäre dieser Ton geschützt gewesen?

Nun solltest Du Dir die Frage stellen, ob einzelne Presets/Pattern als solche urheberrechtlich geschützt sind. Das halte ich für zweifelhaft.
Na und wenn ein Arp eine Melodie abfeuert? Wer hat dann diese Melodie "geschrieben"?
Szenario: Fünf Produzenten (ein Russe, ein Deutscher, ein Chinese, ein Australier und ein Amerikaner) schicken unabhängig voneinander einen Sommerhit ins Rennen, dummerweise alle mit dem selben Arp "geschrieben".

Und vor Gericht sagen alle: Das war der Arp!

Dürfen dann alle fünf Sommerhits verkauft werden? Würde das ein Richter vermutlich so sehen? Oder doch wer zuerst kommt....

...doch dann wäre das schon sehr ärgerlich. Musiker kaufen sich Software für teures Geld und müssen dann noch zittern, dass andere nicht schneller sind.
 
Na und wenn ein Arp eine Melodie abfeuert? Wer hat dann diese Melodie "geschrieben"?
Seit wann ist eine einfache Zerlegung eines Akkords ohne weitere Schöpfungshöhe urheberrechtlich schutzfähig?
 
Wäre dieser Ton geschützt gewesen?

Der Ton vielleicht nicht, aber vielleicht im Gesamtkontext des Songs. Aber spätestens durch die Veröffentlichung hat das Label Leistungsschutzrechte nach §§ 85f. UrhG, die im Prinzip analog zu den Urheberrechten sind. V.a. deshalb gibt es ja die Sample-Thematik. Einen Akkord oder einen Beat zu samplen wäre ja ggf. nach Urheberrecht diskussionsfähig, bei Verwertungsrechten des Tonträgerherstellers gibt es halt gar keinen Raum für Wertungen.
 
Der Ton vielleicht nicht, aber vielleicht im Gesamtkontext des Songs. Aber spätestens durch die Veröffentlichung hat das Label Leistungsschutzrechte nach §§ 85f. UrhG, die im Prinzip analog zu den Urheberrechten sind. V.a. deshalb gibt es ja die Sample-Thematik. Einen Akkord oder einen Beat zu samplen wäre ja ggf. nach Urheberrecht diskussionsfähig, bei Verwertungsrechten des Tonträgerherstellers gibt es halt gar keinen Raum für Wertungen.
Also doch: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Auch wenn der Ton mal ein Preset von Roland oder wem auch immer war, nun gehört er Michael Jackson. Der konnte sich das teure Teil wohl auch als erster leisten. Immerhin ist dieser Introton schon ein markantes Element. Finge ein anderer Song auch damit an...
 
Ein Ton/Akkord ist nicht schützenswert, ein Song mit diesem Ton/Akkord als tragendes Element aber schon. Im Ende würde ein Richter darüber entscheiden.
 
Also doch: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Auch wenn der Ton mal ein Preset von Roland oder wem auch immer war, nun gehört er Michael Jackson. Der konnte sich das teure Teil wohl auch als erster leisten. Immerhin ist dieser Introton schon ein markantes Element. Finge ein anderer Song auch damit an...
Falsch. Das Roland-Gerät ist der Tonträger, ergo ist Roland der Tonträgerhersteller und somit Rechtsinhaber.
 
Also doch: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Auch wenn der Ton mal ein Preset von Roland oder wem auch immer war, nun gehört er Michael Jackson. Der konnte sich das teure Teil wohl auch als erster leisten. Immerhin ist dieser Introton schon ein markantes Element. Finge ein anderer Song auch damit an...

Natürlich. Priorität ist einer der Grundsätze im v.a. Marken- und Patentrecht. Warum sollte auch der zweite eine Idee schützen können?
 
Einen Ton kann man nicht schützen, nur die Software dahinter.
Es geht hier nicht um das Urheberrecht, sondern um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Der Begriff Tonträger ist gesetzlich nicht definiert und technikneutral. Auch ein Hardwaresynthi kann ein Tonträger sein.
 

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