Nochmal was zu den Kosten: In den meisten Fällen ist ja nicht der Schadenersatz das Problem. Der richtet sich (meines Wissens) nach dem Verkehrswert und den verkauften Stückzahlen. Die dürften für die meisten hier eher vernachlässigbar sein.
Das Problem sind die Anwaltskosten. Ist man schuldig, was bei Urherberrechtsverletzungen unbestreitbar ist, muss man auch den Anwalt der Gegenseite zahlen plus den eigenen. Das summiert sich ruckzuck zu größeren Beträgen.
Das mit den Anwaltskosten hatte ich ja weiter oben ausgiebig ausgeführt. Ja, bei einer (berechtigten) Abmahnung muss man die gegnerischen Anwaltskosten erstatten und - soweit man einen engagiert - den eigenen bezahlen.
Die Höhe dieser Kosten hängt vom sog. "Gegenstandswert" ab. Dieser ist im Gegensatz zum Streitwert bei Zahlungsklagen keine exakte Summe, sondern ein Stück weit die Gesamtwürdigung von in Rede stehenden Schadensersatzansprüchen und dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
Wie gesagt beträgt der Gegenstandswert bei einer ersten, nicht gewerblichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß 1.000 EUR. Die erstattbaren Anwaltskosten betragen ca. 146,00 EUR netto.
Im Falle von gewerblich bzw. ab der zweiten Abmahnung durch den gleichen Rechteinhaber steigen die Gegenstandswerte aber schnell auf 10 TEUR und mehr. Da sind wir schon bei 850 EUR netto und aufwärts, alleine für den Gegenanwalt.
Für die Bemessung des Schadensersatzes gibt es den sogenannten Lizenzschaden bzw. Lizenz-Analogie. Es wird berechnet bzw. hochgerechnet, was der Rechteinhaber vom Verletzer bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung des Werkes erhalten hätte.
Bei Fotos kann man dazu als Ausgangsbasis etwaige Lizenztabellen der Stockfoto Anbieter nehmen oder die MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).
Der BGH hat entschieden, dass 200 EUR für einen Song ok sind, der im Wege des Filesharing verbreitet worden ist, d.h. 2k für ein Album sind nicht komplett unrealistisch.
Daher - nicht sofort zahlen, anwaltlich prüfen lassen und aber auf jeden Fall reagieren, wenn man den Erlass einer einstweiligen Verfügung vermeiden will.