Verbotener Verkauf ?!?

  • Ersteller Digital
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Selbst wenn die Urherberschaft nicht streitig ist, muss er nachweisen, das die Rechte an dem Instrumental nicht übergeben wurden.

Das sehe ich anders: Es ist unstreitig, dass er Urheber des Instrumentals ist. Er sagt, eine Erlaubnis zur Bearbeitung/Veröffentlichung habe er nicht erteilt. Dann liegt es an dem (unautorisierten) Verwender nachzuweisen, dass er doch über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

Andernfalls müsste ja jeder gegenüber dem rest der Welt, bzw. jedem dem er mal einen Track zum anhören geschickt hat nachweisen, dass damit keine Erlaubnis zur weiteren Nutzung des Stücks verbunden war. Kann doch irgendwie nicht sein??
 
Ist aber leider so.
 
Und wie kommst Du darauf? Angenommen, ich nehme ein Instumental, das Du gemacht hast. Singe noch etwas dazu, veröffentliche es und schreibe in mein [g=420]CD[/g] Booklet, dass das Instumental von Dir ist. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass es dann an Dir liegt, mir nachzuweisen, dass ich das nicht durfte.

Vielleicht hilft das: Stell Dir vor, ein Hauseigentümer müsste dem Hausbesetzer für ein Räumungsurteil nachweisen, dass er keinen Mietvertrag hat? So ein quatsch. Auch in diesem Fall muss der Eigentümer nachweisen, dass ihm die Wohnung gehört. Es liegt dann an dem Besetzer evt. einen Mietvertrag vorzulegen, aus dem sich ein Recht ergibt, dass er die Wohnung nutzen kann.

Der Grundsatz zur Beweislast lautet, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände nachweisen muss. Im Fall des Fragestellers ist der Fragesteller damit für die Urheberschaft beweisbelastet und der Bearbeiter dafür, dass er für die Bearbeitung/Nutzung eine Erlaubnis besitzt.

Was für ein Vertrag sollte das denn sein, den Deiner Meinung nach der Fragesteller zum Beweis vorlegen müsste? Wenn Du hier einen Song ins Voting stellst oder ins [g=94]Feedback[/g] schließt Du doch ein keinen Vertrag mit den Userns, dass diese den Song nicht bearbeiten?
 
Ein Vertrag über die Nutzungsrechte.

Es wurde einfach nicht geklärt, das dem Urheber des Instrumentals Tantiemen zustehen.

Und die Beweisführung hat in erster Linie der Antragssteller und nicht der Beklagte zu machen.

Also muss Digital nachweisen, das er:

1. Den Song nur zum anhören vorgelegt hat.
2. Keine Nutzungsrechte übertragen hat
3. Er der rechtmäßige Urheber ist.
4. Der Künstler die Instrumentale unrechtmäßig verwendet.

Alles was du sagst, entspräche zwar dem gesunden Menschenverstand, aber leider zählt der nicht immer.
 
Nein, wie ich es verstanden habe wurde gar nicht erst geklärt, was denn mit dem Werk des Fragestellers überhaupt passieren soll. Es wurde nicht nur nicht über Tantiemem gesprochen, sondern gar nicht erst über eine Veröffentlichung oder vielleicht sogar über die Bearbeitung.

Dass die Beweisführung grundsätzlich dem Kläger obliegt ist so nicht richtig. Siehe Post No 43. (Außerdem sind Antragsteller und Beklager das falsche Begriffspaar).

Es bleibt dabei, dass der Fragesteller nur für Punkt 3 beweisbelastet ist und die Frage der Urheberschaft ist unstreitig. Hinsichtlich der übrigen Fragen trift ihn nur eine sekundäre Darlegungspflicht. Das heißt, dazu muss er nur etwas sagen, wenn zB der Verwender plötzlich einen Vertrag aus dem Hut zaubert, in dem sämtliche Nutzungsrechte exklusiv übertragen wurden oder so.

Das entspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand sondern auch den rechtlichen Gegebenheiten.
 
Kontaktier mal den Forumschefmod earlgrey, der ist hauptberuflich Anwalt...
 

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