Urteil zum Thema Sampling

Und wie ist es mit dem Gerichtsstand? Sagen wir mal 90% der relevanten Musik ist bei Unternehmen lizenziert die us-amerikanische Wurzeln haben und die dortigen Gerichte kümmern sich einen Kehricht darum, was ein germanischer Sesselpfurzer in seinem roten Mäntlein denkt und entscheidet.

Das kommt darauf an, wo das amerikanische Unternehmen klagt. Wenn es in Deutschland klagt, kommt deutsches IPRG (Internationales Prozessrechts Gesetz) zur Anwendung und der Gerichtsstand wird in Deutschland sein. Wenn es in den USA klagt, dann kommt amerikanisches Kollisionsrecht zur Anwendung und der Prozess wird in den USA sein. Da ich Schweizer bin, kenn ich das deutsche IPRG nicht. Aber wenn es wie das Schweizer IPRG ist, dann musst du dich auf den Prozess in den USA einlassen, damit ein Urteil, das darin ergeht, in deinem Land vollstreckt werden kann. Dies folgt der Prozessmaxime, dass man ein Recht hat, sich am Prozess zu beteiligen. (edit: diese Prozessmaxime findet sich auch in den EMRK, von daher ist der Grundsatz sicherlich auch im deutschen IPRG vermerkt).

Du kannst also einfach sagen, dass du vom Prozess nichts gewusst hast. Gegenteiliges können sie dir nicht beweisen. Stell dir vor, sonst könnte ja auch irgendein Diktatorenland einen unsäglichen Prozess gegen dich führen und dann von Deutschland verlangen, dass das Urteil vollstreckt wird.
 
Bitte macht nicht den Fehler und haltet ein Urteil eines Einzelfalles für immer und überall geltendes Recht. Beim nächsten Prozess kann die Sache schon wieder ganz anders bewertet werden. Solange das Urheberrecht so ist, wie es ist, gilt der allgemeine Grundsatz: Nicht lizenziertes Sampling ist NICHT erlaubt und das ist auch gut so.

Du vergisst, dass es sich dabei um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtshof handelt und somit ein Leiturteil ist, da es Bundesrecht über seine Konformität mit der Verfassung und vor allem in Bezug auf die Grundrechte überprüft.

Somit ist es für die Rechtslage schwer prägend und nicht einfach ein Urteil eines Landgerichts.
Liegt denn die ganze Sache nicht mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof vor?
 
Wie gesagt, denke ich, dass es sich noch konkretisieren muss. Das Urteil ist mMn aber schon ein klarer Fingerzeig. Wenn es dazu führt, dass ich weniger Angst vor Abmahngeiern haben muss, ist das voll toll jawoll.

@Violinist ich hoffe sehr, sehr, sehr, dass dein hier im Forum schon oft angebrachter Satz bald obsolet sein wird.:pray: ( Noch würde ich vorsichtshalber zu nichts anderem raten. )
 
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Liegt denn die ganze Sache nicht mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof vor?

Das wäre höchst spannend! Hättest du einen Link?

Obwohl der EGMR ziemlich sicher die deutsche Rechtssprechung übernimmt, wenn man seine Urteilshistorik bezüglich den Grundrechten ansieht.
 
In jeder Kunst wird mit bekannten Fragmenten gearbeitet. Andy Warhol hat seine Berühmtheit auch mit der Verfälschung eines bekannten Gesichts (Marilyn Monroe) oder bekannten Gegenständen (Campells Soup Cans) gemacht, nur als Beispiel. Interessant ist, dass wir inzwischen in einem Generationssprung sind, wo der Ursprung der Kunst nicht mehr erkennbar ist, bspw. wie oben erwähnt Samples von James Brown. Auch, wenn ich grundsätzlich dieser Sample-Kunst skeptisch gegenüber stehe, muss man aber anerkennen, dass eine neue Form geschaffen wird.
Allerdings werden sich diese Künstler auch in absehbarer Zeit damit auseinandersetzen müssen, dass deren Kunst wiederum von Dritten malträtiert und verbogen in einem nächsten Werk zu finden sind. Das macht diesen ganzen komplexen Haufen von Gesetzen, Erlassen und Verboten dann doch etwas sympathischer (wenn das überhaupt möglich ist). Mal schauen, wer dann rumheult.
 
Allerdings muss man bedenken, dass mögliche Permutationen von Tönen in der Musik endlich sind und irgendwann, irgendwer in der gesamten Menschheitsgeschichte dein Gitarrenriff schonmal gespielt hat.
Ob jemand das gleiche Riff spielt wie ich, oder ob er das von mir gespielte Riff als Sample laufen lässt, ist ja wohl ein Unterschied.

Wenn ich jetzt ein Riff von Dir sample, habe damit Erfolg, dann wirst Du bestimmt auch davon Profitieren, weil dein Song bestimmt dadurch mehr Verkäufe erzielt.
Das wird vermutlich nur passieren, wenn Du vor'm Sample eine kurze Pause machst und ansagst, dass jetzt das Sample von Mister Soulfrontier kommt.

Zu Beethovens Zeiten war genau es eine Ehre für jeden Künstler, wenn seine Ideen von anderen aufgegriffen und weitergesponnen wurden
Ideen aufnehmen und weiterspinnen ist eine Sache. Töne aufnehmen, bearbeiten und wiedergeben ist eine andere Sache.
 
Umgekehrt wird ein Schuh draus: wir hier in Deutschland und vermutlich auch innerhalb der EU müssen uns einen Kehricht darum scheren, was sesselpfurzende Rechtsverdreher jenseits des großen Teichs denken. Wer hier publiziert, unterwirft sich hiesigem Urheberrecht.
Im schlimmsten Fall kann es sein, dass strittige Musik in den USA nicht gespielt werden darf.
Oijoijoi, sehr gewagte Thesen o_O
 
Und wo sagt das BVG klipp und klar unmissverständlich, ab wann und zu welchen Konditionen Sampling legalisiert wäre? Kann nur eine schwammige Begründung feststellen, dass grundsätzlich im Einzelfall die Möglichkeit bestehe, dass die Kunstfreiheit höher zu bewerten sein könnte, als das Urheberrecht. Im Einzelfall haben das Richter und Sachverständige (Individuen) zu bewerten. Wie gesagt, für den normalen Bürger ohne millionenschwere Anwälte sollte gelten: Nicht lizenziertes Sampling ist nicht erlaubt. Dein oben aufgeführter Link ist kein Freibrief!

Dies sagt es ziemlich eindeutig in Rz. 110:

"Der Bundesgerichtshof kann bei der erneuten Entscheidung die hinreichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG sicherstellen. Hierauf ist er aber nicht beschränkt. Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne vorherige Lizenzierung erlaubt, könnte beispielsweise auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden, wonach das Sampling erst dann einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers in erheblicher Weise berührt werden".

Kein Gericht im ganzen Instanzenzug wird in absehbarer Zukunft die Kunstfreiheit bei dieser Frage nicht mehr berücksichtigen. Wie sie den Entscheid dann fällen, ist ihnen belassen. Allerdings hat das BVGer aber auch gesagt, dass es nur zulässig ist, Sampling zu verbieten, wenn es die "wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers in erheblicher Weise berührt". Wie oben schon ausgeführt, ist dies regelmässig nicht der Fall.
 
Die Frage des Sampling ist neuerdings geklärt und grundsätzlich erlaubt, da das Bundesverfassungsgericht vor kurzem endgültig Stellung dazu bezog

UUUPPPs .... Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13
 
auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden, wonach das Sampling erst dann einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers in erheblicher Weise berührt werden".

Mir als Komponist, als Musikschaffender und Urheber sind allerdings die Rechte von irgendwelchen “Tonträgerherstellern“ völlig egal.
 
auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden, wonach das Sampling erst dann einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers in erheblicher Weise berührt werden".

Mir als Komponist, als Musikschaffender und Urheber sind allerdings die Rechte von irgendwelchen “Tonträgerherstellern“ völlig egal.

Wenn man Musik vermarkten will, werden die Verwertungsrechte regelmässig an Tonträgerhersteller abgetreten oder mittels exklusiver Lizenz vergeben. Somit hat der Komponist ohnehin nichts zu sagen. Höchstens, wenn er sich in seiner Urheberpersönlichkeit verletzt fühlt.
 
Zu Beethovens Zeiten war genau es eine Ehre für jeden Künstler, wenn seine Ideen von anderen aufgegriffen und weitergesponnen wurden ("Variationen über ein Thema von..."). Es wäre gut, wenn wir wieder dahin kämen.
Aber damals ging's nicht um die Kohle sondern - wie du sagst - um Ehre. Heute dagegen setzen der Kommerz und der schnöde Mammon die Regeln.
 
Ich würde aufgrund dieses Urteils jedenfalls nichts Gesampletes ohne Clearing veröffentlichen wollen. Den Prozess über die Auslegung des BVerfG (BVG ist die Berliner UBahn) würde ich nicht führen und bezahlen wollen, weil da ohne BGH Urteil nix gehen wird.
 
Hier mal ein Link zu einem mittlerweile schon älteren Kommentar in Netzpolitik.org, der den Vorgang nachzeichnet. https://netzpolitik.org/2016/zeitenwende-im-urheberrecht-verfassungsgericht-erlaubt-sampling/

Unabhängig vom aktuellen Stand des Sampling-Verfahrens werden in dem Gerichtsurteil wesentliche Grundsätze für die Gewichtung der Interessen von Künstlern, die auf dem Material anderer Künstler aufbauen wollen, gegenüber deren Urherber- und Verwertungsrechten formuliert. Diese werden die zukünftige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in anderen Fragen zum Urheberrecht auf jeden Fall beeinflussen.

Beispiel, wo das greifen könnte: M.W. hat ein recht bekannter deutscher Solobassist vor einigen Jahren beim Management eines wesentliche bekannteren Rockbassisten und Sängers anfragen lassen, ob er eine seiner Stücke nutzen könne - eine derartige Übernahme ist ja nach unserem Urheberrecht auf jeden Fall eine erlaubnispflichtige Bearbeitung. Dies wurde ihm verweigert.

Im Lichte des obigen Urteils dürfte auch diese Passage des Urheberrechts eine gravierende Einschränkung der künstlerischen Freiheit des interpretieren wollenden Bassisten sein, die in dieser Form nicht zulässig ist - das Bundesverfassungsgericht wertet die im Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit so hoch, dass die grundsätzliche Pflicht zum Erbitten einer Erlaubnis für eine derartige Bearbeitung im Zweifelsfall wohl eher nicht haltbar sein dürfte.

Und auch ich finde es albern, bei jedem Cover so tun zu müssen, als ob ich das 1:1 nachspielte, weil alles andere erstmal illegal ist (bzw als unzulässige Einschränkung meiner künstlerischen Freiheit, die mir ja ungeachtet der Frage meines gering ausgeprägten künstlerischen Niveaus ebenfalls zusteht).
 
Ich würde aufgrund dieses Urteils jedenfalls nichts Gesampletes ohne Clearing veröffentlichen wollen. Den Prozess über die Auslegung des BVerfG (BVG ist die Berliner UBahn) würde ich nicht führen und bezahlen wollen, weil da ohne BGH Urteil nix gehen wird.
Das ist schon klar.
Oder dass der Gesetzgeber die ihm vom BVerfG gemachten Hausaufgaben tatsächlich macht - was dieser aber aus freien Stücken kaum tun wird.

Wohl denen, die rechtsschutzversichert sind.
 
Der Gesetzgeber ist ja seit September ausschliesslich mit sich selbst beschäftigt. ;-)
 

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