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BaRo
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Da hier im Forum immer wieder Fragen über Verwendung von Audio/Notenmaterial auftauchen, möchte ich mich mal dazu äußern.
Der zitierte Text ist sicher unvollständig, und sollte deshalb immer wieder sinnvoll ergänzt werden.
Desweiteren bezieht sich der Text auch auf Wort-Bild und Textmaterial, das z.B: bei Internetseiten verwendet werden könnte.
Grundsatz: Maßgeblich für eine Beurteilung ist das Urheberrecht(UrhG)
Es bestimmt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und schützt den Urheber in seinem geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§11UrhG)
Ein Werk darf grundsätzlich nur unverändert veröffentlicht oder verwertet werden (§15 UrhG).
Selbst frei benutzbare Werke dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn der Urheber des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zustimmt (§23 UrhG). Der Verwendes/Gestalter des Materials bewegt sich rechtlich auf unsicherem Terrain.
Wird das geschützte Material ohne Lizenz verwendet, so ist es für die Haftung des Verwenders nicht relevant, ob er von der Pflicht, eine Lizenz zu erwerben, Kenntnis hatte oder nicht.
Unkenntnis schützt also nicht vor einer Abmahnung.
Bei Internetseiten, die geschütztes Material verwenden, schützt auch ein Disclaimer (Haftungsausschluss) vor einer Abmahnung nicht - denn dieser würde den Schutz des Urhebers und den Sinn und Zweck des UrhG aushebeln.
Hoffe doch, ein Klein wenig über die rechtlichen Unsicherheiten hinweg geholfen zu haben.
Gruß Hartmut
Der zitierte Text ist sicher unvollständig, und sollte deshalb immer wieder sinnvoll ergänzt werden.
Desweiteren bezieht sich der Text auch auf Wort-Bild und Textmaterial, das z.B: bei Internetseiten verwendet werden könnte.
Grundsatz: Maßgeblich für eine Beurteilung ist das Urheberrecht(UrhG)
Es bestimmt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und schützt den Urheber in seinem geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§11UrhG)
Ein Werk darf grundsätzlich nur unverändert veröffentlicht oder verwertet werden (§15 UrhG).
Selbst frei benutzbare Werke dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn der Urheber des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zustimmt (§23 UrhG). Der Verwendes/Gestalter des Materials bewegt sich rechtlich auf unsicherem Terrain.
Wird das geschützte Material ohne Lizenz verwendet, so ist es für die Haftung des Verwenders nicht relevant, ob er von der Pflicht, eine Lizenz zu erwerben, Kenntnis hatte oder nicht.
Unkenntnis schützt also nicht vor einer Abmahnung.
Bei Internetseiten, die geschütztes Material verwenden, schützt auch ein Disclaimer (Haftungsausschluss) vor einer Abmahnung nicht - denn dieser würde den Schutz des Urhebers und den Sinn und Zweck des UrhG aushebeln.
Hoffe doch, ein Klein wenig über die rechtlichen Unsicherheiten hinweg geholfen zu haben.
Gruß Hartmut