muffy
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Ich verstehe, dass einfache Erklärungen bequemer sind.
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Geht gar nicht unbedingt immer um schriftliche Verträge zwischen zwei Parteien, sondern oft einfach nur um die leider (aber auch : zum Glück) uneindeutige Lage bei covers und Interpretationen fremder Werke.Das wird wohl daran liegen, dass die meisten Vorgänge nicht juristisch formell ablaufen.
Solange sich die Vertragspartner halbwegs einig sind, sich genügend Spiel und Toleranzen einräumen geht das lange gut.
Playing by ear, flight by sight - you name it.
Nur wenn es unglücklich läuft, fällt man auf die schriftliche Form der Verträge zurück, versucht sich, bis hin zur Buchstabentreue, an der Auslegung und Deutung der Niederschriften und mindestens Einer der Partner soll daran kaputt gehen.
Ab hier fängt die Fresszone der Juristen an.
Du sollst streiten
Einem Arzt nutzt ein gesunder Mitmensch auch nichts.
Oder mal eigenen Kram produzieren, statt sich nur irgendwo anders zu bedienen.Wir sollten am besten gar nichts mehr machen, dann sind wir save.
Aber: dem gegenüber steht irgendso ein wenig bekannter Paragraph (details leider längst vergessen), laut dessen ein Urheber im Zweifel auch ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit hätte , sich eine bestimmte neuinterpretation zu verbitten - und das schubst alles oben gesagte natürlich direkt wieder tief in die Grauzone zurück.
Die EZB in Frankfurt musste auch einiges am Neubau ändern, weil die Tochter des Architekten die alte Großmarkthalle, also das Werk ihres Vaters, nicht verschandelt haben wollte. Ursprünglich wollten die nur einen Teil der Fassade stehen lassen, aber aufgrund der Klage wurde dann das gesamte Hauptgebäude integriert.Das ist der gar nicht so unbekannte § 14 UrhG - Entstellung des Werkes, einer der drei Parapgraphen der Holy Trinity der Urheberpersönlichkeitsrechte.
"Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."
Glaub mir mal dass der sooo bekannt nicht istDas ist der gar nicht so unbekannte § 14 UrhG - Entstellung des Werkes, einer der drei Parapgraphen der Holy Trinity der Urheberpersönlichkeitsrechte.
"Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."
Dazu gibt es auch ein ziemlich bekanntes Beispiel:
Architektur-Prozess: Bahn verliert Urheberrechtsstreit um Berliner Hauptbahnhof
Im Urheberrechtsstreit um die Architektur des Berliner Hauptbahnhofs hat die Bahn heute eine schwere Schlappe erlitten. Durch Änderungen am Bau sei die ursprüngliche Planung des Stararchitekten Meinhard von Gerkan "erheblich entstellt" worden.www.spiegel.de
Ist halt nur so mittelermutigend, wenn du dann spontan ausrufst "das heisst, am Ende des Tages, nichts genaues weiss man nicht?" und der Kollege zustimmend mit den Schultern zuckt.
es ist ja nicht nur die aufgabe einer rechtsberaterin, mir zu sagen, was zulässig und/oder verboten ist, sondern auch, wie ich innerhalb des erlaubten zu einer für mich optimalen lösung komme.
Ja, es ist die Aufgabe, Risiken aufzuzeigen und ggf. über die Eintrittswahrscheinlichkeit aufzuklären. Entscheiden muss immer der Mandant
Ja sicherLag das nicht zum Teil auch am Denkmalschurz? Bei dem School of Finance Gebäude (ehemals OFD) musste auch der Pavillon stehen bleiben, wegen der leichtfüßigen 60er Jahre-Stelzbock-Erotik.
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Wenn ich mir überlegen, wie weitreichend so Entscheidungen sein können, würde ich jedenfalls für kein Geld der Welt eine solche Entscheidung für den Mandante treffen wollen.^^ Das ist halt das rattenhafte, was dem Beruf anhaftet. Aber es wäre auch gegen den Sinn des Mandats und stellt einen Interessenskonflikt dar. Z.B. hatte ich mal einen Mandanten, späteren Gegner, dessen Anwalt zugleich im Aufsichtsrat war.
Oder man geht in die Politik, das ist safe.bei konsequenter berücksichtigung aller haftungspflichten müsste man den beruf noch vor dem berufsantritt an den nagel hängen.
Wahrscheinlich nicht. Denn beim Mischer gibt's im Zweifel keinen Gewinn abzuschöpfen.Gibt es auch nur ein einziges Urteil, wo ein Mixer aufgrund einer solchen "Problematik" belangt wurde?
Nein, das glaube ich nicht.Gibt es auch nur ein einziges Urteil, wo ein Mixer aufgrund einer solchen "Problematik" belangt wurde?