Urheberrecht - (Mit-)verantwortung des Tontechnikers?

Ich verstehe, dass einfache Erklärungen bequemer sind.
 
Das wird wohl daran liegen, dass die meisten Vorgänge nicht juristisch formell ablaufen.

Solange sich die Vertragspartner halbwegs einig sind, sich genügend Spiel und Toleranzen einräumen geht das lange gut.
Playing by ear, flight by sight - you name it.

Nur wenn es unglücklich läuft, fällt man auf die schriftliche Form der Verträge zurück, versucht sich, bis hin zur Buchstabentreue, an der Auslegung und Deutung der Niederschriften und mindestens Einer der Partner soll daran kaputt gehen.

Ab hier fängt die Fresszone der Juristen an.
Du sollst streiten :)
Einem Arzt nutzt ein gesunder Mitmensch auch nichts.
Geht gar nicht unbedingt immer um schriftliche Verträge zwischen zwei Parteien, sondern oft einfach nur um die leider (aber auch : zum Glück) uneindeutige Lage bei covers und Interpretationen fremder Werke.

So gibt es auf der einen Seite einen ganzen Katalog an Dingen, die ausdrücklich erlaubt sind. Du darfst die Tonart ändern, damit sie zur range der vokalistin passt. Du darfst bei Bedarf die Geschlechter im Text drehen. Du musst dich zwar an Ablauf und harmoniefolge halten, nicht aber an Instrumentierung.

Gemäss dieser Regeln sind eigentlich zumindest musikalisch extrem kreative neuinterpretationen möglich, ohne explizit Genehmigungspflichtig zu werden. Schönes Beispiel sind die angeblich so verbotenen Heino Coverversionen, die eben überhaupt nicht verboten waren (weil bloss neu Instrumentierung) - das war ein reiner Bild hype um den Verkauf anzuheizen.

Aber: dem gegenüber steht irgendso ein wenig bekannter Paragraph (details leider längst vergessen), laut dessen ein Urheber im Zweifel auch ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit hätte , sich eine bestimmte neuinterpretation zu verbitten - und das schubst alles oben gesagte natürlich direkt wieder tief in die Grauzone zurück. Für den neu interpretierenden natürlich sehr blöd, aber aus Sicht des Urhebers natürlich auch ein wertvolles recht am eigenen Wert, kann da beide Seiten nachvollziehen.

Anyway, ich selber bin ja kein Jurist und insofern ist das alles nur mittelmäßig erinnertes second hand wissen. Aber so wurde es mir zumindest damals für die Fernsehshowarbeit vom zuständigen Fachmann erklärt, der immerhin auf irgendeinem hohen Stuhl bei der GEMA sass und das entsprechend praxisnah kannte.

Ist halt nur so mittelermutigend, wenn du dann spontan ausrufst "das heisst, am Ende des Tages, nichts genaues weiss man nicht?" und der Kollege zustimmend mit den Schultern zuckt.

Ging damals um die rechtliche Verantwortung für neuinterpretationen, die der Sender - natürlich - gerne bei mir geparkt hätte. Musste ich nach dieser Beratung dann aber natürlich kategorisch ablehnen. Da war das Geschrei gross, aber, und auch das ist eine gute Lektion, am Ende übertrumpfen dann eben oft Zeitdruck und Sachzwänge jedes juristische Gefälle. So übermächtig solche Institutionen auf den ersten Blick wirken, so eingeschränkt in ihrer Verhandlungsmacht sind sie oft gleichzeitig, weil sie eben auch Sklaven ihrer unverschiebbaren schedules sind ;-)
 
Wir sollten am besten gar nichts mehr machen, dann sind wir save.
 
Aber: dem gegenüber steht irgendso ein wenig bekannter Paragraph (details leider längst vergessen), laut dessen ein Urheber im Zweifel auch ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit hätte , sich eine bestimmte neuinterpretation zu verbitten - und das schubst alles oben gesagte natürlich direkt wieder tief in die Grauzone zurück.

Das ist der gar nicht so unbekannte § 14 UrhG - Entstellung des Werkes, einer der drei Parapgraphen der Holy Trinity der Urheberpersönlichkeitsrechte.

"Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."

Dazu gibt es auch ein ziemlich bekanntes Beispiel:

 
Das ist der gar nicht so unbekannte § 14 UrhG - Entstellung des Werkes, einer der drei Parapgraphen der Holy Trinity der Urheberpersönlichkeitsrechte.

"Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."
Die EZB in Frankfurt musste auch einiges am Neubau ändern, weil die Tochter des Architekten die alte Großmarkthalle, also das Werk ihres Vaters, nicht verschandelt haben wollte. Ursprünglich wollten die nur einen Teil der Fassade stehen lassen, aber aufgrund der Klage wurde dann das gesamte Hauptgebäude integriert.
 
Lag das nicht zum Teil auch am Denkmalschurz? Bei dem School of Finance Gebäude (ehemals OFD) musste auch der Pavillon stehen bleiben, wegen der leichtfüßigen 60er Jahre-Stelzbock-Erotik.

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Das ist der gar nicht so unbekannte § 14 UrhG - Entstellung des Werkes, einer der drei Parapgraphen der Holy Trinity der Urheberpersönlichkeitsrechte.

"Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."

Dazu gibt es auch ein ziemlich bekanntes Beispiel:

Glaub mir mal dass der sooo bekannt nicht ist ;-)

Wie auch immer, in der Praxis scheint es wohl so, dass bei Einwänden des Urhebers nicht allzu genau hingeschaut wird. Heisst, daß ist eine ziemliche Allmacht, auf die er da zugreifen darf - so sehr, dass man sich bisschen fragt, was überhaupt die Liste mit explizit erlaubten unterschieden soll, wenn die doch nach Gusto "überstimmt" werden können.

Aber wir gesagt : kann da beide Seiten gut nachvollziehen. Am Ende des Tages eine gute Regelung.
 
Ist halt nur so mittelermutigend, wenn du dann spontan ausrufst "das heisst, am Ende des Tages, nichts genaues weiss man nicht?" und der Kollege zustimmend mit den Schultern zuckt.

aka das juristische "cover my ass"-syndrom. ich hab auch eine medienanwältin im freundeskreis, die lässt sich never ever auf eine position festnageln. dabei machen es sich viele leider zu einfach. es ist ja nicht nur die aufgabe einer rechtsberaterin, mir zu sagen, was zulässig und/oder verboten ist, sondern auch, wie ich innerhalb des erlaubten zu einer für mich optimalen lösung komme.
 
Urheberrecht ist im Gegensatz zu anderen Rechtsthemen relativ ausgeprägtes Case Law, was wir in Kontinental-Europa sonst nicht so haben. Auch dies macht es zu einem echten Exoten im Rechtssystem.

Aus diesem Grunde ist man daher bei gerichtlichen Entscheidungen noch mehr dem "gut gekackt haben" des Richters ausgeliefert, als sonst.

es ist ja nicht nur die aufgabe einer rechtsberaterin, mir zu sagen, was zulässig und/oder verboten ist, sondern auch, wie ich innerhalb des erlaubten zu einer für mich optimalen lösung komme.

Ja, es ist die Aufgabe, Risiken aufzuzeigen und ggf. über die Eintrittswahrscheinlichkeit aufzuklären. Entscheiden muss immer der Mandant
 
Ja, es ist die Aufgabe, Risiken aufzuzeigen und ggf. über die Eintrittswahrscheinlichkeit aufzuklären. Entscheiden muss immer der Mandant

ich behaupte mal ganz salopp dass das eher ne frage des stundensatzes ist ^^
 
Wenn ich mir überlegen, wie weitreichend so Entscheidungen sein können, würde ich jedenfalls für kein Geld der Welt eine solche Entscheidung für den Mandante treffen wollen.^^ Das ist halt das rattenhafte, was dem Beruf anhaftet. :D Aber es wäre auch gegen den Sinn des Mandats und stellt einen Interessenskonflikt dar. Z.B. hatte ich mal einen Mandanten, späteren Gegner, dessen Anwalt zugleich im Aufsichtsrat war.
 
Lag das nicht zum Teil auch am Denkmalschurz? Bei dem School of Finance Gebäude (ehemals OFD) musste auch der Pavillon stehen bleiben, wegen der leichtfüßigen 60er Jahre-Stelzbock-Erotik.

Anhang anzeigen 119819
Ja sicher

Die Großmarkthalle, die im Frankfurter Volksmund auch „Gemieskerch“ („Gemüsekirche“) genannt wurde, steht seit 1984 unter Denkmalschutz. 2006 wurden die sogenannten Annexbauten (Sozialgebäude an den Kopfbauten der Halle) aus dem Denkmalschutz entlassen. Über ihren geplanten Abriss gab es eine urheberrechtliche Auseinandersetzung mit Regine und Thomas Elsaesser, den Erben des 1957 verstorbenen Architekten Martin Elsaesser. Nach ihrer Ansicht unterlag die Gestalt der Großmarkthalle dem Änderungsverbot nach dem Urheberrecht und bedurfte der Zustimmung der Erben als derzeitigen Rechteinhaber, da das Urheberrecht an der Gestaltung der Halle erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.[7] Allerdings hatte Martin Elsaesser mit der Stadt Frankfurt 1932 eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach Änderungen an der Bausubstanz der Halle zulässig sind.[8] Im Frühjahr 2008 einigten sich schließlich die Erben Elsaessers mit der Stadt Frankfurt und der Europäischen Zentralbank über die Realisierung des Neubauentwurfs. Er sah vor, das westliche Drittel des Hallendaches, das im Zweiten Weltkrieg zerstört und in den Nachkriegsjahren wieder aufgebaut wurde, durch einen diagonalen Querriegel zu durchdringen, damit nach den Plänen der Architekten „die neue Funktion nach außen dringt“.[9] Die aus dem Denkmalschutz entlassenen Annexbauten wurden im Sommer 2008 abgerissen
 
Wenn ich mir überlegen, wie weitreichend so Entscheidungen sein können, würde ich jedenfalls für kein Geld der Welt eine solche Entscheidung für den Mandante treffen wollen.^^ Das ist halt das rattenhafte, was dem Beruf anhaftet. :D Aber es wäre auch gegen den Sinn des Mandats und stellt einen Interessenskonflikt dar. Z.B. hatte ich mal einen Mandanten, späteren Gegner, dessen Anwalt zugleich im Aufsichtsrat war.

bei konsequenter berücksichtigung aller haftungspflichten müsste man den beruf noch vor dem berufsantritt an den nagel hängen.
 
wenn man solchen situationen öfters ausgesetzt ist, fühlt es sich bisweilen so an als hätte man das längst getan ;)
 
Gibt es auch nur ein einziges Urteil, wo ein Mixer aufgrund einer solchen "Problematik" belangt wurde?
 
Gibt es auch nur ein einziges Urteil, wo ein Mixer aufgrund einer solchen "Problematik" belangt wurde?
Wahrscheinlich nicht. Denn beim Mischer gibt's im Zweifel keinen Gewinn abzuschöpfen.
 
Gibt es auch nur ein einziges Urteil, wo ein Mixer aufgrund einer solchen "Problematik" belangt wurde?
Nein, das glaube ich nicht.
Wenn ich mir einen nagelneuen Lamborghini kaufe und dem Händler freundlich grinsend erzähle, das ich dann direkt mit 300km/h an einem Blitzer vorbeirasen werde, wird dieser auch nicht belangt. Er wird sich auch nicht weigern mir die Karre zu verkaufen, obwohl ihm diese geplante Straftat vorher bekannt war. Er wird nur breit grinsen und höchsten sowas sagen "wenn Sie sich das leisten können, solls mir recht sein ..."
Verklagen kann man ihn nicht.
 
Es sei denn er hätte aufgrund einer besonderen Beziehung zum Käufer eingreifen müssen. Stichwort Ingerenz.
 

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