
Arves
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Liebe Gemeinde
ich habe eine Frage zur GVL da ich im Juli eine Klausur in Klanganalyse schreibe und mir ein Punkt unklar ist. Ich arbeite gerade die gesamten Vorlesungen durch und bin nun bei den Verwertungsgesellschaften angekommen. Die Webseite der GVL hat mich schwer verwirrt also komm ich nun hierher
In der Vorlesung notierte ich mir folgendes vom Prof:
unmittelbare Verwertung:
• Darbietung des ausübenden Künstlers (z.B. durch
Rundfunksendungen oder durch die Aufnahme auf
Bild- oder Tonträger)
• Künstler hat das Recht die Verwertung seiner
Darbietung zu verbieten
mittelbare Verwertung:
• Benutzung erlaubterweise hergestellter und
erschienener Bild- od. Tonträger zur Rundfunksendung
oder der öffentlichen Wiedergabe einer Darbietung
• Gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung
Ich blicke da nicht so wirklich durch. Ist ein ausübender Künstler (um die es bei der GVL ja scheinbar hauptsächlich geht) zB ein Sänger der irgendwo auftritt und quasi an einer Aufführung teilnimmt? Gleichermaßen könnte es auch ein Dirigent o.ä. sein?
Wie genau muss ich die Unterscheidung von mittelbar und unmittelbar verstehen?
Wäre super wenn mir da jemand weiterhelfen kann
Beste Grüße
[Geändert von <a href="https://recording.de/myRecording/Profil/Arves">Arves</a> am 30.06.2010 19:46 Uhr]
ich habe eine Frage zur GVL da ich im Juli eine Klausur in Klanganalyse schreibe und mir ein Punkt unklar ist. Ich arbeite gerade die gesamten Vorlesungen durch und bin nun bei den Verwertungsgesellschaften angekommen. Die Webseite der GVL hat mich schwer verwirrt also komm ich nun hierher
In der Vorlesung notierte ich mir folgendes vom Prof:
unmittelbare Verwertung:
• Darbietung des ausübenden Künstlers (z.B. durch
Rundfunksendungen oder durch die Aufnahme auf
Bild- oder Tonträger)
• Künstler hat das Recht die Verwertung seiner
Darbietung zu verbieten
mittelbare Verwertung:
• Benutzung erlaubterweise hergestellter und
erschienener Bild- od. Tonträger zur Rundfunksendung
oder der öffentlichen Wiedergabe einer Darbietung
• Gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung
Ich blicke da nicht so wirklich durch. Ist ein ausübender Künstler (um die es bei der GVL ja scheinbar hauptsächlich geht) zB ein Sänger der irgendwo auftritt und quasi an einer Aufführung teilnimmt? Gleichermaßen könnte es auch ein Dirigent o.ä. sein?
Wie genau muss ich die Unterscheidung von mittelbar und unmittelbar verstehen?
Wäre super wenn mir da jemand weiterhelfen kann
Beste Grüße
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