DerGipfel
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Lass' mal, LM18, ich glaube, er hat schon verstanden, was Sache ist. Er will nur das letzte Wort haben. Mach'n Smiley, Devil, und wir sind alle zufrieden ...
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Hab eher gedacht, dass er da noch mal was zu meinem letzten Absatz schreibt, selbst wenns ein "du redest Quark" ist.
§ 8 Miturheber
....
Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen;
Wenn wir jeden Thread schließen würden, nur, weil die ursprüngliche Frage beantwortet wurde, wären wir mit unserem Häufchen Mods zeitlich überfordert. Schon, weil's dann einen Haufen Threads geben würde mit Beschwerden über geschlossene Threads.Mich wundert bissel, dass die Mods den Thread nicht einfach schließen, wenn doch bereits alles gesagt und klar ist.
Also bist du als Komponist Mit-Urheber des ursprünglichen Songs.Ich hab vor zwei Jahren die Melodie gemacht
Also ist sie als Texterin Mit-Urheberin des ursprünglichen Songs.die Sängerin hat vor einem dreviertel Jahr einen Text dazu geschrieben
Ich glaube, das trifft es nicht. Hier ist nach meinem Verständnis die Verbindung zweier selbstständiger Werke gemeint. Ein Song, der aus Text und Komposition besteht, ist m. E. keine Verbindung, sondern ein einziges, selbstständiges Werk.§9 Urheber verbundener Werke
Gilt natürlich auch für das hier ...Natürlich ohne jegliche Gewähr.
Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Rechte an einer Werkverbindung - Text/Musik - durch Veränderung des Textteils; Begriff der Parodie
Leitsatz
1. Wird ohne Zustimmung des Urhebers verbundener Werkteile eine neue Werkverbindung geschaffen, die den einen Werkteil (Musik) unverändert läßt, den anderen (Text) aber verändert oder ersetzt, so ist das Recht desjenigen verletzt, dem das ausschließliche Nutzungsrecht an der ursprünglichen Werkverbindung zusteht.
2. Zu den Voraussetzungen für eine - zulässige - Parodie.
(OLG München, Urteil vom 11. April 1991 – 29 U 6719/90 –, juris)
Denke ich soweit auch. Kostet halt alles Geld und Nerven und der Ausgang ist zunächst ungewiss.Am Ergebnis ändert sich nach meinem Dafürhalten nichts. Du kannst Unterlassung verlangen.
Schließlich war für die Komposition von vornherein Gesang geplant. Erst der hat m. E. einen Song (ein Werk i.S.d.G.) draus gemacht.
Das ist in so pauschalierter Auslegung schlichtweg falsch und auch keine Frage irgend einer persönlichen eventuellen "Einigung" über persönliche Betrachtungsweisen, denn ein bereits alleinstehendes schutzfähiges Werk der Musik ist es gemäß gesetzlichen Vorgaben genau ab da, wo die Musik kompiniert wurde.