Frage zum Urheberrecht

  • Ersteller schigge1605
  • Erstellt am
Lass' mal, LM18, ich glaube, er hat schon verstanden, was Sache ist. Er will nur das letzte Wort haben. Mach'n Smiley, Devil, und wir sind alle zufrieden ...
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Ach ums letzte Wort gehts mir ja nun überhaupt nicht. Kennst du "Ärztepfusch"? Ich kenne sogar Amtsrichter die zurücktreten mussten, weil sie Fehler gemacht haben. Das reicht bis hoch zu Staatsoberhäuptern. Ist daher für mich völlig unerheblich wer hier nun angeblich mehr Ahnung hat und wer nicht, denn auch Fachleute können ihre Prüfung mit Ach und Krach bestanden haben, oder sind völlig überarbeitet usw. und dann passiert eben jedem mal nen Fehler, ist ja menschlich.
Logisch, ich rede nur mit, weil ich der Meinung bin, dass ein Thread durch mich profitieren könnte.
Hätte ich keine Ahnung und wäre mir dessen bewusst, so wäre ich still, aber selbstverständlich mache auch ich hin und wieder Fehler, bzw. befinde mich unbewusst im Irrtum.
Gibt allerdings sogar ungelernte Köche, die besser kochen als gelernte Köche...ist also alles recht relativ.

Mich wundert bissel, dass die Mods den Thread nicht einfach schließen, wenn doch bereits alles gesagt und klar ist. Oder sollen doch noch andere Aspekte beleuchtet werden?
 
Hab eher gedacht, dass er da noch mal was zu meinem letzten Absatz schreibt, selbst wenns ein "du redest Quark" ist.

§ 8 Miturheber
....
Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen;

ok, wenn ich dazu noch was schreiben soll - Du redest Quark. :D Ich hab mal das Entscheidende aus der Vorschrift stehen gelassen.

Nimm´s nicht krumm, aber warum Du den Olaf noch weitergeführt hast, erschließt sich hier den wenigsten.
 
Mich wundert bissel, dass die Mods den Thread nicht einfach schließen, wenn doch bereits alles gesagt und klar ist.
Wenn wir jeden Thread schließen würden, nur, weil die ursprüngliche Frage beantwortet wurde, wären wir mit unserem Häufchen Mods zeitlich überfordert. Schon, weil's dann einen Haufen Threads geben würde mit Beschwerden über geschlossene Threads.
 
EarlGrey, unter dem § 8 Miturheber, steht allerdings noch mehr, wie zb. dieser Satz:
"Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern."
Was bedeutet dies dann? Ist völlig unrelevant?

Und noch eine Frage:
Ist der TE automatisch "nur" ein Miturheber, weil er ja nicht der Urheber vom Text des gemeinsamen Werkes ist? Oder wird das irgendwie aufgesplittet und man kann sagen, dass der Komponist alleiniger Urheber vom Werk ist? Dass es zb. GEMA relevant ist, weiß ich, aber wie siehts hier in diesem Fall rechtlich aus "nur Miturheber" ja/nein? Kann der §8 überhaupt Anwendung finden?

Mich wundert halt, dass die Band das so eiskalt durchziehen will. Aus reiner Unwissenheit,
oder vielleicht sogar doch mit dem Wissen um den §8, bzw. dessen falscher Auslegung?
Ich bin mir da ja nicht sicher, deshalb frage ich.
 
Zunächst mal ist der Threadsteller an der Musik alleiniger Urheber.

Treu und Glauben würde einen eigenen Olaf erfordern und, wie ich finde, hier zu weit führen.
 
das ist so nicht richtig. Ich hab vor zwei Jahren die Melodie gemacht und die Sängerin hat vor einem dreviertel Jahr einen Text dazu geschrieben. Jetzt ist halt die Frage, wie sehr sie Miturheber ist. Vielleicht ist auch wichtig, dass der Song bereits vor zwei Jahren einen anderen Text hatte. Oder geht es beim Urheberrecht nur um die Melodie? Zur Zeit kämpft doch auch jemand gegen Helene Fischer, da diese wohl seine Melodie geklaut hat und Atemlos drauf gesungen hat.
 
Ich hab vor zwei Jahren die Melodie gemacht
Also bist du als Komponist Mit-Urheber des ursprünglichen Songs.

die Sängerin hat vor einem dreviertel Jahr einen Text dazu geschrieben
Also ist sie als Texterin Mit-Urheberin des ursprünglichen Songs.

Hat der Produzent deiner Ex-Band den Text oder Teile des Textes übernommen?

Wo ich nicht sicher bin ist, inwieweit die Sängerin auch dann zustimmen muss, wenn der Song, dessen Miturheberin sie ist, von anderen in einer bearbeiteten Version veröffentlicht wird, auch wenn ein völlig anderer Text verwendet wird. Bin nicht sicher, ob sich das hier klären lässt.
 
Danke für Deinen Hinweis. Urheber an der Musik bist Du. Urheber am Text ist die Sängerin.

Wenn das Stück so wie es mit Deiner Musik und ihrem Text fertig war, veröffentlicht werden soll, dann seid ihr beide Urheber am Song, aber nicht notwendig Moturheber i.S.d. § 8 UrhG.Denn Du hattest schon lange die Musik fertig, bevor die Sängerin einen Text dazu geschrieben hat. Der Text stellt insoweit ein eigenes Werk dar. Aber gehen wir das nochmal durch:

Wenn wir den §8 UrhG nehmen, den Musicdevil dankenswerterweise zitiert hat, stellt sich als erstes die Frage, ob Du und die Sängerin ein Werk gemeinsam geschaffen habt, ohne dass sich Eure Anteile gesondert verwerten ließen. Das ist ein Punkt, den ich in meiner ersten Antwort nicht problematisiert hatte. Holen wir jetzt nach: Wenn ich eine Musik komponiere und irgendwann macht jemand einen Text darauf, dann ist das keine gemeinsame Schaffung eines Werkes. Das setzt die tatsächliche schöpferische Zusammenarbeit voraus. Ist hier nicht gegeben. Jeder hat sein Werk (Text und Musik) selber gemacht. Anders war es meines Wissens nach z.B. bei Lennon / McCartney, die immer als Miturheber bei Text und Musik gemeinsam genannt werden.

Allerdings muss man sagen, dass Ihr Text und Musik für Deinen Gastauftritt in der Band ja zu einem Song verbunden und diesen aufgeführt habt. Das war dann eine "Verbindung Eurer Werke zu gemeinsamer Verwertung", § 9 UrhG.

§9 Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Dann kommt es in der Tat auf Treu und Glauben an. Da handelt aber eher die Band gegen Treu und Glauben als Du.

Am Ergebnis ändert sich nach meinem Dafürhalten nichts. Du kannst Unterlassung verlangen.

Natürlich ohne jegliche Gewähr. ;)
 
§9 Urheber verbundener Werke
Ich glaube, das trifft es nicht. Hier ist nach meinem Verständnis die Verbindung zweier selbstständiger Werke gemeint. Ein Song, der aus Text und Komposition besteht, ist m. E. keine Verbindung, sondern ein einziges, selbstständiges Werk.


Natürlich ohne jegliche Gewähr.
Gilt natürlich auch für das hier ...;)
 
Und was bedeutet letzteres für mich?

Gibt es da musterschreiben im internet? Wenn ich bei google unterlassungserklärung urheberrecht eingebe, werde ich mit anwaltsseiten zu der abmahnwelle bombardiert
smil451d632849b7b.gif
 
@Gipfel: Ok, das hat mir jetzt keine Ruhe gelassen. :D Generell ist ja beides möglich, hatte ich oben auch geschrieben. In diesem Fall ist es aber eine Verbindung zweiter Werke. In juris habe ich ein Urteil des OLG München gefunden, hier die redaktionellen Leitsätze:

Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Rechte an einer Werkverbindung - Text/Musik - durch Veränderung des Textteils; Begriff der Parodie

Leitsatz

1. Wird ohne Zustimmung des Urhebers verbundener Werkteile eine neue Werkverbindung geschaffen, die den einen Werkteil (Musik) unverändert läßt, den anderen (Text) aber verändert oder ersetzt, so ist das Recht desjenigen verletzt, dem das ausschließliche Nutzungsrecht an der ursprünglichen Werkverbindung zusteht.

2. Zu den Voraussetzungen für eine - zulässige - Parodie.
(OLG München, Urteil vom 11. April 1991 – 29 U 6719/90 –, juris)

Das Zauberwort heitß "Werkverbindung" oder "verbundene Werkteile".

Dann hat jemand auf anwalt.de etwas dazu geschrieben, das jeder einsehen kann.

Halte ich für eindeutig.
 
Im Prinzip müsste man sich auch mal die neue Version vom Song anhören und mit dem "Original" vergleichen. Möglicherweise ist sich die Band, bzw. deren Produzenten ja bewusst, dass sie zwar Harmoniefolgen usw. übernehmen dürften, allerdings vielleicht nicht die schützenswerte Melodie.
Vielleicht wird der Song ja gerade deshalb "umgeschrieben" und landet dann doch völlig anders auf der CD. Insofern würde ich eh erst mal abwarten.
Würde zumindest erklären, warum der Gitarrist der Meinung ist, dass die Band deine Genehmigung nicht bräuchten.

Am Ergebnis ändert sich nach meinem Dafürhalten nichts. Du kannst Unterlassung verlangen.
Denke ich soweit auch. Kostet halt alles Geld und Nerven und der Ausgang ist zunächst ungewiss.
Muss man dann halt selbst entscheiden, ob es einem das alles wirklich wert ist.
Man weiß es nicht, aber möglicherweise ist die Band mit ihrer CD so unerfolgreich, dass man das Ganze ziemlich gelassen sehen kann.
Wäre daher vielleicht auch clever mal abzuwarten, wie sehr die Band tatsächlich von dem einen Song profitiert und erst dann "einzuschreiten".
 
@schigge:

Such nach "muster strafbewehrte unterlassungserklärung". oder auch modifizierte Unterlassungserklärung. Sollte Treffer geben. Die musst Du dann an Deine Bedürfnisse anpassen.

Ist aber nicht leicht. Das fängt schon mit den richtigen Adressaten an.
 
@Earl: vielleicht einigen wir uns darauf, dass eine Verbindung dann entstehen würde, wenn man dem ursprünglichen Song einen anderen Text geben würde. Die Ursprungsversion ist nach meinem Verständnis nach wie vor keine Verbindung, nur, weil der Text erst später dazu kam. Schließlich war für die Komposition von vornherein Gesang geplant. Erst der hat m. E. einen Song (ein Werk i.S.d.G.) draus gemacht.
 
@Gipfel: Jetzt habe ich mir schon die Mühe gemacht zu suchen und habe 2 Belege gefunden, dann musst Du jetzt auch schon suchen und Deine Meinung mit fachlichen Quellen belegen. Sonst wird´s nix mit einer Einigung. :D
 
Schließlich war für die Komposition von vornherein Gesang geplant. Erst der hat m. E. einen Song (ein Werk i.S.d.G.) draus gemacht.

Das ist in so pauschalierter Auslegung schlichtweg falsch und auch keine Frage irgend einer persönlichen eventuellen "Einigung" über persönliche Betrachtungsweisen, denn ein bereits alleinstehendes schutzfähiges Werk der Musik ist es gemäß gesetzlichen Vorgaben genau ab da, wo die Musik komponiert wurde.

Dasselbe gilt, wenn zuerst ein Text geschrieben wurde, denn dann ist der Text an dieser Schaffung ebenso erstmal ein bereits alleinstehendes eigenständiges Werk.

Einen Text zu einem schon bestehenden Werk der Musik (einer fertigen bestehenden Komposition) hinzuzufügen (oder auch umgekehrt) ist also lediglich eine Verbindung zweier eigenständiger Werke gemäß § (einmal das komponierte Musikwerk nach § 2 Abs. 1 Punkt 2 UrhG / einmal das Textwerk nach § 2 Abs. 1 Punkt 1 UrhG).

Siehe ~> http://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht)
 
Das ist in so pauschalierter Auslegung schlichtweg falsch und auch keine Frage irgend einer persönlichen eventuellen "Einigung" über persönliche Betrachtungsweisen, denn ein bereits alleinstehendes schutzfähiges Werk der Musik ist es gemäß gesetzlichen Vorgaben genau ab da, wo die Musik kompiniert wurde.

Ruhig, Brauner :tatsch:- es ging nicht darum, ob schutzfähig oder nicht (das war sowieso klar), sondern darum, ob es sich um eine Werksverbindung handelt, wenn bei der Kreation eines Songs Komposition und Text zeitlich versetzt enstehen. Die allermeisten Songs entstehen auf diese Weise, deswegen glaube ich nicht, dass der § 9 für den "Normalfall" geschaffen wurde. Aber ich war schludrig in der Verwendung des Begriffs "Werk", zugegeben ...:schaem:

@Earl ( und McCoy): das ...

Zu § 9 - Urheber verbundener Werke
Von der Miturheberschaft, die durch gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werkes gekennzeichnet ist, ist der Fall zu unterscheiden, daß zwei oder mehrere an sich selbständige Werke im Einverständnis ihrer Urheber zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden werden. Eine solche Werkverbindung liegt stets dann vor, wenn Werke verschiedener Art miteinander verbunden werden, z. B. ein Werk der Musik oder ein Werk der bildenden Künste mit einem Werk der Literatur (Lied, Oper, Illustration eine Romans); doch ist auch eine Verbindung von Werken gleicher Gattung möglich, etwa im Falle eines Kommentars zu einem Gesetz, der aus selbständigen Beiträgen verschiedener Mitarbeiter besteht.

... habe ich gerade hier http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_03.php3 gefunden.
 
Wir sind gewohnt, von 1 Werk zu sprechen, wenn wir von 1 Song sprechen, aber streng genommen sind sowohl der Text als auch die Musik 2 Werke. Die Verbindung von Musik und Text ist nicht ein neues Werk, sondern eine Werksverbindung.

Miturheberschaft nach § 8 UrhG liegt z.B. dann vor, wenn mehrere Urheber gemeinsam einen Text schreiben oder eine Musik komponieren.

Miturheberschaft hier wäre z.B. dann gegeben, wenn die Musik des Threadstellers noch nicht ganz fertig war und die Sängerin nicht nur den Text verfasst hätte, sondern auch an der endgültigen Melodie (Gesangslinie) mitgearbeitet hätte. Dann wären die beiden Miturheber an der Musik.

Ob Musik und text zeitlich versetzt enstehen, spielt dabei wohl gar keine Rolle. Bin jetzt schlauer als am Anfang des Olafs. :D
 
Yep, Earl - ich seh's ein. So macht es Sinn, danke dir für die Klarstellung und deine Geduld!
 

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