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AndyTon
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1. Solange man nicht Live-Auftritt mit Demo-[g=77]VST[/g]-Softwar machen will, können derartige Programme durchaus sinnvoll genutzt werden. (pragmatisch, nicht juristisch gesehen)
2. Ob die Nutzung von Demo-[g=77]VST[/g]-Software zur Produktion von kommerziellen Titeln verwendet werden darf, ist juristisch sicher ein streitbares Thema. Position Pro: Probepackungen sind im Rahmen ihrer Eigenschaften nutzbar. Position Kontra: Probepackungen dienen nur zur Demonstration. Ihre Kommerzielle Nutzung ist von den Herstellern untersagt. Ich würde mich jedenfalls auf einen juristischen Streit nicht einlassen.
3. Was mich in diesem Zusammenhang interessiert, ist jedoch die Frage: Wie ist nachweisbar, dass ein Titel mit Hilfe einer bestimmten Demo produziert wurde?
Bekanntlich liegt der Beweiszwang beim Kläger. Dem Verdächtigen muss die vorgeworfene Straftat bewiesen werden. Er muss seine Unschuld nicht beweisen.
Wie will ein Hersteller beweisen, dass
- der Verdächtige nicht im Besitz einer Kaufsoftware ist bzw. war
- der Verdächtige einen bestimmten Sound nur mit diesem einen Demo-[g=77]VST[/g]-Programm erzeugt haben kann und nicht auf andere Art und Weise?
Ich schraube viel an Sounds rum, versuche gelegentlich bestimmte Sounds nachzubasteln und habe leider oft (Wochen später) das Problem, nachzuvollziehen, wie ich diesen Sound in allen Einzelschritten erzeugt habe. Wenn also ein Sound zufällig oder beabsichtigt gleich klingt wie ein bestimmtes [g=77]VST[/g]-Instrument, das nicht in meinem Besitz ist, hätte ich einen Beweisnotstand.
Gibt es technische Möglichkeiten, nachzuweisen, dass dieser Sound nur von einem ganz bestimmten [g=77]VST[/g]-Instrument stammen kann? Ich denke da an so was wie einen unverwechselbaren „Fingerabdruck“, der selbst durch [g=43]Filter[/g] nicht zerstört werden kann. Das wäre meiner Ansicht nach die einzige Möglichkeit, einen Demo-Anwender zu überführen.
2. Ob die Nutzung von Demo-[g=77]VST[/g]-Software zur Produktion von kommerziellen Titeln verwendet werden darf, ist juristisch sicher ein streitbares Thema. Position Pro: Probepackungen sind im Rahmen ihrer Eigenschaften nutzbar. Position Kontra: Probepackungen dienen nur zur Demonstration. Ihre Kommerzielle Nutzung ist von den Herstellern untersagt. Ich würde mich jedenfalls auf einen juristischen Streit nicht einlassen.
3. Was mich in diesem Zusammenhang interessiert, ist jedoch die Frage: Wie ist nachweisbar, dass ein Titel mit Hilfe einer bestimmten Demo produziert wurde?
Bekanntlich liegt der Beweiszwang beim Kläger. Dem Verdächtigen muss die vorgeworfene Straftat bewiesen werden. Er muss seine Unschuld nicht beweisen.
Wie will ein Hersteller beweisen, dass
- der Verdächtige nicht im Besitz einer Kaufsoftware ist bzw. war
- der Verdächtige einen bestimmten Sound nur mit diesem einen Demo-[g=77]VST[/g]-Programm erzeugt haben kann und nicht auf andere Art und Weise?
Ich schraube viel an Sounds rum, versuche gelegentlich bestimmte Sounds nachzubasteln und habe leider oft (Wochen später) das Problem, nachzuvollziehen, wie ich diesen Sound in allen Einzelschritten erzeugt habe. Wenn also ein Sound zufällig oder beabsichtigt gleich klingt wie ein bestimmtes [g=77]VST[/g]-Instrument, das nicht in meinem Besitz ist, hätte ich einen Beweisnotstand.
Gibt es technische Möglichkeiten, nachzuweisen, dass dieser Sound nur von einem ganz bestimmten [g=77]VST[/g]-Instrument stammen kann? Ich denke da an so was wie einen unverwechselbaren „Fingerabdruck“, der selbst durch [g=43]Filter[/g] nicht zerstört werden kann. Das wäre meiner Ansicht nach die einzige Möglichkeit, einen Demo-Anwender zu überführen.