Covern wieviel erlaubt?

  • Ersteller tina1984
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Genauer gesagt heißt es "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" - beide Bereiche sind in einem Gesetz zusammen gefasst - aber lass und doch mal zur Sache zurück kommen. Der, den du so verteidigst...

ich verteidige niemanden... ich hab dich lediglich darauf hingewiesen das du selber nicht sattelfest bist und dementsprechend auch bei anschuldigungen (mögen sie gerechtfertig sein oder nicht) zurückstecken solltest.

überhaupt ist dieser ganze thread schon wieder ein ein graus was falsche bzw. halbwahrheiten angeht... brwwww... es wird höchste zeit das es hier mal einen kompetenten und ausführlichen rechte-workshop/guide gibt auf den bei solchen fragen hingewiesen werden kann.
 
Was den hier los? Bleibt doch geschmeidig :)

Also KickBack hat völlig Recht , ich kann nur aus eigener Erfahrung schreiben

wir haben einen Song gecovert und auf CD gepresst, uns aber vorher mit dem Künstler der auch Text und Musik schrieb in Verbindung gesetzt. Und wenn das alles geklärt ist erwähnst Du halt auf der CD den Namen desjenigen der den Song geschrieben hat und den Text,

zumal es ja meist finanziel nicht wircklich relevant ist, ansonsten würde ich mich an ein Plattenlabel wenden und wenn die es dann gut finden und produzieren hast man mit der Geschichte eh nüschte mehr zu tun.

Nur meine Erfahrung.
Gruss Todd...
 
überhaupt ist dieser ganze thread schon wieder ein ein graus was falsche bzw. halbwahrheiten angeht... brwwww... es wird höchste zeit das es hier mal einen kompetenten und ausführlichen rechte-workshop/guide gibt auf den bei solchen fragen hingewiesen werden kann.

WORD
 
In Bezug auf Kickbacks Punkt 2 stimmt das auch. Davon hatte ich aber in keinem Post gesprochen. Bitte klar trennen!!

das ist genau der punkt, weshalb ich dich "angesaugt" hab... deine beiträge sind in erster linie dazu verfasst, hier verwirrung zu stiften...
wenn es anders wäre, würdest du mal in drei zusammenhängenden sätzen schreiben, was deine meinung ist und es anschließend belegen.


Um Deinen Wunsch nach Lektüre zu befriedigen:

BGH, 18. Dezember 2008, Az.: I ZR 23/06
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090043.htm

>>Die Verwendung eines Musikstücks als Klingelton für Mobiltelefone greife in die Rechte aus §§ 14, 23 Satz 1 UrhG ein. Die Zweckentfremdung von Musik zu einem Signalton sei als Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu werten.

danke, aber das trifft nicht exakt den kern des themas hier ;)
 
In diesem Thread steht alles leichtverständlich. (Wenn Du meine Beiträge gelesen hast, kannst Du das mit der Verwirrung auch nicht ganz ernst meinen) Mit zunehmendem Verlauf muss man eben auf sich nehmen auch ein bisschen zu lesen und selber zu recherchieren. Einfach Fragen, einfache Antworten. Genau so gings hier los.

Ob Klingelton oder nicht. Entscheidend ist der Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Das ist exakt der Kern.
 
#45
In diesem Thread steht alles leichtverständlich. (Wenn Du meine Beiträge gelesen hast, kannst Du das mit der Verwirrung auch nicht ganz ernst meinen)

#23
Doppelquark. Ziel ein COVERS ist eben es nicht zu verändern. Alles andere ist natürlich ADAPTION, wenn auch im Sprachgebrauch häufig das Wort Cover benutzt wird.

hier definierst du selbst die coverversion als nicht veränderndes "nachspielen"

Dieser Argumentation kann man also alles veröffentlichen ohne nachzufragen wenn man hinterher die Tantiemen überweist? Diese Rechtsauffassung hat eher ... Unterhaltungswert

alles hat niemand gesagt, sondern lediglich coverversionen, so wie du sie selbst auch verstehst und im satz zuvor beschrieben hast.
in abgrenzung dazu die bearbeitung, auch das wurde mehrfach im thread geschrieben.

aber das wäre ja alles zu einfach, darum muß herr "rat mal, was ich studiere" sich die zeit mit verwirrspielchen vertreiben.
 
Auch wenn Dein unvollständiger Satzbau mich mehr als verwirrt, versuche ich Dir zu folgen:



hier definierst du selbst die coverversion als nicht veränderndes "nachspielen"

Das ist die Definition (auch wenn sie im allgemeinen nach §23 UrhG gewertet wird)



alles hat niemand gesagt, sondern lediglich coverversionen, so wie du sie selbst auch verstehst und im satz zuvor beschrieben hast.
in abgrenzung dazu die bearbeitung, auch das wurde mehrfach im thread geschrieben.

Das musst Du umformulieren - so kann ich darauf nicht antworten




aber das wäre ja alles zu einfach, darum muß herr "rat mal, was ich studiere" sich die zeit mit verwirrspielchen vertreiben.

Woraus ein intelligenter Mensch ableitet - Jura. Ist ja jetzt echt nicht soooo schwierig oder??
 
Das hier habe ich gefunden.

http://www.musik-und-recht.de/urheberrecht.html

Ist natürlich bisschen viel, deswegen mal dies als Zitat:

§ 12 UrhG (Das Recht zur Veröffentlichung):
Der Urheber allein bestimmt, ob und wann sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nach der Erstveröffentlichung kann der Urheber gegen weitere Veröffentlichungen lediglich aufgrund der Verletzung der Nutzungsrechte vorgehen. Von einer Veröffentlichung spricht man dann, wenn der Urheber das Werk einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht hat, die sich nicht voneinander abgrenzen lassen. Das Versenden einer Demo-CD an ein Label ist damit noch keine Veröffentlichung. Trotzdem sollte vor dem Versenden sicher gestellt werden, dass die eigene Urheberschaft dokumentiert ist (s.o. Nr. 4).
§ 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft):
Der Urheber hat ein Recht darauf, dass das Werk mit der Bezeichnung des Urhebers versehen wird. D.h. Komponist und Texter haben das Recht, dass sie bei der Veröffentlichung eines Tonträgers im Booklet genannt werden.
§ 14 UrhG (Schutz vor Entstellung des Werkes):
Geschützt ist die so genannte „Werkintegrität“. Das heißt der Urheber muss Entstellungen und Verfremdungen seines Werkes nicht hinnehmen.
Die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen die sich mit der Werksentstellung beschäftigen haben ganz überwiegend Fallgestaltungen aus dem Bereich der bildenden Künste zum Gegenstand.
Fallgestaltungen aus dem Bereich der Musik, sind schwer vorstellbar, könnten sich beispielsweise dann ergeben, wenn eine Komposition mit einem extremistischen oder pornographischen Text unterlegt wird. Dies wäre allerdings eine Frage des Einzelfalles.
 
Einzig interessant in der Diskussion wäre von den genannten hier ja §14UrhG, aber ich bin jetzt mal nicht davon ausgegangen, dass der TE extremistische, pornographische oder ähnliche Nutzungen im Sinn hatte.

:D
 
Nochmal, lieber SiR, das war dein Post:
Dann hast Du da etwas gewaltig missverstanden. du darfst natürlich keine Coversongs ohne Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers kopieren, vervielfältigen oder veröffentlichen auch nicht auszugsweise.
Sobald ein Wiedererkennungswert gegeben ist wie z.B. eine allgemein bekannte Melodie (die Deines 90er Hits) brauchst Du die Erlaubnis des Rechteinhabers.

Und so isses:
Nach der Erstveröffentlichung kann der Urheber gegen weitere Veröffentlichungen lediglich aufgrund der Verletzung der Nutzungsrechte vorgehen.

Oder so gesagt (wie in meinem ersten Post): Meiner Meinung nach kann man Songs anderer Künstler ohne deren Zustimmung oder der Zustimmung der Rechteinhaber dann veröffentlichen, wenn es an den Songs kein wesentlichen Veränderungen gibt. Also, vollständig nachspielen und keine neuen Teile hinzufügen. Gilt natürlich auch für den Text. Im Arrangement und in der Instrumentierung kann man in Grenzen verändern, wobei das Original in seinen wesentlichen Zügen erhalten bleiben muss. So kann man z. B. die Tonhöhe transponieren, um die eigene Stimmlage zu treffen. Wichtig ist natürlich die Anmeldung des Werks bei der GEMA, die dann die Tantiemen an den Autor überweist.
 
Nach der Erstveröffentlichung kann der Urheber gegen weitere Veröffentlichungen lediglich aufgrund der Verletzung der Nutzungsrechte vorgehen.


Diese Verletzung liegt bei ungenehmigter Kopie, Vervielfältigung, Veröffentlichung vor!



Wichtig ist natürlich die Anmeldung des Werks bei der GEMA, die dann die Tantiemen an den Autor überweist.

Welche in diesem Fall der Rechteinhaber ist.



Wo genau liegt jetzt MEIN Verständnisfehler??
 
Ich glaub langsam ist 'ne Entschuldigung fällig.
 
und ausserdem ist mein Popcorn alle :)
 
Grade als Jurastudent sollte einem bewusst sein, dass Rechtsauskünfte teuer werden können :)
Zumal wieder 80% des Threads Halbwissen und Beleidigungen/Unterstellungen und Missverständnisse beinhaltet.

Cover=wesentlich nachspielen. <-- GEMA zahlen
Veränderung=Veränderung (auch wenns nur ein paar Zeilen sind) <-- Rechteinhaber fragen, danach GEMA zahlen

Völlig egal wo/ob und wie das aufgeführt oder verkauft wird.

Grüße,
ein Berufsmusiker
 
Du hast behauptet, man müsse die Zustimmung oder Erlaubnis des Rechteinhabers einholen. Das ist schlicht falsch. Der Coversong muss lediglich angemeldet werden wie jede andere Veröffentlichung, für die die Gema die Verwertung übernehmen soll.
 
Sorry, Instrumentenfreak, ich schrob, während du veröffentlichtest. Ich meinte SiR ...
 
der erste schritt sollte in einem solchen fall über den künstler erfolgen. er hat (meistens, je nach recht) die verwertungsrechte.

ist er bei der gema, gut dann gibt er sich einverstanden gegen tantiemen das stück andern zukommen zu lassen.

wenn das allerdings in seiner sicht eine verletzung seiner integrität darstellt hat er selbstverständlich das recht untersagen zu lassen.

das hat dann nix mehr mit gema zu tun, die verwaltett nur die allgemeinen urheberansprüche.

im zweifelsfall: einfach absprechen, mailkontakt herstellen und blah

grüße marco
 
Lieber SiR, wenn du in dem Stil dein Jurastudium angehst, empfehle ich das Studium der Straßenkarte deines Wohnorts. Ich habe gehört, für `ne Taxilizenz ist das wichtig ...
 
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