Das hier habe ich gefunden.
http://www.musik-und-recht.de/urheberrecht.html
Ist natürlich bisschen viel, deswegen mal dies als Zitat:
§ 12 UrhG (Das Recht zur Veröffentlichung):
Der Urheber allein bestimmt, ob und wann sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nach der Erstveröffentlichung kann der Urheber gegen weitere Veröffentlichungen lediglich aufgrund der Verletzung der Nutzungsrechte vorgehen. Von einer Veröffentlichung spricht man dann, wenn der Urheber das Werk einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht hat, die sich nicht voneinander abgrenzen lassen. Das Versenden einer Demo-CD an ein Label ist damit noch keine Veröffentlichung. Trotzdem sollte vor dem Versenden sicher gestellt werden, dass die eigene Urheberschaft dokumentiert ist (s.o. Nr. 4).
§ 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft):
Der Urheber hat ein Recht darauf, dass das Werk mit der Bezeichnung des Urhebers versehen wird. D.h. Komponist und Texter haben das Recht, dass sie bei der Veröffentlichung eines Tonträgers im Booklet genannt werden.
§ 14 UrhG (Schutz vor Entstellung des Werkes):
Geschützt ist die so genannte „Werkintegrität“. Das heißt der Urheber muss Entstellungen und Verfremdungen seines Werkes nicht hinnehmen.
Die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen die sich mit der Werksentstellung beschäftigen haben ganz überwiegend Fallgestaltungen aus dem Bereich der bildenden Künste zum Gegenstand.
Fallgestaltungen aus dem Bereich der Musik, sind schwer vorstellbar, könnten sich beispielsweise dann ergeben, wenn eine Komposition mit einem extremistischen oder pornographischen Text unterlegt wird. Dies wäre allerdings eine Frage des Einzelfalles.