BGH Urteil zum Sampeln

sollte man meinen. Fragt sich nur, was. Darüber werden sich dann die Medien-Juristen die Köppe mit verschiedenen Meinungen einhauen, bis der BGH das vielleicht irgendwann selber mal klarstellen kann.

Ich hab den BGH nämlich zuerst so verstanden, dass Doofe mehr dürfen als diejenigen, die wissen, wie etwas geht. Aber das kann´s ja auch nicht sein. :D
 
Naja in Massen natürlich schon. :D

Sonst könnte man ja immer sagen:
"Dann lern halt sämtliche Orchester-Instrumente selber"
 
Ich meinte jetzt mehr die Hiphop-Sample-Freaks...
 
Versteh ich das richtig, das man damit z.b klassische oder Volksmusik-Stücke ungestraft samplen dürfte ?
wenn du existierende interpretationen sehr alter stücke, die von dritten in den letzten jahren neu aufgenommen wurden, für eigene zwecke samplest, ist das IMHO nicht zulässig. da waren andere vor dir bereits tätig.

spielst du die kompositionen bachs oder beethovens selbst mit deinen plugins nach, bleibt dir das unbenommen. es sei denn, irgendein multimillionär hat inzwischen alle nutzungsrechte für bachs oder beethovens werke aufgekauft. ;) so interpretiere ich die gegenwärtige rechtsprechung, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

eigentlich sollte das doch klar sein: wenn ich james browns lustschrei von i feel good sample, weiß jeder, woher das kommt. das gleiche ist auch bei kraftwerk der fall. entweder habe ich nun das einverständnis eingeholt und alles ist okay. oder ich klaue.
die frage am ende: welche bedeutung hat ein versatzstück in einem song (stichwort: schöpfungshöhe)?

Naja in Massen natürlich schon.
in maßen oder in massen? :D
 
s sei denn, irgendein multimillionär hat inzwischen alle nutzungsrechte für bachs oder beethovens werke aufgekauft

Kann er ja gar nicht.

spielst du die kompositionen bachs oder beethovens selbst mit deinen plugins nach, bleibt dir das unbenommen.

Das ist ja eh klar.


Zum Rest:

Ja das ist die gängige Meinung,
aber ich bezog mich eben auf das neue BGH-Urteil Moses P. vs Kraftwerg,
das sich eben anhört als ginge da schon was.

Zu Interpretationen:
Da dürften eigentlich nur Urheberechtsansprüche gelten,
wenn die Interpretation wirklich besonders ist,
wenn es die Standard-Aufführweise wie es zigmal im Jahr gespielt wird ist,
dürfte es keine geben.

Es geht jetzt eigentlich nur um die Leistungsansprüche,
mit dieser seltsamen Aussage: "Man darf, wenn man selber nicht fähig ist, es einzuspielen".
 
Es geht jetzt eigentlich nur um die Leistungsansprüche,
mit dieser seltsamen Aussage: "Man darf, wenn man selber nicht fähig ist, es einzuspielen".

das ist unbestritten seltsam.
§ 24 (1) des urhebergesetzes besagt, dass ein selbständiges werk, welches in freier benutzung (was auch immer das bedeutet) der werke anderer geschaffen wurde, ohne zustimmung des urhebers veröffentlicht/verwertet werden kann.

in absatz 2 heißt es, dass absatz 1 nicht gilt für das werk "durch welche eine melodie erkennbar dem werk entnommen und einem neuen werk zugrunde gelegt wird".

ich wiederhole daher die frage nach der schöpfungshöhe. oder: was ist eine "erkennbare melodie"?

die frage nach den skills ist für mich müßig, weil nur bedingt nachweisbar.
 
Im vorliegenden Fall handelte es sich ja um einen Drumloop,
der anscheinend nach Meinung des BGH nicht die nötige Schöpfungshöhe hatte.

Nur hat einem das bisher auch nichts geholfen,
da bisher auch bei nicht zureichender Schöpfungshöhe und daher fehlenden Urheberechtsansprüchen, trotzdem die noch "Leistungschutzrechte" galten (die, die z. bsp. die einspielenden Musiker schützen).

Und auf die bezieht sich eben der Satz mit der "unfähigkeit".

Bloss weiss man halt nicht, was das jetzt genau heissen soll.
 
@galipoka: Es geht hier doch nicht um Urheberrechte, deshalb ist die Schöpfungshöhe völlig neben der Sache und spielt überhaupt keine Rolle.

Es geht um die Rechte an der Aufnahme selbst, also am Sample... Hast Du den Thread-Titel etwa nicht gelesen?
 
EarlGrey schrieb:
@galipoka: Es geht hier doch nicht um Urheberrechte, deshalb ist die Schöpfungshöhe völlig neben der Sache und spielt überhaupt keine Rolle.
das sehe ich anders. ich lasse mich nach wie vor eines besseren belehren, aber nicht abwatschen. :p

Es geht um die Rechte an der Aufnahme selbst, also am Sample... Hast Du den Thread-Titel etwa nicht gelesen?

doch, ich habe den thread-titel gelesen. was steht da? "BGH Urteil zum Sampeln".

worauf ich mich in diesem zusammenhang beziehe, sind die ausnahmefälle, die über besagte passagen des urhebergesetzes hergeleitet und definiert werden.
DAS ist doch das interessante daran. zumindest für mich.

mein beitrag zielt nicht auf die leistungsschutzrechte ab. will es auch gar nicht. diesen teil der urteilsbegründung finde ich in der pelham vs. kraftwerk-sache einfach nur unzureichend - diplomatisch ausgedrückt.

unabhängig davon finde ich die argumentation aus dem urheberrecht, mit den "notwendigen" persönlichen fähigkeiten etwas nachzubasteln, noch viel absurder. fast lächerlich. jeder kann sich doof stellen, wenn er will. aus diesem juristschen zwiespalt resultieren meilenweite interpretationsspielräume.

die frage nach der schöpfungshöhe ist in solchen fällen IMHO viel bedeutsamer. welchen künstlerisch-wertvollen anteil nimmt das sample in einem stück ein?

deshalb kann ich das urteil auch nicht losgelöst vom urheberrecht sehen, denn: eben jene ausnahmeregelungen des urheberrechts ("skills"/"erkennbare melodie" ) tragen doch zur allgemeinen verwirrung und unterschiedlichen auslegungen des urteils bei! oder warum gibt es so viele offen fragen?
wäre alles durch den schutz der "unternehmerischen leistung des herstellers von tonträgern" zu rechtfertigen, müssten wir das hier nicht diskutieren.

das ist meine meinung, und ich bin kein jurist und will es auch gar nicht sein. ich vermisse mancherorts den gesunden menschenverstand, der neben all den paragraphen ein nischen-dasein zu führen scheint.

@earl grey:
es wäre hilfreicher, wenn du mich inhaltlich korrigierst und verrätst, was an meiner aussage so elementar verkehrt gewesen sein soll. auch wenn ich vielleicht nicht alle 5 seiten dieses threads aufgrund zeitmangels durchgelesen habe. ;)

sei's drum. wir sind uns offensichtlich darüber einig, dass das urteil mehr verwirrung stiftet als es klarheit schafft.
 
Also, die Relevanz des BGH-Urteils bezieht sich ja auf die Leistungschutzrechte.

An den Urheberechten hat sich nichts geändert,
und die wurden ja auch schon des öfteren diskutiert.

Das besondere and em Urteil ist ja dass es jetzt möglich zu sein scheint,
legal zu samplen.

Dies scheiterte bisher auch oft an den Leistungschutzrechten,
da diese immer galten, auch wenn die nötige Schöpfungshöhe eindeutig nicht erreicht war.

Mit dem neuen Urteil gibt es eben eine Möglichkeit auch diese zu umgehen.

Man checkt halt nur nicht was die damit meinen.
 
Mahone schrieb:
Mit dem neuen Urteil gibt es eben eine Möglichkeit auch diese zu umgehen.

Man checkt halt nur nicht was die damit meinen.

meine rede! :D
 
meine Rede auch.;)

Dennoch geht es nur um Leistungsschutzrechte, und ehrlich gesagt habe ich in diesem Thread genug dazu geschrieben!

Glaubst Du, ich wiederhole das alles nochmal für Dich, nur weil Du zu faul bist zum Lesen? :gaga:
 

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