BGH Urteil zum Sampeln

war nicht nett, aber der fiel mir zum Begriff Fähigkeiten als erstes ein...
 
@mad: Zitatrecht gibt´s für Musik auch. Aber dass es so selten greift, liegt daran, dass es so schwierig ist, im Musikstück die Quellenangabe zu machen. :D



Nee, im Ernst: Da gibt es schon bestimmte Kriterien. Auch wenn Beethoven schon länger tot ist: Der Anfang von Roll Over Beethoven von ELO ist ein klassisches musikalisches Zitat.
 
Hier nochmal die vollständige Pressemeldung des BGH:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.

Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall

LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99

OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05, GRUR-RR 2007, 3 = ZUM 2006, 758

Karlsruhe, den 20. November 2008

Damit hat der BGH im Grundsatz bestätigt, was ich hier schon immer predige. :D :D :D

Die Frage, ob jemand befähigt ist, auch selber die Töne einzuspielen, dürfte demnach hoch kontrovers zu diskutieren sein, je nachdem, ob man den durchschnittlich begabten Musiker oder die konkrete Person zugrunde legt. Im letzten Fall hätte der gemeine Hiphopper da einen unbilligen Vorteil.
 
@EarlGrey:

Also reicht es nicht, unter Berufung auf ein Musikalisches Zitationsrecht, die Quelle in einem beigefügten Text anzugeben? (Ich gehe von vorneherein nicht davon aus.)

Mir fällt hierzu ein, dass Rapper öfter exakte Wortlaute anderer Künstler, die einen hohen Wiedererkennungswert aufweisen, in eigene Texte einbinden.
Greift da das von dir angesprochene Zitationsrecht? Andererseits markieren diese i.d.R. nicht die Quelle.

Gruß,
Archi
 
hahaha - lag die Betonung da etwa auf "gemein" :)
 
@archibald: Den Smiley hast Du gesehen? Das mit der Quellenangabe war ein Scherz. Entschuldige bitte das Missverständnis.

Das musikalische Zitat muss platt gesagt so aus dem musikalischen Kontext herausstechen, dass der Hörer sofort kapiert, dass das ein Zitat aus einem anderen Werk ist, und dass der Künstler das auch als Zitat gemeint hat.

Übertragen auf gerappte Texte: kann ich mir nicht vorstellen, dass man ein Stück Text als Zitat in einen eigenen Text einbauen kann. Das dürfte dann immer geklaut wirken.

Gruß Rainer
 
Wäre "All Summer Long" von -na wie heißt er noch -so ein Fall? (Zitat von "Sweet Home Alabama" )

Edit:
"Kid Rock" war's, oder?
 
Rainer, da hast du mich eiskalt erwischt. Ich habe das Smiley nicht interpretiert.

Das musikalische Zitat muss platt gesagt so aus dem musikalischen Kontext herausstechen, dass der Hörer sofort kapiert, dass das ein Zitat aus einem anderen Werk ist, und dass der Künstler das auch als Zitat gemeint hat.

Ich müsste demnach, nachdem ich einen Wortlaut direkt zitiert habe in meinem Text sofort den Hinweis geben "zitiert aus Song X, Text: Bla, Musik: Blubb, Y Records, Copyright: Anno Tobac etc.?
Das macht natürlich niemand. Aber so etwas müsste auf jeden Fall unmittelbar im eigenen Werk auditiv vermerkt werden? Ich meine hier nur den rechtlichen Hintergrund, weil es sich doch auch hier um Text handelt, welcher zitiert werden kann.


Übertragen auf gerappte Texte: kann ich mir nicht vorstellen, dass man ein Stück Text als Zitat in einen eigenen Text einbauen kann. Das dürfte dann immer geklaut wirken.

Tatsächlich wird genau das gemacht. Es ist bestimmt auch nicht die Intention der meisten Rapper mit dieser Methode Gedankengut zu klauen, sondern sie als Kompliment für den originären Erfinder zu fassen.
Also quasi "diese Zeilen haben mich in solchem Maße berührt/geprägt, sodass ich diesen in meinem Text durch Zitieren Rechnung tragen möchte."

Es gibt natürlich auch solche, denen schlicht und einfach nichts eigenes einfällt ;)

Gruß,
Archi
 
ufff, wie packt man einen Textausschnitt als urheberrechtlich unbedenkliches Zitat in sein eigenes Werk? Generell würde ich sagen: gar nicht!

Wenn´s denn unbedingt sein muss - das sicherste, aber auch uneleganteste wäre natürlich die Nennung des Verfassers, aber wer macht sowas in seinem Werk, wenn er es nicht gerade "Hommage an XYZ" nennen will?

Eventuell ginge sowas vielleicht, wenn der Kontrast groß genug ist. Z.B singt im eigenen Werk ne Frauenstimme eine Melodie, und dann kommt ein kurzer Ausschnitt, in dem ein Rapper das Zitat präsentiert, und dann geht´s mit dem melodiösen eigenen Werk weiter... Nur mal ins Blaue gedacht.

Wenn das unter Rappern sozusagen Ehrensache ist, dann wird der Betroffene wohl nichts dagegen haben. Aber ein rechtswirksames Einverständnis liegt damit nicht vor, solange sowas nicht Gewohnheitsrecht geworden ist. Und dafür gibt es Rap noch nicht lang genug auf der Welt. D.h., wer das macht, hat ein rechtliches Risiko. Praktisch ist es bei Rap sicherlich erheblich kleiner, als wenn man Passagen von Deutschrockern "zitiert". ABer halt nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt. Wobei es natürlich auch noch ein Unterschied ist, ob man Textzeilen abgesampelt hat: Da haben dann die Tonträgerhersteller mehr zu sagen als der Künstler. Und das würde ich auch als Rapper nicht machen.


@darthfader: Sorry, kenne ich kaum, keine Ahnung. Aber Sweet Home Alabama - das ist doch das Stück, das aus 3 Akkorden in ner Endlosschleife besteht? Ich hab mal dieses Scheiß-Solo auswendig gelernt :D
 
@Darth Fader Da Lynyrd Skynyrd dauern von Kid Rock zitiert werden und der Gitarrist von denen auch schon bei Kid Rock mitgespielt hat, denke ich, haben die sicher eine Vereinbarung getroffen.
 
@ earl grey:

Naja doch klar, das ist ja gerade oft der Sinn der Sache.
Man samplet dann n' kleines Stück, und nimmt dann darauf Bezug und sagt seine Meinung dazu.
So entsteht dann so ne Art Dialog. Das ist genauso wie mit diesen ganzen Diss-Tracks.

Edit: Ups zu spät.


Übrigens kennt ihr den schon:

-VfqtY8atc&feature=related

Ist das noch "fair use" ?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
OK. Wie gesagt, ist auch meinerseits ein kurzer hypothetischer Exkurs gewesen.

EarlGrey schrieb:
Wenn das unter Rappern sozusagen Ehrensache ist, dann wird der Betroffene wohl nichts dagegen haben.

Das witzige ist, die Auffassung darüber variiert stark. Wir haben ja in der Sparte Hiphop/Rap nicht zuletzt das wunderbare Verb "biten" etabliert. Dieses leitet sich vom englischen "to bite" ab, was bekanntlich "beißen" im Deutschen gleichkommt. Dieser Begriff wird immer dann aus dem unerschöpflichen Wortschatz mancher Rapper gezogen, wenn ein anderer zu exzessiv zitiert hat. Stichwort: "Alter du bitest mich voll, du bist nicht real!". Also ist es mit der Akzeptanz auch nicht so weit her. Dass es aufgrund dessen schon einmal zu einem Rechtsstreit unter Rappern kam, wäre mir aber neu.

@darthfader: Sorry, kenne ich kaum, keine Ahnung. Aber bei Sweet Home Alabama - das sind doch nur 3 Akkorde in ner Endlosschleife? :D

Das sind wirklich die berühmt berüchtigten 3 Akkorde. Und der olle Herr Rock hat die Melodie einfach kopiert und die Instrumentierung auch weitestgehend adaptiert. Ich finde den Song nicht so zum brüllen.

Gruß,
Archi
 
archibald schrieb:
Ich glaube heute ist es leichter Geld mit Schadenersatzklagen zu verdienen als mit Plattenkäufen.

WORD
 
Der Anfang von Roll Over Beethoven von ELO ist ein klassisches musikalisches Zitat.

... und beinhaltet in seinem Titel die Quellenangabe :)
 
ich finde, die Süddeutsche erklärt das noch am Besten:
http://www.sueddeutsche.de/kultur/57/358882/text/

Der Tonträgerhersteller wird nicht privilegiert, weil einzelne Töne, Bassläufe oder eben Schlagzeugfiguren ein eigenes schöpferisches Werk darstellen, sondern weil sein unternehmerischer Akt, dem Markt das Werk auf dem Tonträger anzubieten, als schützenswert gilt.

Ich bring jetzt jeden Ton, den ich meiner MD entlocken kann auf 'ne [g=420]CD[/g] und verklage dann jeden, der 'ne MD nutzt.
 
Wenn das ginge, würden das bestimmt schon ganz viele so machen. Mensch ist bekanntlich gierig und erfinderisch.

Hat nur nicht viel mit dem Prinzip von Leistungsschutzrechten zu tun.
 
geschützt ist vom leistungsschutzrecht des tonträgerherstellers u.a. genau das, worüber sich hier alle gern die köpfe heißreden:

die aufnahme im tollen studio mit top akustik, der perfekte mix vom teuren supertonmann mit den ganzen edelkisten im signalweg, das hi end mastering usw.

das wird ja alles mitgesampled, auch wenn es zwei takte sind.

nachholbedarf besteht vielleicht noch beim leistungsschutz der ausübenden künstler im rhythmus- und soundbereich.

stichwort: clyde stubblefield's groove.

lG f
 
Die meisten pfeifen auf Prinzipien wenn`s um den Mammon geht. Möglich wäre das zumindest theoretisch schon, es hängt halt vom dem ab, der das Recht zu seinen Gunsten da am besten auslegen kann.
 
Nicht nur. ;) Zauberei findet woanders statt, und auch woanders ist´s nur Illusion.
 

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