Auftragsarbeit für eigenen Arbeitgeber

  • Ersteller jeffVienna
  • Erstellt am
AMEN! Sehr gut auf den Punkt gebracht.
 
Im Falle eines Arbeitnehmers wie der Threadersteller einer ist, bei dem die Werkerstellung keine betriebliche Funktion darstellt und nicht seinem Berufsbild entspricht, d.h, gerade keine entsprechende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis als Grundlage besteht erscheint, mir die Annahme einer Exklusivlizenz ohne Gegenleistung als gewagt.

Gegenüber Arbeitnehmern die typischerweise Werke in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erstellen ist das die Ausnahme, nur war das gerade nicht der Fall, der hier in Rede stand.
 
Ich bezog mich abstrakt auf Pflichtwerke, also auf Werke die iSv. § 43 UrhG der Urheber in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung schafft. Den vorliegenden Fall hatte ich gar nicht im Blick.

Aber auch insoweit kommt es auf den Betriebszweck an und, da hast Du recht, wird bei einem Unternehmen, das in der Finanzbranche tätig wird, für die Durchführung einer Musikveranstaltung ein einfaches Nutzungsrecht genügen.

Zur Gegenleistung hatte ich überhaupt nichts gesagt. Nur soviel: Es handelt sich um ein freies Werk, § 43 UrhG ist nicht anwendbar, der Urheber ist vergleichbar einem freien Schöpfer. Und da gibt es auch eine zusätzliche Vergütung, während Pflichtwerke üblicherweise mit dem Arbeitslohn abgegolten sind.
 
Vielen Dank für fruchtbare Diskussion und die vielen Tipps hier! Da mein Job hier mit Musikmachen rein gar nix zu tun hat, hab ich mich mit dem Brötchengeber mittlerweile auf zwei Honorarnoten geeinigt - eine heuer, eine nächstes Jahr. Die Sache mit dem Fremdfinanzierung von Equipment war dann doch zu hatschert (wienerisch: unausgegoren, umständlich).

Wegen der Nutzungsrechte: die Musik soll ja nur intern für eine Veranstaltung verwendet werden. Was tun, wenn ein Zusammenschnitt der Veranstaltung auf youtube veröffentlicht würde und dort meine Musik zu hören ist?
 

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