Auftragsarbeit für eigenen Arbeitgeber

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Hi Community,

für mich eröffnet uU sich die Möglichkeit, für meinen Arbeitgeber einen Soundtrack für eine große Veranstaltung zu schreiben. Die Firma ist in der Finanzbranche und hat mit Musikmachen nichts am Hut. Ich bin ganz normal angestellt bei der Firma.

Welche Möglichkeiten der Vergütung gäbe es da? Einmalige Prämie, DAW Plugin(s) auf Firmenkosten bekommen,... Auf Arbeitszeit kann ich es jedenfalls nicht machen, das kann ich schon mal ausschließen. Vielleicht seid ihr ja kreativer als ich...

Und was müsste ich bezüglich Rechten berückichtigen? Ich bin kein AKM-Mitglied (=österr.GEMA).

Danke vorab und Servus aus Wien!
Jeff.
 
Ich würde denen im Kleingedruckten ganz schwammig nicht alle Rechte einräumen, dass die nach einem Jahr wieder blechen müssen, wenn die den Soundtrack weiter verwenden möchten.
 
Hi Community,

für mich eröffnet uU sich die Möglichkeit, für meinen Arbeitgeber einen Soundtrack für eine große Veranstaltung zu schreiben. Die Firma ist in der Finanzbranche und hat mit Musikmachen nichts am Hut. Ich bin ganz normal angestellt bei der Firma.

Welche Möglichkeiten der Vergütung gäbe es da? Einmalige Prämie, DAW Plugin(s) auf Firmenkosten bekommen,... Auf Arbeitszeit kann ich es jedenfalls nicht machen, das kann ich schon mal ausschließen. Vielleicht seid ihr ja kreativer als ich...

Und was müsste ich bezüglich Rechten berückichtigen? Ich bin kein AKM-Mitglied (=österr.GEMA).

Danke vorab und Servus aus Wien!
Jeff.


In DE ist es in der Regel so, dass wenn im Rahmen Deines Anstellungsverhältnisses urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, gehen diese ohne weiteres auf den Arbeitgeber über, weil das Dein Job ist und Du dafür bezahlt wirst. z.B. Programmierer bei SAP. Sicherheitshalber regelt man das aber noch parallel im Arbeitsvertrag u.a. Arbeitnehmererfindungen.

Wenn es aber nicht Deinem Jobprofil entspricht, ist das m.E. gesondert zu vergüten und eine schriftliche Regelung über die Rechte sollte erfolgen. GEMA und Co sind da erstmal nicht so entscheidend.
 
Wenn's nicht auf Arbeitszeit geht, dann würde ich dem Arbeitgeber ein ausreichend detailliertes Angebot schreiben, in diesem auch die entsprechenden Rechteklauseln unterbringen und wenn er den Auftrag erteilt, akzeptiert er diese. Anschließend Rechnung schreiben und diese bei der nächsten Steuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit angeben...
 
In DE ist es in der Regel so, dass wenn im Rahmen Deines Anstellungsverhältnisses urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, gehen diese ohne weiteres auf den Arbeitgeber über, weil das Dein Job ist und Du dafür bezahlt wirst. z.B. Programmierer bei SAP. Sicherheitshalber regelt man das aber noch parallel im Arbeitsvertrag u.a. Arbeitnehmererfindungen.

Nein! Für Computerprogramme gibt es Spezialnormen, aber ansonsten entsteht das Urheberrecht immer beim Schöpfer und ist unveräußerlich. Lediglich einfache Nutzungsrechte können im Falle des Entstehens während der Arbeitszeit und für den Betrieb stillschweigend eingeräumt werden.
 
Vielleicht habe ich mich zu unpräzise ausgedrückt, weil meine o.g. Aussage für die Fragestellung ausreichend schien. In der Tat, Urheberrechte verbleiben immer beim Urheber und sind generell nicht übertragbar.

Demgegenüber können Nutzungsrechte am Werk auf unterschiedliche Weise exklusiv, nicht exklusiv, dauerhaft, vorübergehend oder sonst wie inhaltlich ausgestaltet auf einen Dritten übertragen werden.

Ansonsten sei die Lektüre dieses Paragraphen empfohlen:

§ 69b
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Klingt ziemlich genau wie das, was ich eingangs geschrieben habe.
 
Ähnlich wie Tomric und SunSpire es schon andeuten, würde ich auch einen gesonderten Werkvertrag vorschlagen, ganz losgelößt vom eigentlichen Arbeitsvertrag.
 
Klingt ziemlich genau wie das, was ich eingangs geschrieben habe.


Nein, eben nicht. Du hast geschrieben: "...dass wenn im Rahmen Deines Anstellungsverhältnisses urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, gehen diese ohne weiteres auf den Arbeitgeber über..."

Urheberrechtlich geschützte Werke gehen in Deutschland gar nicht über - außer im Wege der Erbfolge. Für Computerprogramme gilt bezüglich der Auswertung (nicht des Übergangs des Urheberrechts) o.g. Spezialregelung. Die Ausgangsfrage bezog sich aber auf ein Musikwerk.
 
Jesus Christ, solche kleinkarierten Diskussionen bringen dem TE mal rein gar nichts.

Für Software gibt es eine Spezialregelung. Diese habe ich zitiert.

Bei Musik oder anderen Werken z.B. anwaltliche Schriftsätze gibt es keine explizite gesetzliche Regelung (wie sie zB bei Arbeitnehmererfindungen existiert). Aus diesem Grunde empfiehlt sich eine explizite vertragliche Regelung.

Fehlt diese, ist jedoch im Rahmen der sogen. Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre anerkannt, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes (ausschließliches) Nutzungsrecht an im Dienstverhältnis entstandenen Werken erhält, wenn das der Job ist und eine Vergütung gezahlt wird. Daher auch: "gehen ohne weiteres auf Arbeitgeber über".

Daher war auch die Empfehlung, dass der TE das explizit regelt, da Unklarheiten im Zweifel zu Lasten desjenigen gehen, der sich auf eine bestimmte Regelung beruft.

Wie bereits beschrieben können Nutzungsrechte per Vertrag übertragen werden. Das Urheberrecht ist in der Tat vereblich. Sind die Urheberrechte vor dem Erbfall zB exklusiv übertragen worden, ist der Erbe an die vertraglichen Regelungen gebunden und kann ggf. nur noch Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht auf Zugang oder gegen Entstellung geltend machen.
 
Jesus Christ, solche kleinkarierten Diskussionen bringen dem TE mal rein gar nichts.

Wenn Du hier schon als (nehme ich an) Laie zu Rechtsthemen Ausführungen machst sollten sie auch inhaltlich richtig sein. Es betrifft auch den Threadersteller und seine Rechtsposition, denn wenn die Rechte an seinem Soundtrack "ohne weiteres auf den Arbeitgeber über" gehen würden, wäre er selbst zumindest impliziert von der Auswertung seines Werkes ausgeschlossen.
 
1.bin ich Rechtsanwalt im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und
2. waren die Ausführungen nicht unrichtig, sondern allenfalls etwas verkürzt dargestellt
3. solltest du genauer lesen und mir nicht das Wort im Mund herumdrehen und
4. warum bist du so unglaublich PMSsig?

Die entscheidende Frage / Antwort war: Regel das separat, da sonst Unklarheit über das Schicksal der Rechte besteht.

Ich habe nie gesagt, dass seine Rechte am Soundtrack immer übergehen, sondern in der Regel dann, wenn sein Job es beinhaltet, für den Arbeitgeber Werke zu erstellen und er dafür auch explizit vergütet wird.

Da sein Job in dem Laden offenbar etwas anderes ist, ist eine gesonderte Regelung sinnvoll.

20 GOTO 10...
 
1.bin ich Rechtsanwalt im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und
2. waren die Ausführungen nicht unrichtig, sondern allenfalls etwas verkürzt dargestellt
3. solltest du genauer lesen und mir nicht das Wort im Mund herumdrehen und
4. warum bist du so unglaublich PMSsig?

Die entscheidende Frage / Antwort war: Regel das separat, da sonst Unklarheit über das Schicksal der Rechte besteht.

Ich habe nie gesagt, dass seine Rechte am Soundtrack immer übergehen, sondern in der Regel dann, wenn sein Job es beinhaltet, für den Arbeitgeber Werke zu erstellen und er dafür auch explizit vergütet wird.

Da sein Job in dem Laden offenbar etwas anderes ist, ist eine gesonderte Regelung sinnvoll.

20 GOTO 10...

1. Dito.
2. Nein, Werke gehen nicht über, s.o.
3. Habe ich genau gelesen, s. 2.
4. Ad hominems bringen uns nicht weiter, es geht hier darum keine Irrtümer zu erzeugen. Das Urheberrecht ist schon kompliziert genug.
 
Du willst also ernsthaft behaupten, dass die Nutzungsrechte an Werken, die jemand im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses für den ArbG erbringt und wofür er auch vergütet wird, nicht an den ArbG übergehen?

Das würde ja bedeuten, dass ich als ehemals angestellter Anwalt meinen ehemaligen ArbG auf Unterlassen verklagen kann, wenn er meine Schriftsätze verwendet. Das kann erkennbar nicht gewollt sein.
 
Du willst also ernsthaft behaupten, dass die Nutzungsrechte an Werken, die jemand im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses für den ArbG erbringt und wofür er auch vergütet wird, nicht an den ArbG übergehen?

Das würde ja bedeuten, dass ich als ehemals angestellter Anwalt meinen ehemaligen ArbG auf Unterlassen verklagen kann, wenn er meine Schriftsätze verwendet. Das kann erkennbar nicht gewollt sein.

Die WERKE gehen ja gerade nicht über. Das Werk (bzw. das aus dessen Schöpfung resultierende Urheberpersönlichkeitsrecht) bleibt beim Urheber. Und Nutzungsrechte dürften in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur einfach, d.h. nicht exklusiv eingeräumt sein.

Aber lass uns hier kein weiteres Fass aufmachen, es ist alles dazu gesagt.
 
So, ich hoffe Euch hat unser kleines Kammerspiel gefallen. Dramaturgie und Rollenverteilung ist natuerlich penibel ausgearbeitet und geprobt worden. So reden Anwaelte beim kurzen Plausch in der Gerichtskantine. Kaum daran zu denken, wenn sie sich mal wirklich streiten sollten.

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So, ich hoffe Euch hat unser kleines Kammerspiel gefallen. Dramaturgie und Rollenverteilung ist natuerlich penibel ausgearbeitet und geprobt worden. So reden Anwaelte beim kurzen Plausch in der Gerichtskantine. Kaum daran zu denken, wenn sie sich mal wirklich streiten sollten.

;-)

Der Stand der Anwälte kocht sich halt gerne gegenseitig komplett ab...
Und nicht nur wegen diesem Thread hier oder so :)

Hier kam es ja relativ bald zum Stillstand.
Gar nicht mal zu unangenehm...

In der gewerblichen Wildbahn kann das schon anders ausschauen :)
 
Und Nutzungsrechte dürften in der Regel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur einfach, d.h. nicht exklusiv eingeräumt sein.

Im Regelfall dürfte ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, weil der Arbeitgeber auch die Möglichkeit haben muss, die Rechte Dritten gegenüber durchzusetzen. Ein einfaches Nutzungsrecht stellt die Ausnahme dar. Dies ist wiederum anhand der Zweckübertragungsregel festzustellen, die auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gilt, vgl. § 43 UrhG mit Verweis auf die §§ 31 ff. UrhG (Zweckübertragungsregel: § 31 V UrhG). Und der Vertragszweck (Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage der Rechtseinräumung, anders bei § 69b UrhG dort ist es eine gesetzliche Lizenz!) ist die betriebliche Verwertung des Werks und dazu gehört im Regelfall auch die Rechtsdurchsetzung.
 

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