Leistungsschutzrecht an Vocal Aufnahmen

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Audionerd

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Hallo alle zusammen,

ein befreundeter Tontechniker hat vor längerer Zeit eine Sängerin aufgenommen. Da ich die Sängerin persönlich auch kenne habe ich sie gefragt ob ich ihr Vocalspuren für Remixe benutzen dürfte. SIe gab mir daraufhin ihr vollstes Einverständnis und sagte ich sollte mich dann einfach selbst um die Spuren kümmern. Jetzt kommte der Haken. der Tontechniker der diese Aufnahmen gemacht hat weigert sich mir diese Spuren zu geben weil die besagte Sängerin damals auch nichts für die Recording Session zahlen musste. Er meinte er hätte Leistungsschutzrechte an diesen Aufnahmen und wäre dadurch nicht verpflichtet sie mir geben zu müssen.

Wie ist eure Meinung ? Hab ich das Recht die Spuren zu bekommen ?
Ich würde mich sehr über reichlich kompetente Antworten freuen !!


Gruß, Audionerd
 
Das Leistungsschutzrecht liegt bei der Künstlerin.
Es gibt keine schriftliche Rechtsübertragung. Somit ist der Fall eindeutig.
 
Mal davon ausgehend, dass die Sängerin die fraglichen Teile auch komponiert und getextet hat und sie damit urheberrechtlich geschützt ist, ist es die Aufnahme, die Leistungsschutzrecht genießt. Und daran hat auch der Produzent Anteile. Dass die Sängerin nix bezahlt hat, legt nahe, dass es keine Vereinbarung über die Verwertung der Aufnahme gab. Insofern hat der Tontechniker m. E. das Recht, die Herausgabe zur andersweitigen Verwendung zu verweigern.

Edit: ich bin KEIN Experte - ich bin nicht sicher, ob das damit geklärt ist, aber vielleicht findet der Earl den Fred - der könnte das zuverlässig beantworten.
 
@Manuel Fritz: Wie kommst Du darauf, dass der Fall eindeutig sei? Und wieso soll es auf das Leistungschutzrecht der Sängerin ankommen?

Das Leistungsschutzrecht der Sängerin besagt nur, dass der Tontechniker die Gesangsaufnahme nicht irgendwie selber verwerten darf. Darum geht es hier aber nicht.

Ich müsste dazu recherchieren, aber ich glaube nicht, dass der Tontechniker sich als Tonträgerhersteller sehen darf, der Leistungsschutzrechte an der Aufnahme hätte. Er war viel eher ein Dienstleister der Sängerin, auch wenn er nichts bezahlt bekam. Wenn er seine Leistung als Tontechniker aus Gefälligkeit kostenlos erbracht hat, kriegt er dadurch nicht mehr Rechte als bei einer bezahlten Dienstleistung. Tonträgerhersteller sind diejenigen Unternehmen, die eine Produktion finanzieren und dafür das ausschließliche Recht erhalten, den Tonträger (oder die Musikdatei) zu vertreiben. Also Produzenten, Labels und Verlage, aber keine Tonstudios.

Es dürfte deshalb entscheidend darauf ankommen, ob die Sängerin selbst das Recht hat, "ihre" Gesangsaufnahme von ihm herauszuverlangen. Das hängt aber nur davon ab, was zwischen ihr und dem Tontechniker vereinbart war. Und darüber gibt der Threadsteller keine Info.

Die Sängerin wird das Problem haben, dass es sowieso nichts Schriftliches gab, vermute ich mal. Weiter vermute ich, dass die Sängerin von ihm einen fertigen Mix eines Songs erhalten hatte und das auch so vereinbart war. Ob darüber hinaus auch das Recht besteht, die Einzelspuren herauszuverlangen, dürfte zweifelhaft sein. Das sind die Arbeitsmaterialien des Tontechnikers, die nicht zur geschuldeten Leistung Mix gehören. Wie gesagt ist das nur eine Vermutung mangels genauerer Infos.
 
Wenn er seine Leistung als Tontechniker aus Gefälligkeit kostenlos erbracht hat, kriegt er dadurch nicht mehr Rechte als bei einer bezahlten Dienstleistung. Tonträgerhersteller sind nicht Tonstudios, sondern diejenigen Unternehmen, die eine Produktion finanzieren und dafür das ausschließliche Recht erhalten, den Tonträger (oder die Musikdatei) zu vertreiben. Also Labels und Verlage, aber keine Tonstudios.
Genau dazu fehlen Infos. Earl, korrigiere mich, aber wenn der Tontechniker sich als Produzent entpuppt, was wir nicht sicher wissen, hat er einen Anteil an den Rechten, oder?
 
Hast Recht, das könnte auch schon ein Knackepunkt sein. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich "nur" um einen Tontechniker handelt, wie oben geschrieben. Wenn aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und der Sängerin getroffen wurde, aufgrund derer er sich zu Recht Produzent nennen darf, könnte er als Tonträgerhersteller durchgehen.
Wie gesagt müsste ich dazu dann noch recherchieren, um eine sichere Aussage treffen zu können.
 
Hey.. danke für die vielen Antworten ;)

Wie die Absprache zwischen den beiden war weiß ich nicht so genau aber ich denke schon dass die besagte Sängerin bei der mündlichen Absprache nichts von den Einzelspuren erwähnt hat. Schriftlich wurde natürlich nichts festgehalten und Produzent war er nicht. Zumindestens hat er keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet. Er hat lediglich die Vocals recordet und hinterher einen Mix erstellt, meines Wissens.

Ihr habt mir auf jeden Fall sehr weiter geholfen.

Beste Grüße
AudioNerd
 
Schwieriges Thema. Hat das Tonstudio AGB? Oft hilft ein Blick darein - zu Lasten der Sängerin - schonmal für erste Orientierung (ob die Klauseln dann wirksam sind oder nicht, die AGB in den Vertrag einbezogen sind oder sonstiges ist oft eine andere Frage). Manchmal steht da sowas drin wie "Das Rohmaterial verbleibt beim Tonstudio".

Ansonsten kann ich mir eine Herausgabe, die erstmal ein sachenrechtlicher Anspruch ist, nicht vorstellen. Immaterialrechtliche Ansprüche (aus Urheberrecht) kämen ja in Betracht, aber ob die auf eine "Herausgabe" der Spuren gerichtet sind, ist ziemlich fraglich. Vielleicht, wenn die Arbeit des Tonfritzen nur als reines Digitalisieren ohne schöpferischen Wert zu sehen wäre, käme man dort hin. Ziemlich unwahrscheinlich aber. Ob der Tonmeister Künstler ist oder nicht.

Ich denke eher, dass das ganze Exportieren der Spuren und so weiter eine neue Leistung ist (ein neues Werk) und dies wiederum nur als Zusatzleistung mit Vergütung gesehen werden kann und nichts mit der vertragsüblichen Erstellung des Gesamtmixes zu tun hat.

Aber abwarten bis EarlGrey sich schlau gemacht hat.
 
Sorry, aber soooo viel Zeit kann ich da nicht reinstecken. Muss nebenher ja noch Brötchen verdienen.
 
Da hat noch jemand gemerkt, dass BeckOnline und co nicht gleich die Lösung parat haben :D
 
Da ist aber gerade jemand in den Fetttopf gefallen :roll:



:focus:
 
Muss ich da vorsichtig sein? Okay, dann tuts mir Leid. Back2Topic!
 
AGB setzen das Vorliegen eines Vertrages, also gegenseitigen Schuldverhältnisses, voraus. Hier könnte es sich aber um einen davon abzugrenzendes Gefälligkeitsverhältnis zu handeln. Ohne schriftlichen Vertrag dürfte auch schon der vom Tonstudio zu erbringende Beweis der Einbeziehung schwierig werden. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Klausel vermutlich als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB ohnehin unwirksam.

Wie schon oben richtig ausgeführt erwirbt ein lediglich 'handwerklich' tätiger Toningenieur keine eigenen Leistungsschutz- oder Nutzungsrechte , sofern er nicht auch gleichzeitig Tonträgerhersteller iSd §§ 85f. UrhG ist, d.h. derjeninge der die Erstfixierung der Aufnahme wirtschaftlich und organisatorisch verantwortet. So wie die Dinge hier zu liegen scheinen - Sängerin gab Aufnahme selbst in Auftrag- ist sie auch als Tonträgerhersteller anzusehen und somit Inhaberin vorgenannten Rechtes. Das damit vorliegende ausschließliche Nutzungsrecht hat übrigens dinglichen Charakter.

Falls dagegen das Studio als Tonträgerhersteller anzusehen ist gilt die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG), nach der im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, die der Vertragszweck unbedingt erfordert. Die gute Frage ist also, ob Zweck der Aktion (Vertrag ist schon fraglich, s.o.) die Erstellung des einen Mixes, und die Sache damit erledigt war.
Dann - und nur dann - könnte das Studio der Sängerin die Nutzung der Rohaufnahmen verweigern.

Andernfalls, und das ist nach der Schilderung wahrscheinlicher, ist sie selber berechtigt zur Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte die Zurverfügungstellung der Aufnahmen zu fordern.
 
@livingsounds: Dein Beitrag wirft noch Fragen auf. Mit dem ersten Teil der Nichteinbeziehung und des Scheiterns bei der Generalklausel bin ich einverstanden. Auch wenn ich nicht so schnell - bei solch dünnen Angaben des TE - auf ein Gefälligkeitsverhältnis schließen würde, womit ich nicht sagen will, dass es keines sein kann. Aber urheberrechtliche Teil ist für mich noch nicht ganz klar (ist jetzt mein persönliches Interesse, bin im UrhR nicht fit und freue mich übers Dazulernen):

Woher nimmst du oder wird allgemein genommen, dass die Aufnahme an sich keine schöpferische Tätigkeit ist oder dass die Leistungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz nicht ausreichend ist? Das wurde jetzt immer so hingenommen, aber als Tonmeister würde ich mit der Individualität meiner Aufnahmetechnik argumentieren (Wahl des Mikros usw.). Oder, wenn er das Lied auch abgemischt hat, so wie es mir jetzt wahrscheinlich vorkommt, wäre das Ergebnis bestimmt sowieso dieses, dass er schöpferisch tätig war. Dann könnte man womöglich vielleicht nur noch die Rohspuren von den bearbeiteten trennen, was mich jedoch wieder zur ersten Frage führt.
 
@livingsounds: Dein Beitrag wirft noch Fragen auf. Mit dem ersten Teil der Nichteinbeziehung und des Scheiterns bei der Generalklausel bin ich einverstanden. Auch wenn ich nicht so schnell - bei solch dünnen Angaben des TE - auf ein Gefälligkeitsverhältnis schließen würde, womit ich nicht sagen will, dass es keines sein kann. Aber urheberrechtliche Teil ist für mich noch nicht ganz klar (ist jetzt mein persönliches Interesse, bin im UrhR nicht fit und freue mich übers Dazulernen):

Woher nimmst du oder wird allgemein genommen, dass die Aufnahme an sich keine schöpferische Tätigkeit ist oder dass die Leistungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz nicht ausreichend ist? Das wurde jetzt immer so hingenommen, aber als Tonmeister würde ich mit der Individualität meiner Aufnahmetechnik argumentieren (Wahl des Mikros usw.). Oder, wenn er das Lied auch abgemischt hat, so wie es mir jetzt wahrscheinlich vorkommt, wäre das Ergebnis bestimmt sowieso dieses, dass er schöpferisch tätig war. Dann könnte man womöglich vielleicht nur noch die Rohspuren von den bearbeiteten trennen, was mich jedoch wieder zur ersten Frage führt.

Ich habe kein Gefälligkeitsverhältnis festgestellt, sondern lediglich auf die Problematik hingewiesen.

Um Urheber(persönlichkeits)rechte geht's hier gar nicht, nur um Leistungsschutz- bzw. Nutzungsrechte. Gesetz und ständige Rechtsprechung verweigern rein handwerklichen Leistungen wie der Aufnahme die für urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe, und auch ein Schutz als ausübender Künstler ist für den Tonmeister nicht vorgesehen. Ein bestimmter "Sound" genießt keinen Urheberrechtsschutz, es entstehen lediglich Verwertungsrechte an der Aufnahme als solcher, die dem wirtschaftlichen Produzenten (abzugrenzen vom künstlerischern) zufallen. Das mag man beklagen, aber so ist die Rechtslage.
 
Da hat noch jemand gemerkt, dass BeckOnline und co nicht gleich die Lösung parat haben :D

sorry, aber wenn ich schreibe, ich müsste recherchieren, beinhaltet das die Aussage, dass ich bisher gerade NICHT recherchiert habe. ;)
Außerdem benutze ich juris und nicht Beck-Online... :D

Möchte livingsounds nochnmal unterstützen: Der Tontechniker ist kein Künstler, sondern Handwerker, wenn auch mit künstlerischen Qualitäten. Er schafft aber kein eigenes Kunstwerk, sondern sorgt dafür, dass das Werk eines anderen (!) möglichst gut hörbar wird, nämlich das Werk der Urheber und der ausführenden Künstler. Das wäre ja noch schöner, wenn man sein Stück recorden und mixen lässt und dann das Tonstudio sagt, es rücke die geschuldete Werkleistung wegen eigener Leistungsschutzrechte nicht raus...

@livingsounds: Du darfst im Forum gern auch etwas verständlicher schreiben, ab und zu sind ja Nichtjuristen hier unterwegs...
 
@tubeless: den Kommentar mit dem Schall und Rauch hättest du dir sparen können, 10291 Punkte hin oder her... Oder willst du auch in den Fetttopf... back2topic meint, dass ich mich wieder zurück zum Thema orientiere, überflüssiger Kommentar. Man! So, wieder beruhigt.
 
Wir könnten noch einen extra Thread aufmachen um auszudiskutieren, wer oder ob jetzt dazu aufgerufen werden sollte, wieder zum Thema zurückzukommen.... o_O
 
Ich darf den älteren Thread hoffentlich nochmal hervorkramen, da ich mich aktuell mit einer ähnlichen, jedoch nicht identischen Frage beschäftige: Folgendes Szenario: Ich habe einen Song komplett eigenständig komponiert und getextet. Nun habe ich einen Sänger gefunden, welcher den Refrain des Titels genau nach meiner Vorstellung einsingt. Text von mir. Vocalnoten von mir. Auf einmal wird mir als alleiniger Komponist/Texter von Seiten des Sängers untersagt, den fertigen Titel (ebenfalls von mir arrangiert/gemixt) als Demo zu versenden, da er das alleinige Recht an seiner Stimme hätte. Die Stimme sei sein Eigentum. Gibt es dieses "Recht an der eigenen Stimme" oder ist lediglich die Komposition und kreative Arbeit geschützt?
 

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