Vielleicht hilft das hier weiter - der Auszug stammt aus einem Abmahnschreiben einer Anwaltskanzlei - hierbei ging es um einen illegalen CD download und um die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzanspruches (hat übrigens nichts mit mir zu tun). Ich weiß jetzt nicht, ob die 150,--€ pro Musiktitel auf deine Sache jetzt allerdings anwendbar ist. Aber es ist zumindest mal 'ne Hausnummer.
b. Der unserer Mandantin zustehende Schadensersatz berechnet sich anhand der
durch ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten
und gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gesetzlich geregelten Lizenzanalogie. Danach hat
der Verletzte, also unsere Mandantin, dasjenige als Schadensersatz zu erhalten, was
vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als angemessene
Lizenzgebühr für die Nutzung der Tonaufnahmen vereinbart hätten. So hat
das Amtsgericht Frankfurt am Main mit seiner Entscheidung vom 04.02.2009 ( Az. : 29 C
549/08 ) beim illegalen Angebot nur eines Musiktitels im Wege einer Lizenzanalogie
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 150,00 zugesprochen.
Vielleicht auch mal hier weiterlesen -
http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/angemessene-verguetung.html