Nach 70 Jahren neu schützen?

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Guest
Hallo,

ich glaube, das ich das so verstanden habe, das nach 70 Jahren ein Musikstück vom Urheberrecht befreit ist/wird.

Kann ein Urheberrecht des Musikstücks auch auf die Erben übertragen werden?
und... kann jemand nach 70 Jahren das ursprüngliche Musikstück nachspielen und selbst schützen, obwohl das ein Werk eines anderen ist?

Muss ich z.B. bei einem Werk, das vor 70 Jahren veröffentlicht wurde danach schauen, ob das noch geschützt ist bzw. ob es da Erben usw. gibt?

Vielleicht habe ich da irgendwo bei diesem 100 mal besprochenen Thema nicht aufgepasst. Aber könnte das mir jemand noch einmal kurz erklären?
 
Kann ein Urheberrecht des Musikstücks auch auf die Erben übertragen werden?
Ja.

kann jemand nach 70 Jahren das ursprüngliche Musikstück nachspielen und selbst schützen, obwohl das ein Werk eines anderen ist?
Soviel ich weiss geht das nicht. Ich bezieh das einfach mal aus meinem Menschenverstand, sonst hätte wohl irgendein Fuchs schon den ganzen Mozart geschützt und die Orchester abkassiert.

Muss ich z.B. bei einem Werk, das vor 70 Jahren veröffentlicht wurde danach schauen, ob das noch geschützt ist bzw. ob es da Erben usw. gibt?
Wenn die 70 Jahre um sind, ne.

Hänget mich nicht, wenns nicht stimmt. Ich hab das alles nach nem Semester Urheberrecht (Schweiz) geschrieben. Man möge mich korrigieren.

So weit ich weiss, sind die 70 Jahre allerdings nach dem TOD des Komponisten zu betrachten.

Gruss

Mad
 
Kann jemand nach 70 Jahren das ursprüngliche Musikstück nachspielen und selbst schützen, obwohl das ein Werk eines anderen ist?

Also was ich weiß ist, dass es bei Volksgut in etwa so ist.

Wenn du nun zum Beispiel eine Dance Version mit der Melodie von "Alle meine Entchen" machst, musst du dir dafür keine Rechte einholen, weil die keiner besitzt und wirst nachher [g=119]GEMA[/g]-mäßig als "Komponist" behandelt

(So geschehen u.a. bei dem Song: "Fiesta de la noche" von Yamboo in den 90ern = Melodie von "What shall we do with the drunken sailor?")

Das hindert aber keinen anderen daran, die Melodie von "Alle meine Entchen" auf eine andere Weise durch seine Synthis zu jagen.

Bei mir herrscht zu diesem Thema allerdings auch ein ziemliches Halbwissen - an dieser Stelle wäre der Beitrag eines Musikrechts-Experten gefragt.

Außerdem geht meine Antwort ein bisschen am eigentlichen Thema vorbei... sorry dafür!
 
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d. h. es besteht von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.
 
Wobei jede Bearbeitung, die ein eigenständiges künstlerisches Schaffen voraussetzt, wiederum selbst geschützt ist. Das gilt, denke ich, z.B. für Übersetzungen, Orchesterfassungen, größere Textänderungen oder andere Bearbeitungen schon vorhandenen Materials.

Wie schon RoyalFlash sagte: Komponierst Du eine Dance-Fassung von "Alle meine Entlein", dann darf natürlich trotzdem jeder das Originallied weiter verwenden. Spielt aber jemand deine Fassung 1 zu 1 nach, dann kannst du Einspruch erheben, sofern in ihr ein eigenständiges kreatives Schaffen zu erkennen ist.

Matthias
 
Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
Kann ein Urheberrecht des Musikstücks auch auf die Erben übertragen werden?
--------------------------------------------------------------------------------

Ja.

Gilt aber nur in der Schweiz!! Nicht in Deutschland!

Gruß,
Yes
 
@marcoman

genau, kurz & bündig erklärt.
Danke.

Es ging nämlich um die anonymen Werke was ich mit den 70 Jahren nach Veröffentlichung meinte. Nur weiss ich nicht, ob ein anonymes Werk irgendwo doch an die Erben geht.

Es sind mir einige sachen aber Unklar:
z.b. Mein kleiner grüner Kaktus... oder ähnliches... usw... Lieder aus den 20er 30er usw könnten sozusagen - sobald der Urheber auch in dieser Zeit gestorben ist, nachgespielt/imitiert werden. Richtig?

Wie sieht es bei wiedergefundenen verschollenen Werken bekannter Komponisten aus?

Anderes Beispiel:
Einige sind der Meinung, u.a. auch hier im Forum, seine Werke auf einfache Art und Weise zu schützen. Notarliche Beglaubigung oder per Einschreiben mit Rückschein usw. Hat soetwas überhaupt Gewicht?

Anderes Beispiel was mich selbst betrifft:
Ich hatte bis vor kurzem ja noch selber in Rockbands gespielt. Die meisten Songs hatte ich von Gitarre über Drums und Gesang selbst geschrieben bzw. alle Instrumente selbst gespielt und auf Bänder gesichert. Per - Einschreiben mit Rückschein in einem versigelten Umschlag hatte ich mir die damals gesichert. Ich hatte die "Werke" in die Bands mitgenommen. Nun ist das so, das einige Bands heute noch meine Musik spielen, wo ich ansich nichts dagegen habe. Aber ein ehem. Gitarrist ist mit meinen "Werken" regelrecht tingeln gegangen - sozusagen als seine Idee.

Meine Bänder die ich noch in den Umschlägen habe, sind sicherlich schon porös, denn die sind ja zwischen 5 und 30 Jahre alt. Öffnen möchte ich die noch nicht um mir die auf CD zu sichern, denn andere haben ja meine nachgespielten "Werke" später auf Kassette usw. aufgenommen. Ich hätte keinen Nachweis, das meine Tracks älter sind.
Fast alle Bänder, die ich als Kopie - also nicht verpackt hatte, haben sich bereits in Luft aufgelöst bzw. ist kaum eine Beschichtung mehr zu sehen.

Hat man mit dem Verfahren - versiegelter Umschlag/Einschreiben/Rückschreiben überhaupt noch Rechte?
 
z.b. Mein kleiner grüner Kaktus... oder ähnliches... usw... Lieder aus den 20er 30er usw könnten sozusagen - sobald der Urheber auch in dieser Zeit gestorben ist, nachgespielt/imitiert werden. Richtig

Ja - so ungefähr. Wie marcoman schon schrieb: Das Urheberrecht (bei Werken, deren Urheber bekannt ist) erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Hat man mit dem Verfahren - versiegelter Umschlag/Einschreiben/Rückschreiben überhaupt noch Rechte?

Rechte hast du immer - nur mit der Durchsetzung sieht es eben manchmal schwierig aus! Wenn du nicht nachweisen kannst, dass es deine Songs sind und nicht seine...aber gerade da siehst du ja Probleme. Das Verfahren mit dem Einschreiben ist leider sehr wacklig und unsicher (wie an anderer Stelle hier im Forum schon ausführlicher diskutiert)! Wenn du wirklich vor hast diesem Ex-Kollegen gerichtlich beizukommen, solltest du dich von einem Anwalt beraten lassen, der sich den Fall "aus der Nähe" betrachten kann.

Gruß,
Yes
 
Yes schrieb:
Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
Kann ein Urheberrecht des Musikstücks auch auf die Erben übertragen werden?
--------------------------------------------------------------------------------

Ja.

Gilt aber nur in der Schweiz!! Nicht in Deutschland!

Gruß,
Yes

Kurze Anmerkung: Wenn der Urheber stirbt, können doch nur seine Erben als Rechtsnachfolger diese Urheberrechte wahrnehmen. Natürlich ist es vererbbar, auch in Deutschland (§28 I UrhG, wers nicht glaubt).

Gruß Rainer
 
@playout:

Die Sache mit anonymen Werken ist recht einfach: Wenn jemand meint, er weiß den Urheber, muss er nachweisen, dass ein Werk von dieser Person stammt. Des weiteren muss er nachweisen, dass er der Erbe dieser Person ist. In der Praxis dürfte so ein Fall wohl sehr selten sein.

Das mit dem Urheberrechtsnachweis hat nichts mit der Dauer des Urheberrechts zu tun, sondern sozusagen mit dem Nachweis, dass man überhaupt Urheber eines Werkes ist. Hier im Forum hat neulich jemand gepostet, dass er ein Stück, welches er selbst geschrieben hatte, seiner neuen Sängerin gegeben hatte, die hatte es ihrer damaligen Band gegeben, und kurze Zeit später erhielt er Post von denen, dass er bitte "ihr" Stück, was sie hatten "schützen" lassen, nicht mehr verwerten soll.


Letztlich geht es dabei nur um die Frage, wer beweisen kann, dass er zuerst vor allen anderen über ein Stück verfügte. Dabei könne natürlich alle möglichen Beweismittel herangezogen werden, fragt sich nur, wie sicher sie sind. Das sicherste ist und bleibt die Prioritätsverhandlung beim Notar. Dann hast Du eine öffentliche Urkunde mit dem genauen Datum drauf. Das Einschreiben gegen Rückschein ist nicht von von vornherein wirkungslos, aber unsicher. Jeder kann einen offenen Umschlag an sich selbst schicken und ihn im Nachhinein mit beliebigem Inhalt füllen. Der Rückschein beweist nur, wann der Umschlag zugestellt wurde, aber nichts über dessen Inhalt. Davon kann ich daher immer nur abraten. Recht sicher können auch Kombinationen aus Privaturkunden und Verwahrung sein, aber um so etwas zu machen, sollte man den entsprechenden juristischen Hintergrund haben. Ich selbst werde für HR-Mitglieder demnächst etwas derartiges anbieten. Entschuldige bitte die Werbung.

Wenn Deine Werke schon über 20 Jahre alt sind, könnte anhand des Zustandes der Aufnahme und dem zunehmenden Grad der Entmagnetisierung (oder wie heißt das, wenn sich die Magnetteilchen auf dem Band langsam wieder unordentlicher ausrichten?) möglicherweise auch ein Sachverständiger das ungefähre Alter der Aufnahme bestimmen. Naja, wissen tue ich das nicht, ist mehr eine Vermutung. Eventuell hast Du auch noch jahrzehntealte Texte oder Notendrucke herumfliegen, deren Alter sich mit bestimmten Methoden ebenfalls ungefähr nachweisen ließe. Wie gesagt, manchmal muss man auch einfach erfinderisch sein. Oftmals sind geklaute Werke aber wesentlich jünger, und mit der "Altersbestimmung" dürfte es dann
Essig sein.

Gruß Rainer
 

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