Leistungsschutzrechte für Produzenten?

  • Ersteller Pacolino
  • Erstellt am
wenn ich eine komposition erweitere und nicht grundlegend verändere bin ich doch deswegen nicht der alleinige komponist oder? wie geschrieben hat sie es ja mit dem handy am piano schon aufgenommen und ich nur bearbeitet. entweder steh ich total auf dem schlauch oder wir haben da verschiedene ansichten :)
 
Wenn du eine Komposition mit Zustimmung der ursprünglichen Songwriterin erweiterst, dann bist du auch Urheber. Das heißt ihr müsst euch auf einen Prozentsatz einigen. Nur als Beispiel 80/20.
Wenn du die beschriebenen Tätigkeiten gemacht hast (vorausgesetzt deine Angaben stimmen insofern, dass wir die selbe Sprache sprechen in Sachen kompositorische Tätigkeiten), dann bist du berechtigt einen Anteil an den Einnahmen z.B. von der GEMA zu erhalten.

Alles was darüber hinaus ist, also nichts mit Komposition oder Songtext zutun hat, ist Sache des Leistungsschutzrechts, sofern der (wie du ihn nennst) Produzent einen künstlerischen Einfluss auf das Endergebnis hatte. Sprich alle Interpreten und der/die Tonmeister (wenn es einen relevanten Einfluss auf das Gesamtergebnis im Sound gibt). Die Grenzen sind da nicht klar definiert. Deswegen müsst ihr euch einigen. Eines sollte aber klar sein. Jemand der nur seine Dienstleistung zur Verfügung stellt, z.B. als Tonstudiobesitzer, hat kein Leistungsschutzrecht zu erwarten. Dafür muss eine unter künstlerischen Gesichtspunkten messbare Leistung vollbracht sein. Für Weiteres empfehle ich dir wärmstens einen Profi in Sachen Musikrecht, vor allem im Hinblick auf die Verhandlungen mit dem Label/Produzenten. Es wäre nicht das erste Mal, dass Leute Rechte einfordern, für die sie eigentlich nicht berechtigt sind. Lass dich nicht über den Tisch ziehen.
 
Der künstlerische Produzent tritt seine Rechte in der Regel an den Tonträgerhersteller ab. Das ist hier anscheinend zugunsten des Threaderstellers nicht passiert. Auch Rechte an durch ihn angefertigten Tonaufnahmen müssten u.a. übertragen werden.

Urheberrechte könnten darüber hinaus zumindest durch Bearbeitungen am Werk entstanden sein.

Ich würde mich mit dem Label in Verbindung setzen.

Die Aussagen über Medienanwälte würde ich so nicht unterschreiben (ich bin einer).
 
Ich sehe das genauso wie livingsounds, der als Fachmann natürlich die kompetenteste Antwort im Thread gegeben hat.

Im Endeffekt haben die dein musikalisches Werk (Aufnahmen, Sounddesign) gesamplet, um es selbst zu verwerten. Das wäre das gleiche, wie wenn die Sängerin sich ein Madonna-Instrumental genommen hätte, um darauf einen eigenen Text mit eigener Melodie zu singen.
Solange von dir keine Rechteabtrittserklärung vorliegt, dürfen sie das nicht und du kannst es jederzeit geltend machen. Natürlich mußt Du es im Zweifelsfall beweisen können, daß Du das Material erstellt hast, aber das ist ein anderes Thema.

Wenn du magst, kannst du bis nach einer VÖ warten, um dann eine stärkere Verhandlungsposition zu haben. Denn dann können sie deine Spuren nicht mehr ohne weiteres austauschen.
Das alles kann (muß nicht) sehr stressig und belastend werden, deswegen rate ich dir von vornherein zu einer sehr sachlichen und direkten, konstruktiv orientierten Herangehensweise.
Emotionen lieber zu Hause lassen.

Viel Erfolg
 
Erläutere doch nochmal genau, welche Arbeitsschritte der Produzent in deinem Fall getätigt hat bzw. tätigen wird.
Ein Produzent ist erstmal nichts weiteres als jemand, der die Mittel zur Verfügung stellt ein Album oder eine Single zu machen. Das hat erstmal überhaupt nichts mit Leistungsschutzrecht oder dergleichen zu tun.
Deswegen heißt es in der GVL-Definition auch "Künstlerischer Produzent". Der nur Wirtschaftliche Produzent hat keine Leistungsschutzrechte.
 
Meine Frage war lediglich ob in diesem Falle das Label nicht Leistungsschutzrechte von mir einholen müsse um das überhaupt zu veröffentlichen?
Müsste es schon. Mit einer "Abtretungserklärung". Aber viele "Producer" haben keine Ahnung von Rechten - die nehmen sich einfach heraus, Sachen zu veröffentlichen an denen sie keine Rechte haben!
 
Ich als Produzent habe:
Grundlage:Die bestehende Aufnahme (mit dem Handy aufgenommenes Piano mit Vokals)
1. Geschwindigkeit angepasst
2. Piano rytmisch verändert neu eingespielt und einen Akkord geändert
3. Drums und weitere Instrumente hinzugefügt
4. Arrangemant aufgebaut und neu gestaltet
5. Mix und Sounddesign
6. Aufnahme der Vokals

Lass dir sagen, dass du kein Produzent im traditionellen Sinne bist, sondern Songwriter, Interpret und zudem Audio-Engineer. Für dich gelten Urheberrechte und Leistungsschutzrechte. Inwiefern ein anderer "Produzent" mitgewirkt hat, hast du immer noch nicht klar dargelegt.
Urheberrechtsschutz genießt nur die Melodie und in einigen speziellen Fällen ein sehr spezielles (Sound-) Arrangement!
 
Hallo allerseits,
leider bin ich hier im Forum und auch im weiteren Web nicht fündig geworden und hoffe das ihr mir weiter helfen könnt.
Ich produzierte mit einer Künstlerin ein Album auf eigene Kosten. Darauf hin lernte sie ihren Musikmanager kennen der ihr einen Majordeal organisierte (Bandübernahmevertrag). Laut dem Manager wollte das Label keinen unbekannten Produzenten für das Album und organisierte einen weiteren Produzenten dem das Label auch bekannt war. Dieser Produzent übernahm für die Singel, die bald erscheinen wird die von mir aufgenommenen und bearbeiteten Vokals, aber auch von mir eingespielte Drums und Pianospuren. Die Uhrheberrechte sind soweit geklärt, aber wie sieht es mit den Leistungsschutzrechten aus? Muss ich nicht als Co-Producer auch Leistungsschutzrechte an das Label übertragen bevor es veröffentlicht wird?? Oder steht mir eine Ausschüttung der GVL zu???
Vielen Dank im Voraus
Grüße Pacolino
naja leider definiert die GVL das nicht wirklich. Es ist ja nicht so das sich mit den Beteiligten nicht reden lässt, ich möchte nur keine Anforderungen stellen die aus der Luft gegriffen sind. Oder meint ihr eine einmalige Pauschale als Dienstleister wäre angebrachter? Ich bin durch den 2. Produzent halt auch nicht beim Label gelistet als Produzent obwohl er nur eine kleine Arrangementveränderung durchführte.
Die GVL definiert das so: "Künstlerischer Produzent ist jemand, der Andere bei ihrer künstlerischen Darbietung künstlerisch anleitet."
 

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