Kosaken-Kaffee
Überschätzte Legende
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Vor so einer Aussage lohnt ein Blick in § 1967 BGB.Ihr dürft mir gerne alles vererben, was da so anfällt.
Diesbezüglich könnte ein Blick in die BGH Rechtsprechung zum digitalen Nachlass lohnen. Einfach mal "digitaler Nachlass" googeln. Da ging es um den Zugang der Eltern zu einem Facebookkonto der verstorbenen Tochter. Eventuell lässt sich da etwas rausziehen.Benutzerkonten: Der Zugang zu Online-Konten, über die Lizenzen verwaltet werden, geht ebenfalls auf die Erben über, sofern dies im Testament oder einer Vollmacht geregelt ist.
Also was von Waves würde ich nicht haben wollen.Ihr dürft mir gerne alles vererben, was da so anfällt. Ich verspreche mich rührend darum zu kümmern.
Egal ob von waves oder Steinberg oder sogar NI!
EINFACH!
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Ja nix Kollege. Deine Schulden kannste mit in Grab nehmen.Vor so einer Aussage lohnt ein Blick in § 1967 BGB.
Sieht er ja dann an den Abbuchungen auf dem Konto.wat, wenn der erblasste erblasser nen abo hatte, was der erbe nich wusste?