Da ham wir's doch schon:
"Sorry, isch hab ganz vergesse, dass isch des Teil eischentlisch gar ned verkaufe wollt ..."
Oder?
Wenn ich ehrlich bin - ich hätte in dem Fall trotzdem Verständnis.
Ich bin aber auch einer von den Deppen, die anderen ggf. sagen, dass sie etwas zu billig anbieten.
Um einen solchen Irrtum geht es ja nicht, bzw. das wäre kein zulässiger Fall einer Anfechtung wegen Irrtums. Das ist natürlich komplexer und viel theoretischer.
Das Gesetz sagt:
§ 119 BGB
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Als Eselsbrücke hieß es im Studium: anfechten kann man wegen "was man sagt" bzw. "was man damit sagt".
Klassischer Fall für Variante #1:
Man bestellt in Köln einen halve Hahn in der Annahme einen halben Goldbroiler zu erhalten, verkennt aber, dass in CGN damit ein Käsebrötchen (Käsebrot, ist ein Super Brot!) gemeint ist.
Variante #2:
Man winkt jemandem auf einer Versteigerung und verkennt, dass dies dort die Abgabe eines Gebotes bedeutet. Bekommt man daraufhin den Zuschlag, kann man den Vertrag wegen Irrtums anfechten, weil man nicht wusste, was man "damit gesagt" hat.
Natürlich wie immer nur in der Theorie und bei unterstellt unstreitigem Sachverhalt.
Etwas zu einem Preis anzubieten und nach Vertragsschluss zu sagen - ich hätte mehr verlangen sollen, ist imho kein valider Anfechtungsgrund. Außer der geforderte Preis und der übliche Preis liegen zueinander in einem erheblichen Mißverhältnis. Dann kann sich imho auch der Käufer nicht mehr auf Erfüllung berufen.