Sowas ist für den Musiker absolut unverständlich. Der Jurist wundert sich weniger, aber das heißt nicht unbedingt, dass die rechtliche Lage mit der persönlichen Meinung übereinstimmt.
Ich hatte in der Tat mal einen Disput, aber das ist schon lange her. Zur rechtlichen Lage will ich folgendes ausführen:
Der Kunde kauft strenggenommen keine Sache, sondern bezahlt eine Lizenz für das Nutzungsrecht an einer Sample Library oder Software. Wie diejenigen unter uns wissen, die schon mal Nutzungsrechte ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an Dritte vergeben haben, können Lizenzen unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Lizenzvertrag kann zunächst einmal frei vereinbart werden, es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung unterliegt in gewissen Grenzen aber Schranken (gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit u.a.).
Was urheberrechtlich geschützte Werke und Software angeht, gibt es den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz, für Computerprogramme niedergelegt in § 69c Nr. 3 UrhG, für andere Werke in § 17 Abs. II UrhG. Dieser besagt: Zwar hat der Rechtsinhaber an Software (also idR der Softwarehersteller) grundsätzlich das Recht, die genaue Verbreitung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken der Software zu kontrollieren und zu bestimmen. Z.B. kann der Rechteinhaber genau bestimmen, an wen er Lizenzen vergeben will. Wird ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU veräußert, endet das Verfügungsrecht des Rechteinhabers aber mit dieser Veräußerung. Das bedeutet, dass der Erwerber dieser Software diese auch weiterveräußern darf, und zwar, an wen er will, und ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Da der Erschöpfungsgrundsatz zwingend im Gesetz festgeschrieben ist, kann man auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen wie z.B. Lizenzverträge hiervon abweichen. Derartige abweichende AGBs wären nichtig.
Der BGH hat diesen Erschöpfungsgrundsatz auch auf OEM-Software angewandt (Urteil v. 06.07.2000, Az. : I ZR 244/97).
Dennoch waren die Grenzen nie ganz unumstritten, innerhalb derer man erlaubterweise gebrauchte Software wieder veräußern kann. Eine wichtige Schranke hat das LG München festgestellt (Urteil vom 6. 01. 2006 - 7 O 23237/05). Hier die Leitsätze des Urteils:
"1. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es nicht, das Werk an sich verkehrsfähig zu machen, sondern die Verkehrsfähigkeit des Wertstücks zu erhalten.
2. Bei einem download der Software besteht bereits von Anfang an keine Verkehrsfähigkeit, weshalb es keines Ausgleichs der Interessen bedarf und eine Weitergabe eines Vervielfältigungsstück einer heruntergeladenen Software nicht unter den Erschöpfungsgrundsatz fällt.
3. Der Rechteinhaber kann daher den Weiterverkauf der Software untersagen. "
Das heißt für uns: Wenn ein Anwender ein reines Download-Produkt erwirbt und der Lizenzvertrag vorsieht, dass keine Weitergabe an Dritte erfolgen darf, dann ist diese Regelung wirksam und verstößt nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz. Die Weiterveräußerung wäre unzulässig.
Nun kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob Sample-Bibliotheken mit eigenem Player unter den Begriff Computerprogramm fallen oder ob hier weitere Besonderheiten gelten. Theoretisch hat der Anwender einer Sample Library ja nicht nur die Nutzungslizenz für eine Software, sondern auch die nonexklusive Lizenz für die Verwertung fremder Tonaufnahmen (Samples) in eigenen Werken. Das ist ein Argument, das von VSL angeführt wird.
Zusammenfassend sieht es wie folgt aus: Wenn man ein Download-Produkt bezieht und die AGB sehen ein Weiterveräußerungsverbot vor, dann gilt dies. Wenn man Software auf Datenträgern bezieht, dann darf diese meines Wissens weiterveräußert werden. Der Softwarehersteller muss diese auch umregistrieren. Ob dies 1:1 auf Sample Libraries wie diejenigen von EastWest / QL übertragbar ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.
Bei EWQL sehe ich das praktische Problem, dass die in Amiland nicht der deutschen oder EU-Rechtsprechung unterworfen sind und sagen können, das juckt uns nicht. Ob man dann eine Software wegen Rechtsmängeln an den Verkäufer (Softwarehändler) zurückgeben kann, wäre mal eine weitere spannende Frage.
Gruß Rainer