kann man ewqlso verkaufen?

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andrejew

andrejew

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hallo liebe hrler,

ich hätte da mal eine kleine frage und vielleicht hat jemand hier schon ein ähnliches Problem gehabt:

Ich hatte mir das

East West Quantum Leap Symphonic Orchestra Gold Bundle

gekauft.

Leider macht mein Rechner da nicht so ganz mit und ich würde die Library wieder gerne verkaufen.

Hat das hier schon jemand gemacht oder verstehe ich richtig auf den EastWest - Seiten, dass man nur als "Original Purchaser" die Sounds benutzen darf und das als Konsequenz bedeutet, dass ich das Paket nicht verkaufen kann??

bräuchte dringend eine Antwort :))

Vielen Dank schonmal

schöne grüsse
andreas
 
hat sich gerade geklärt.

hier die mail aus LA:

"Unfortunately we do not allow re-sale of any of our products, as per our End User License Agreement."

Also aufgepasst beim EastWest Library Kauf....

schönen abend noch
 
Ich kann mich ja irren, aber ich meine, nach deutschem Recht sieht das ein wenig anders aus. Ich hatte mich diesbezüglich mal wegen der Spectrasonics-Produkte umgehört, die einen Weiterverkauf ja ebenfalls ausschließen. Ich meine aber, dass solch eine Klausel in Deutschland unwirksam ist.

Weiß da jemand Genaueres?
 
das würde mich natürlich auch interessieren !!
 
Ja, bei Spectrasonics ist das genauso. Eine solche Klausel gibt es in Deutschland auch. Nur leider sind weder EastWest noch Spectrasonics in Deutschland, und da man das ja alles mit denen direkt regeln muss, hat man soviel ich weiß leider Pech.
 
das gleiche Problem hatte ich mit einem Vienna Instrument, das hat die wenig interessiert, dass ich die Software bei Ebay gekauft habe, lt. deren AGB war Weiterveräußerung verboten und ich konnte das Ding tatsächlich nicht nutzen, da ich dazu ein paar Tools gebraucht hätte, die man nur als freigeschalteter und registrierter User erhält, um auf deine Software zurückzukommen:
es ist bitter aber ich wäre da vorsichtig mit dem Verkaufen, wenn nicht der Hersteller mitspielt
 
Allerdings kann man beide Produkte in Deutschland bei deutschen Händlern nach dt. Recht kaufen, und insofern weiß ich nicht, ob das US-amerikanische Recht da greift.

Ich schreibe hier nicht so oft - ist der User Earl Grey nicht Jurist? Man müsste ihn mal auf diesen Thread aufmerksam machen...
 
viel Spass beim Recht einklagen, das wird sich nie und nimmer lohnen, ich meine dass EarlGrey diesbezüglich, also in Sachen Lizenzübertragung mal mit Vienna einen Disput hatte, aber fragt ihn selbst, bevor ich Unwahrheiten verbreite...
 
Ich bin ja nur der Meinung, dass man einem deutschen Kunden nicht verbieten kann, seine Ware weiterzuveräußern - und da gehört die Lizenz nunmal dazu. Auch ein amerikanischer oder österreichischer Händler muss sich an deutsches Recht halten, wenn er hier verkaufen will.

Aber wie gesagt - die genauen Vorschriften dazu kenne ich nicht; möglicherweise ist es ja auch erlaubt, derart einschränkende Klauseln einzubauen.
 
er mag sich daran halten müssen (oder vielleicht auch nicht, hängt sicher auch mit dem internationalen Privatrecht zusammen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen) aber zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" liegen Welten!
Zieh mal einen amerikanischen Händler vor den Kadi... da lohnt sich der Aufwand nicht, da kauft man sicher besser ne andere Library die auf dem Rechner läuft, ist leider so.
 
andrejew schrieb:
hat sich gerade geklärt.

hier die mail aus LA:

"Unfortunately we do not allow re-sale of any of our products, as per our End User License Agreement."

Also aufgepasst beim EastWest Library Kauf....

schönen abend noch

du wendest dich besser an den deutschen Vertrieb, und bittest um Hilfe:
das Prozedere wird so ablaufen, das du denen deine Daten und die Seriennummer zusammen mit den Daten des Käufers gibst, und dann bekommt der Käufer eine neue Seriennummer ;)
 
egal was auf der homepage steht, es funktioniert.
habe die gold edition selbst gebraucht gekauft. das teil wird ja nicht bei eastwest registriert, sondern läuft (noch) über native instruments. eine mail an die, und die seriennummer wird gelöscht und ist wieder frei.

hast du das gold xp bundle? falls du beides zusammen nicht loswerden solltest, die xp erweiterung würde ich nehmen. :)
 
okay, besser spät als nie: ich habe mist erzählt. tatsächlich kann man die library nicht wieder verkaufen, besser gesagt ist es nicht möglich die serial löschen zu lassen. habe nämlich gerade diesen fall: wollte meine gold edition verkaufen und deshalb meine serial löschen lassen...keine chance.

ich finde das ist absoluter wahnsinn. jetzt habe ich hier eine library im werte mehrerer hundert euro rumliegen welche ich nicht mehr brauche, und ich bin an das lebensende an sie gebunden. verstehe es wer will...
 
http://www.bestservice.de/service.asp/de/item09_license/925487a91p34p80p211

Die Klausel - Nutzungsrecht - wird hier in Deutschland so ausgelegt, daß eine [g=420]CD[/g] auch weiterverkauft werden kann, wenn sichergestellt ist, daß der Verkäufer sämtliche Daten oder Kopien oder Auszüge der zu veräussernden [g=420]CD[/g] vorher gelöscht hat. Der Käufer gebrauchter Software hat darauf zu achten, daß es sich um Original CDs inklusive Dokumentation und Kaufquittung handelt.

Ausnahme: Spectrasonics, East West, Sonivox und Vienna Symphonioc Library Produkte. Hier erlauben die Nutzungsrechte keinen Weiterverkauf, selbst wenn der bisherige Nutzer sämtliche Daten und Kopien gelöscht hat.

Nicht zu verstehen das Ganze!
 
Wenn man die Software im Endeffekt garnicht benutzen kann, muss es doch eine Möglichkeit geben!

Das wäre ja nicht zu wenig rausgeschmissenes Geld.

Edit: Oh, anscheinend ist das so.....herrje...

Edit II: "Verkaufe Auto. Wiederverkauf ausgeschlossen", das wä ja auch mal was....
 
Bei Spectrasonics kann man für "nur" 50$ die Lizenzen übertragen. das war jedenfalls mal so.

Und mal ganz dumm gefragt: Was passiert, wenn man die Librarys verkauft und seine Log-In-Daten mitliefert? der ganze Trödel wird ja nicht an einen Rechner gebunden sein...
 
Sowas ist für den Musiker absolut unverständlich. Der Jurist wundert sich weniger, aber das heißt nicht unbedingt, dass die rechtliche Lage mit der persönlichen Meinung übereinstimmt.

Ich hatte in der Tat mal einen Disput, aber das ist schon lange her. Zur rechtlichen Lage will ich folgendes ausführen:

Der Kunde kauft strenggenommen keine Sache, sondern bezahlt eine Lizenz für das Nutzungsrecht an einer Sample Library oder Software. Wie diejenigen unter uns wissen, die schon mal Nutzungsrechte ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an Dritte vergeben haben, können Lizenzen unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Lizenzvertrag kann zunächst einmal frei vereinbart werden, es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung unterliegt in gewissen Grenzen aber Schranken (gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit u.a.).

Was urheberrechtlich geschützte Werke und Software angeht, gibt es den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz, für Computerprogramme niedergelegt in § 69c Nr. 3 UrhG, für andere Werke in § 17 Abs. II UrhG. Dieser besagt: Zwar hat der Rechtsinhaber an Software (also idR der Softwarehersteller) grundsätzlich das Recht, die genaue Verbreitung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken der Software zu kontrollieren und zu bestimmen. Z.B. kann der Rechteinhaber genau bestimmen, an wen er Lizenzen vergeben will. Wird ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU veräußert, endet das Verfügungsrecht des Rechteinhabers aber mit dieser Veräußerung. Das bedeutet, dass der Erwerber dieser Software diese auch weiterveräußern darf, und zwar, an wen er will, und ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Da der Erschöpfungsgrundsatz zwingend im Gesetz festgeschrieben ist, kann man auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen wie z.B. Lizenzverträge hiervon abweichen. Derartige abweichende AGBs wären nichtig.

Der BGH hat diesen Erschöpfungsgrundsatz auch auf OEM-Software angewandt (Urteil v. 06.07.2000, Az. : I ZR 244/97).

Dennoch waren die Grenzen nie ganz unumstritten, innerhalb derer man erlaubterweise gebrauchte Software wieder veräußern kann. Eine wichtige Schranke hat das LG München festgestellt (Urteil vom 6. 01. 2006 - 7 O 23237/05). Hier die Leitsätze des Urteils:

"1. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es nicht, das Werk an sich verkehrsfähig zu machen, sondern die Verkehrsfähigkeit des Wertstücks zu erhalten.
2. Bei einem download der Software besteht bereits von Anfang an keine Verkehrsfähigkeit, weshalb es keines Ausgleichs der Interessen bedarf und eine Weitergabe eines Vervielfältigungsstück einer heruntergeladenen Software nicht unter den Erschöpfungsgrundsatz fällt.
3. Der Rechteinhaber kann daher den Weiterverkauf der Software untersagen. "

Das heißt für uns: Wenn ein Anwender ein reines Download-Produkt erwirbt und der Lizenzvertrag vorsieht, dass keine Weitergabe an Dritte erfolgen darf, dann ist diese Regelung wirksam und verstößt nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz. Die Weiterveräußerung wäre unzulässig.

Nun kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob Sample-Bibliotheken mit eigenem Player unter den Begriff Computerprogramm fallen oder ob hier weitere Besonderheiten gelten. Theoretisch hat der Anwender einer Sample Library ja nicht nur die Nutzungslizenz für eine Software, sondern auch die nonexklusive Lizenz für die Verwertung fremder Tonaufnahmen (Samples) in eigenen Werken. Das ist ein Argument, das von VSL angeführt wird.

Zusammenfassend sieht es wie folgt aus: Wenn man ein Download-Produkt bezieht und die AGB sehen ein Weiterveräußerungsverbot vor, dann gilt dies. Wenn man Software auf Datenträgern bezieht, dann darf diese meines Wissens weiterveräußert werden. Der Softwarehersteller muss diese auch umregistrieren. Ob dies 1:1 auf Sample Libraries wie diejenigen von EastWest / QL übertragbar ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.
Bei EWQL sehe ich das praktische Problem, dass die in Amiland nicht der deutschen oder EU-Rechtsprechung unterworfen sind und sagen können, das juckt uns nicht. Ob man dann eine Software wegen Rechtsmängeln an den Verkäufer (Softwarehändler) zurückgeben kann, wäre mal eine weitere spannende Frage. :D

Gruß Rainer
 
Ob man dann eine Software wegen Rechtsmängeln an den Verkäufer (Softwarehändler) zurückgeben kann, wäre mal eine weitere spannende Frage.
Na dann mal los... hehe!

Was du da schilderst, betrifft ja insbesondere auch die Microsoft Geschichte (Weiterverkauf von OEM Windows). Ordne ich das richtig ein?


Das Problem mit dem AMIland ist wohl das größte an dieser Geschichte!


Vermutlich werde AUCH ICH nicht damit anfangen, Klagen zu betreiben. Aber es ärgert ungemein und ist wenig verständlich (wenn auch durch die Erläuterungen nachvollziehbar).
 
@Mountainking:
Ich glaube, die OEM-Geschichte betraf einen Händler, der ein Update als Vollversion weiterverkaufte. War eine wettbewerbsrechtliche Sache. Aber gilt grundsätzlich für jegliche OEM-Software. Ich weiß nur nicht, ob es in jüngster Zeit neue höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt.

Was EWQL angeht, verstehe ich Deinen Ärger. Aber VSL-Produkte gibt man einfach nicht weiter. :D

Gruß Rainer
 

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