Kleiner Nachtrag noch von meiner Seite...
So sehr ich euch allen zustimme, was nachbarschaftliche Verhältnisse und Rücksichtnahme angeht:
Eine fristlose Kündigung von Seiten des Vermieters erfordert grundsätzlich schwerwiegende (wiederholte) Pflichtverletzungen des Mieters sowie die erfolglose vorherige Abmahnung (ganz ähnlich den Regelungen des Arbeitsrechtes). Also nix von wegen "da sitzt du ganz schnell vor der Tür, schau mal in deinen Mietvertrag", das ist einfach quatsch. (Und sollte doch im Mietvertrag stehen "wer laut Musik hört fliegt unangekündigt raus", dann ist der Vertrag wohl eher als Sittenwidrig und entgegen Treu und Glauben anzusehen und die Klausel somit nichtig).
Von daher JA, du sollst dich rücksichtsvoll benehmen, aber NEIN, ein Mietvertrag ist kein diktatorisches Horrorinstrument.
ganz genau. Solche Fälle gibt´s Zuhauf: Nach Mahnungen (ausschlaggebend war die Lärmbelästigung durch Musik bis spät in die Nacht auch in der Woche, Bassanteile wummerten bis zu allen anderen Nachbarn) wurden bereits Kündigungen ausgesprochen.
Unser uneinsichtiger engstirniger Nachbar ist nun z.B. weg.
Voraussetzung ist allerdings eine gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner (AG Emmendingen WM 1989, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.Aufl. 1999, III. A Rn. 1055, IV Rn. 191, Urteil vom 5. Oktober 1999, Az: 17a C 25/99) Quelle WuM 2000, 601-604.
Gründe für eine nachhaltige Störung des Hausfriedens können sein: Beleidigungen des Vermieters, der Mieter untereinander, Lärm insbesondere zu Nachtzeit (!!!) Sachbeschädigungen, häufige intensive Belästigungen, ständige Mißachtung der Hausordnung, Müllablagerungen im Treppenhaus usw. usw.
Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen § 543 Abs 1 BGB.
Bei Wohnraummietverhältnissen kann auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens sowie eine von der Wohnung ausgehende Gesundheitsgefährdung die Kündigung rechtfertigen § 543 BGB i.V.m. § 569 Abs 2 BGB.
Sofern sich die Kündigung auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ( z. B. Störung des Hausfriedens) beruft, ist sie im Regelfall nur nach einer erfolglosen einer Abmahnung möglich (BGH, Urteil v. 8.12.2004 - VIII ZR 218/03). Der Mieter muss also vorher wegen seines Verhaltens abgemahnt werden, dabei ist ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern bzw. die Mißstände zu beseitigen. Die gleiche Verpflichtung trifft umgekehrt den Mieter, wenn er seinerseits den Vertrag gegenüber dem Vermieter kündigen möchte.
Der Vermieter kann auch mietrechtlich verpflichtet werden, zugunsten von Mietern im Hause einer Mietpartei fristlos den Mietvertrag zu kündigen mit der Begründung der Störung des Hausfriedens.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt: Drogenhandel in der Wohnanlage stellt eine dermaßen nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, ungeachtet des Umstands, dass eine Abmahnung zuvor nicht erfolgt ist. AG Pinneberg, Urteil vom 29. August 2002, Az: 68 C 23/02
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