Homestudio öffentlich machen

  • Ersteller PalmaSola
  • Erstellt am
Sehe ich ähnlich wie mein Vorposter: Einfach machen! Zur Sicherheit halt eventuell einen Gewerbeschein holen (kostet ja net die Welt) und los legen. Hab‘s ja auch net anders gemacht und bisher keinen Ärger gehabt.
 
Die Grundidee wäre einfach mal Werbung machen und schauen was passiert,gibt es überhaupt genug Leute die aufnehmen wollen.Bis jetzt mache ich das nur für Freunde,klar geben die einem was,aber das ja nicht die Welt.

Ich würde gerne einfach eine Homepage und FB-Page erstellen und einfach so eine Deinstleistung anbieten.Ich glaube auch nicht das ich damit in mega viel verdienen werde,geht auch eher um den Spass das zumachen.
Werde ich mir mal so einen Schein hier besorgen und mal schauen was passiert.
 
Werde ich mir mal so einen Schein hier besorgen und mal schauen was passiert.

Gute Einstellung, vor allem, wenn man nicht finanziell davon abhängig ist ;) Allerdings sei dir bewusst, dass auch hier wieder gilt "Von nix kommt nix" - mit einfach nur Werbung schalten ist es leider nicht getan - aber das war dir sicher bewusst :)

Die Grundidee wäre einfach mal Werbung machen und schauen was passiert,gibt es überhaupt genug Leute die aufnehmen wollen

FB Werbung alleine wird dir da keine Antwort geben ;) Effektive Methoden zu dem Thema wären zum Beispiel:

- Umfragen bei deinen lokalen Bands bezüglich Recording/Mixing/Mastering-Bedarf (Bei uns gibt es quasi "Proberaum"-Komplexe, da spielen ca 10 Bands insgesamt, zum Beispiel)
- Recherchieren: Wieviele Bands im "Einzugsgebiet gibt es? Wie erreicht man diese am besten?
- Recherchieren: Wieviele Studios gibt es in meinem Gebiet? Werden die von den lokalen Bands bzw meiner Zielgruppe genutzt?

Wenn du nen Marketing/Geschäftsplan erstellt haben möchtest, einfach ne PM ;)

Aber Spaß beiseite, Wenn du wirklich einfach nur mal schauen möchtest, was passiert, dann denk einfach nur an das Impressum und die Datenschutzerklärungen/Hinweise auf deiner Homepage, und dann bist du rechtlich erstmal safe :)
 
meine erfahrung ist: wenn du gut bist, brauchst du keine werbung zu machen, dann kommen die bands so.

Sehe ich gleich! Haben Deine Freunde keine Kontackte zu anderen Bands/Musiker? Tauschen die untereinander kein Tonträger aus da kuckt man doch in der Regel, wenn einem der Sound gefällt, wo‘s aufgenommen wurde und bei Interesse wird man dann für die nächste Produktion kontacktiert...? So zumindest läuft‘s in der Metal Szene...
 
Klar, einfach ne FB-Page machen und warten das sich jemand meldet da wird höchstwahrscheinlich nichts passieren :D .
Der Markt ist ja auch irgendwo überfluetet,jeder der ein Interface und nen Pc hat macht aufnahmen oder bietet diese irgendwie an und hat ne Fb-Page mit einem Utube-Channel.

Dachte das man halt schon mal eine Grundlage hat für die eigene Präsentation,vieleicht mit Referenzen seiner eigener Musik und von jemand den man Produziert hat.

Habe schon ein paar Anfragen,jemand möchte eine Ac-Album aufnehmen und eine Band möchte mich als Producer und Mixer und Hilfe bei Gitarren haben.
Sind 2 "Aufträge" und das läuft ja halt so nebenher,als Freundschatfsdienst.
 
Moin

Für die beschriebene "Liebhaberei" benötigst du keinen Gewerbeschein. Wenn du zudem nicht dein Studio, sondern dich als Person als Dienstleistung anbietest, fällst du unter die Kategorie "Freiberufler" und nicht als Gewerbetreibender. Siehe Paragraph 18 EStG Absatz (1) Punkt 1.

lg
bird


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
 
Moin

Für die beschriebene "Liebhaberei" benötigst du keinen Gewerbeschein. Wenn du zudem nicht dein Studio, sondern dich als Person als Dienstleistung anbietest, fällst du unter die Kategorie "Freiberufler" und nicht als Gewerbetreibender. Siehe Paragraph 18 EStG Absatz (1) Punkt 1.

lg
bird


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Das ist gerade die Frage, die ich mir stelle.
Freiberufler hat ja auch noch was mit dem versicherungstechnischen Bereich zu tun, denke ich mal.
Also, neben den Einnahmen auch die Versicherung bei Krankenkasse und anderen Sozialleistungen, die man tätigt.
Da würden dann auch solche Krankenkassen wie die Künstlersozialkasse infrage kommen.

Wenn man aber jetzt aber in einem völlig anderen Bereich sein Geld verdient und auch versichert ist, aber mit der Musik die man nebenbei macht, "plötzlich" doch etwas verdient, dann wäre für den Fall der Fälle so ein Kleingewerbe ja die billigste und sicherste Lösung.
Oder wie jetzt? :)
 
Moin

Für die beschriebene "Liebhaberei" benötigst du keinen Gewerbeschein. Wenn du zudem nicht dein Studio, sondern dich als Person als Dienstleistung anbietest, fällst du unter die Kategorie "Freiberufler" und nicht als Gewerbetreibender. Siehe Paragraph 18 EStG Absatz (1) Punkt 1.

lg
bird


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Das ist gerade die Frage, die ich mir stelle.
Freiberufler hat ja auch noch was mit dem versicherungstechnischen Bereich zu tun, denke ich mal.
Also, neben den Einnahmen auch die Versicherung bei Krankenkasse und anderen Sozialleistungen, die man tätigt.
Da würden dann auch solche Krankenkassen wie die Künstlersozialkasse infrage kommen.

Wenn man aber jetzt aber in einem völlig anderen Bereich sein Geld verdient und auch versichert ist, aber mit der Musik die man nebenbei macht, "plötzlich" doch etwas verdient, dann wäre für den Fall der Fälle so ein Kleingewerbe ja die billigste und sicherste Lösung.
Oder wie jetzt? :)

Wenn du Deine Sozialleistungen mit Deinem regulären Beruf abdeckst bist Du da versichert.
Mein Bruder, zum Beispiel ist staatlich anerkannter Musiklehrer. Er arbeitet Hauptberuflich an einer staatlichen Musikschule, über die die Sozialversicherungen laufen und verdient neben her als Klavielehrer und Chorleiter noch dazu. Eigentlich verdient er im Zweitberuf fast mehr, macht die Musikschule aber weiterhin wegen den Spzialleistungen.
Nur mal so als Beispiel.
 
@PalmaSola
Wie alt bist Du denn? Womit verdienst Du bisher dein Geld und wie bist Du krankenversichert und wer bezahlt das?
 
34, Gesetzlichversichert. Wenn soll das ja neben dem Beruf als zusatz laufen. Nicht Hauptberuflich. Was aber natürlich nicht übel wäre :D
 
34, Gesetzlichversichert. Wenn soll das ja neben dem Beruf als zusatz laufen. Nicht Hauptberuflich. Was aber natürlich nicht übel wäre :D

Wenn Du das Hauprberuflich machen willst müsste sich @Signalschwarz ja noch mehr Gedanken wegen der Konkurenz machen ;-).
 
Wenn man aber jetzt aber in einem völlig anderen Bereich sein Geld verdient und auch versichert ist, aber mit der Musik die man nebenbei macht, "plötzlich" doch etwas verdient, dann wäre für den Fall der Fälle so ein Kleingewerbe ja die billigste und sicherste Lösung.
Oder wie jetzt? :)

Moin

Die Regelung bei der Liebhaberei erlaubt ja auch durchaus, "plötzlich" etwas zu verdienen. Es geht darum - und hier wird der Gesetzgeber logischerweise etwas schwammig - dass keine Gewinnabsicht vorliegt. Mein Steuerberater hat mir das folgendermaßen erklärt: Solange die Ausgaben für das Homestudio die Einnahmen überschreiten, macht es keinen Sinn, die Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Im Gegenteil! Das Finanzamt das ein Gewerbe wegen fehlender Gewinnabsicht wieder schließen. Gerade bei einem Homestudio bietet es sich ja an, die Ausgaben für Equipment und die Fläche für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend zu machen. Dann noch die Fahrtkosten zu potentiellen Kunden, Messebesuche etc. pp. Ich würde ja gerne meinen Proberaum von der Steuer absetzen ;)

Als Freiberufler kann man ja ganz normal in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen, nur bezahlt man dann eben den vollen Anteil. Das kann man ja im Normalfall durch entsprechende Stundensätze wieder kompensieren. Nun ist die Musik kein Normalfall, da hier schwer Gewinn zu erzielen ist. Deswegen ist der TE ja gar nicht so doof und zieht sein Projekt nebenbei auf. Würde er sagen: Hey, ich möchte freiberuflicher Baugutachter oder IT-Berater werden, würde ich ja sagen: Schmeiß alles hin und mach es :D

lg
bird
 
Die Regelung bei der Liebhaberei erlaubt ja auch durchaus, "plötzlich" etwas zu verdienen. Es geht darum - und hier wird der Gesetzgeber logischerweise etwas schwammig - dass keine Gewinnabsicht vorliegt. Mein Steuerberater hat mir das folgendermaßen erklärt: Solange die Ausgaben für das Homestudio die Einnahmen überschreiten, macht es keinen Sinn, die Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Im Gegenteil! Das Finanzamt das ein Gewerbe wegen fehlender Gewinnabsicht wieder schließen. Gerade bei einem Homestudio bietet es sich ja an, die Ausgaben für Equipment und die Fläche für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend zu machen. Dann noch die Fahrtkosten zu potentiellen Kunden, Messebesuche etc. pp. Ich würde ja gerne meinen Proberaum von der Steuer absetzen

Genau das gleiche hat mir mein Steuerberater damals auch geraten. Zwar nicht so ausführlich, aber der Grundtenor war der gleiche!
 
Mein Steuerberater hat mir das folgendermaßen erklärt: Solange die Ausgaben für das Homestudio die Einnahmen überschreiten, macht es keinen Sinn, die Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben.

Wenn man sich das Gewerbe zutraut und auch bereit ist, entsprechende Aquise zu machen, handelt man ja in Gewinnabsicht. Das Finanzamt duldet durchaus 2-3 Jahre Minuseinnahmen, wenn ein Geschäftsbetrieb erkennbar ist (Werbungsausgaben geltend machen). D.h. sie akzeptieren die Verluste steuermindernd, was als Nebengewerbe durchaus Sinn macht. Wenn das Gewerbe platzt, keine Gewinne kommen, dann erkennt das Finanzamt dies nicht mehr an und wickelt schlimmstenfalls alles rückwirkend ab, d.h. man zahlt seine Steuervorteile wieder zurück. Kein Schaden, man steht wieder so da wie vorher.

Ich hatte 2 Jahre rote Zahlen und bei mir ist's auch Nebengewerbe. Da kam dann ein Anruf vom Finanzamt. Ich hab denen erklärt, was ich tue und wie die Strategie ist, im 3. Jahr waren die Zahlen schwarz, und nach 5 Jahren war ich auch mal 4-stellig im Plus. Mittlerweile läuft das fast 20 Jahre bei mir so. Mal sind 2-3 Jahre Miese, wenn ich nur Abschreibungen habe und wenig Zeit, dann wieder Plus. Das Finanzamt ist entspannt, weil unter'm Strich Gewinn erzielt wird.
 
Weiss jemand auf Anhieb wie das ist wenn man ein klein Gewerbe angemeldet hat und in einem Zweifamilienhaus wohnt.Muss man die andere Partei um Erlaubnis fragen?
 
Nein, warum sollte man das müssen? Oder sind beide Parteien EIGENTÜMER?

Was du natürlich machen KANNST ist, dem Nachbarn Bescheid zu sagen, dass evtl Kunden kommen. Aber Gewerbe hat jetzt erstmal nichts mit der Situation deiner Geschäftsräume zu tun (von Brandschutzvorschriften ggf abgesehen).

Soweit ich weiß, zumindest
 
Sind zwei Eigentumswohnungen in einem Haus.Hatte jetz ein klein Gewerbe angemeldet,die Partei meint das wäre so nicht rechtens bla bla...
Ich mach keinen Krach ,das läuft bis auf Gesangsaufnahmen und mal ein Acousticgitarre alles digital ab.
 
Es gibt doch hundert Millionen Restaurants, über denen sich Wohnungen befinden. Wäre dies alles nicht rechtens ...?
 

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