GVL - Sinn oder Unsinn?!

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EddieRodriguez

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hallo liebe forenmitglieder!

noch dieses jahr wird eine erfolgreiche cd-produktion aus österreich (von mir produziert) in deutschland über ein label vertrieben.

ich bin kein mitglied der band, habe jedoch einige backing-vocals beigesteuert.

bei uns in österreich kümmert sich die LSG für die Leistungsansprüche und jeder interpret auf dem album ist bzw. sollte sich bei der LSG anmelden um im fall des falles seine leistung ausbezahlt zu bekommen. die LSG rechnet also direkt mit jedem einzelnen ab und zahlt die einnahmen direkt aus.

laut dem vertreibenden deutschen label und nach rücksprache der band mit der GVL, ist das bei euch aber anders. es wird von allen beteiligten, außer den bandmitgliedern, die abtretung der leistungsrechte verlangt. das kann doch nicht sein?!

kennt sich da jemand von euch gut aus?

vielen dank für jede hilfe!

lg
 
Irgendwie versteh ich das nicht so ganz.
Ich dachte immer, dass die verantwortlichen Organisationen mit ausländischen Organisationen - in Deinem Fall die GVL - Verträge hätten, die die Geschichte im Ausland abwickeln?
 
Auszug der österreichischen LSG/Oestig:

Verträge mit dem Ausland

Die LSG/OESTIG hat mit zahlreichen ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen.
Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Vertragstypen:

Typus A wahrt die Osmose, also den Geldaustausch für die Verrechnung gleicher Rechte zwischen den Gesellschaften, analog der Verwertungsgesellschaften für das traditionelle Urheberrecht im Bereich der schöpferischen Tätigkeit.

Das Leistungsschutzrecht in gegenwärtiger Fassung ist ein relativ junges Recht. Es sieht sich in dem unterschiedlichen Gesetzesumfang einzelner Staaten nicht immer in der Lage, eigen erworbenes Recht auch in grenzüberschreitendem Umfang wieder zu finden. Für diese Fälle etablierte sich im engmaschigen Netz der Vergütungsansprüche der Typus B. Die meisten bilateralen LSG-Verträge sind so genannte B-Verträge. Dieser Typus bekräftigt zwar die gegenseitige Schad- und Klagloshaltung, sieht aber keinen Geldtransfer vor und zwar deshalb, weil entweder das Leistungsschutzrecht nicht 1:1 anwendbar ist oder die Verteilungssysteme derart verschieden sind, dass keine annähernd gleichwertige Bilanzierung möglich ist.
Der Fall Deutschland (GVL)

Mit Deutschland musste aus oben genannten Gründen ein B-Vertrag abgeschlossen werden.

GVL berechnet u.a. das individuelle Aufkommen aus dem Umsatz vom Ladentisch; eine aufwendige Erfassung der Sendezeit entfällt.
Die LSG muss, dem österreichischen Gesetz folgend, anhand von Sendemeldungen die tatsächliche Verwendung einer öffentlichen Wiedergabe von zu Handelszwecken hergestellten Tonträgern bei Rundfunksendungen erfassen.
Daraus ergibt sich ein unterschiedlicher Erfassungsbereich, der nicht aufeinander abzustimmen ist.

Obwohl für die Allgemeinheit dieser B-Vertrag bestehendes Recht ist, besteht die Ausnahme persönliche Ansprüche gegenüber GVL geltend zu machen. D.h., über ein Ansuchen an die GVL hat ein Bezugsberechtigter der LSG abzuwägen, ob es sich lohnt, die Wahrnehmungsrechte für Deutschland von LSG auf die GVL zu übertragen bzw. anstatt einer Sendezeitvergütung eine Umsatzbeteiligung anzustreben.
Bedingt durch den prozentuellen Abzug, den beide Gesellschaften durchführen, um eine zweifache Vergütung zu vermeiden, wird sich in den meisten Fällen diese Ausnahmeregelung als unrentabler Schritt erweisen.
 

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