Bandübernahmevertrag

  • Ersteller Narcotic303
  • Erstellt am
Narcotic303

Narcotic303

Registriert
30.08.09
Beiträge
33
Reaktionen
2
Punkte
44
Einen schönen guten Morgen wünsche ich.

Ich bin gerade dabei ein Label auf die Beine zu stellen. Weil alles noch in der Vorbereitungsphase ist, bin ich gerade bei dem Punkt "Bandübernahmevertrag" angekommen und benötige dort ein wenig Hilfe. Ich habe mir was zusammen gestellt und wollt den mal prüfen lassen, ob der legitim ist, oder ist irgendwas überflüssig? Wäre nett wenn jemand mal drüber schauen könnte!

Danke schon mal im voraus!

lg Alex

http://alex.gleichtakt.net/banduebernahmevertrag_de.pdf

_________________________________________________________________________

Bandübernahmevertrag

Vereinbarung

zwischen :
Name
Straße
PLZ / Stadt
GERMANY


(im weiteren Lizenznehmer genannt)

und
Max Mustermann
Musterstraße 8
4711 Muster
GERMANY

(im weiteren Lizenzgeber genannt)


Die Vertragsparteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Diese treten mit der Unterschrift
beider Parteien in Kraft.



§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Lizenzgebers unter dem Namen:

Künstlername ___________________

und die Veröffentlichung eines Masterbandes unter dem Titel:

Titel __________________

Das Masterband umfasst die nachfolgend aufgeführten Titel:

1. Track 1
2. Track 2
3. Track 3


Der Lizenzgeber versichert, dass er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung
übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen des Lizenzgebers und die Festlegung der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen.






§ 2 Lizenzform

Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht, die
vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten

1. Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich auf 3 Jahre begrenzte und übertragbare
Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in
Zukunft hinzukommendes Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration
herzustellen und zu vertreiben, bzw. durch Dritte herstellen und vertreiben zu lassen.

2. Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen
und auszustrahlen (einschließlich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle
und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).

3. Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern
(Film, TV, Video etc.) zu synchronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu
senden.

§ 3 Umsatzbeteiligung

Der Lizenzgeber erhält von den vom Vertrieb gezahlten tatsächlich verkauften Tonträgern.
30% Gewinnbeteiligung (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) durch MP3 Shops.
50% Gewinnbeteiligung (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) durch Bandcamp.com.
Der Lizenzgeber hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionsexemplare.

§ 4 Abrechnung

Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet über einen Verkauf von Tonträgern der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Lizenzgeber jeweils
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der
ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und
gleichzeitig für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Alle Abrechnungen
sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten von dem Lizenzgeber angefochten
werden. Ist oder wird der Lizenzgeber, während das Vertragsverhältnis andauert,
mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Lizenznehmers inklusive der
jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Rechtsmittel

1. Der Lizenzgeber ermächtigt den Lizenznehmer unwiderruflich,
gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Lizenzgebers, der unbefugten
Vervielfältigung dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren
Sonstige Verwertung durch Dritte, sowie

2. Der Lizenznehmer ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.

3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.

4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Lizenzgeber berechtigt, selbst
gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Lizenzgebers mit allen
Mitteln vorzugehen.

5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder des Namens des Lizenzgebers werden
zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber nach Abzug der entstandenen
Kosten zu gleichen Teilen geteilt.

6. Der Lizenzgeber darf auf anderen Labels Musik veröffentlichen und diese über einen
beliebigen Vertriebskanal verkaufen. Mitspracherecht bei Name des Künstlers
und/oder seinen anderen Werke bleibt von diesem Vertrag absolut ausgeschlossen.


§ 6 Labelcopy und Artwork

Der Lizenznehmer übernimmt die künstlerische Gestaltung der Plattenlabel- und/oder Cover. Der
Lizenzgeber muss alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige
Labelcopy, alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden
sollen, dem Lizenznehmer unverzüglich zur Verfügung stellen.

§ 7 Ausschluss von Konkurrenzprodukten

Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, dass er Inhaber aller an den
Lizenznehmer kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser
Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während des
Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übertragen wird. Der Lizenzgeber
versichert, dass er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ohne die
Zustimmung des Lizenznehmers nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung und
Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a. betr. Der
Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen
für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remixversionen der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht auf die Produktion von Remixen
ausdrücklich beim Lizenzgeber verbleibt.

§ 8 Sponsoring und Merchandising

Der Lizenznehmer hat das Recht für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die
Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in
Anspruch zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Lizenznehmers mit einem oder mehreren
Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Lizenzgebers erfordert oder der Name des Lizenzgebers in
keinem direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden
Zusammenhang gebracht werden, hat der Lizenzgeber keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen.
Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Lizenzgebers herzustellen
und zu verbreiten. Im Falle des Verkaufs dieser Artikel wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber mit
50 % an den Gewinnen aus dem Verkauf zu beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes
solcher Artikel (z.b. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigem
Einvernehmen der Parteien. Etwaige Exklusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen
vertraglichen Vereinbarung mit allen Beteiligten In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte des
Lizenzgebers in keiner Weise berührt werden.

§ 9 Generelle Vereinbarungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für beide Parteien und
deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Siegburg. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen
schriftlichen und mündlichen Absprachen bezüglich Veröffentlichung des auf Seite 1 genannten
Masterbandes und der dazugehörigen Titel. Es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser
Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus
allen zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der
Vertragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden ist.
Handschriftliche Änderungen dieses Vertrages sind ausdrücklich unwirksam. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder werden, berührt diese die Wirksamkeit des übrigen
Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich
Gewollten an nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung
des Vertrages mit mitzuwirken.

§ 10 Optionen

Bei Angebot eines physischen Releases (12“ oder Maxi-CD) für Teile dieses Bandes wird ein
gesonderter Vertrag über den Lizenzgeber nötig, und der Vorliegende Vertrag ist in diesem Falle
aufgehoben. Lizensierungen werden nur in Absprache mit dem Lizenzgeber durchgeführt.





§ 11 Öffentliche Auftritte und Promotion

In beiderseitigem Interesse verpflichtet sich der Lizenzgeber, den Lizenznehmer so frühzeitig wie
möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit und dergleichen zu unterrichten. Die Informationen
werden für die Internetseite des Lizenznehmers verwendet. Der Lizenzgeber verpflichtet sich des
weiteren, auf Wunsch des Lizenznehmers für die vertragsgegenständlichen Master in
angemessenem Umfange an Promotions-Veranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung an
solchen Veranstaltungen erhält der Lizenzgeber vom Lizenznehmer ein Honorar, welches jeweils
durch einen eigenständigen Bookingvertrag geregelt wird.

§ 13 Vorauszahlungen (Vorschüsse)

Eine Vorauszahlung (Vorschuss), für die vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Lizenzgebers, in
Höhe von 000,00 € wird vereinbart. Die genannte Summe ist binnen 14 Tagen nach
Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragspartner, seitens des Lizenznehmers auf ein vom
Lizenzgeber anzugebendes Konto, zu überweisen.
Die oben angegebene Summe wird, mit der ersten Abrechnung, dem Gesamtbetrag der dem
Lizenzgeber laut Abrechnung zusteht gegengerechnet.




_____________________________ _____________________________
Ort, Datum Ort, Datum


_____________________________ _____________________________
Unterschrift Lizenznehmer Unterschrift Lizenzgeber
 
Bandübernahmevertrag
Ich habe mir was zusammen gestellt und wollt den mal prüfen lassen, ob der legitim ist, oder ist irgendwas überflüssig? Wäre nett wenn jemand mal drüber schauen könnte!
Ob etwas "überflüssig"ist können nur die jeweils vertragsabschliessenden Parteien selber beurteilen und sicherlich nicht ansatzweise eine aussenstehende am Vertrag vollkommen unbeteiligte Person.
Was aber auffällt an dem Konstrukt ist, dass hier verschiedene Klauseln von mehreren Vertragsarten miteinander verknüpft werden die mit einem reinen Bandübernahmevertrag nichts zu tun haben.
So finden sich in diesem Konstrukt Ausführungen zu
Bandübernahmevertrag (die ja gewünscht sind), aber auch zu
Verlagsvertrag,
Distributionssvertrag,
Managementvertrag,
Promotionvertrag,, usw.
die in einem reinen Bandübernahmevertrag eigentlich nichts zu suchen haben.

Ich führe nur mal einige wenige Beispiele an:

§ 2 (1) und § 5 (3) widersprechen sich in der Gültigkeit der vertraglichen Laufzeiten und das macht Verträge insgesamt unwirksam.


Die Beteiligungen scheinen (§ 3) mir zudem für den Künstler / die Band erheblich unangemessen niedrig (schon fast sittenwidrig), denn bei einer Bandübernahme ist das fertige Endprodukt eines Masterbandes zu liefern und das verursacht somit einem Label schonmal keine Kosten mehr, die nämlich zuvor schon vom Künstler / von der Band auf eigenes Risiko getragen worden sind.


Außerdem ist da die Klausel zu § 5 (1) unvollständig ausgeführt, § 5 (2) ist eine Klausel die üblicherweise in einen Verlagsvertrag gehört und § 5 (3) ist für einen Bandübernahmevertrag so vollkommen unüblich, denn derartige Laufzeiten werden üblicherweise in reinen Verlagsverträgen ausgeführt undbei Bandübernahmeveträgen beschränken sie sich auf die Laufzeit des Vertrages die zu einem festen Termin enden kann oder aber mit Kündigung beendet werden kann.


Zudem findet sich keine festgelegte Vereinbarung (eine sog. Auflösungsklausel) die besagt, wann und unter welchen Fristen der Vertrag durch ordentliche oder auch durch ausserordentliche Kündigung beendet werden kann. Dieses Fehlen kann so einen Vertrag ebenfalls sittenwidrig und damit vollkommen unwirksam machen.

Zusätzlicher Hinweis:

Ebenso ist es aberauch unzulässig (sittenwidrig) diese Auflösungen von Beginn an auseinem Vertrag auszuschliessen.


§ 8 hat in einem reinen Bandübernahmevertrag schlichtweg rein gar nicht verloren, sondern dasist entwedereine Klausel auseinem Verlagsvertrag oder einem Vertrag für Promotion i.V.m. Merchandising.


§ 11 ist ein Bestandteil der üblicherweise in Managementverträge oder Verlagsverträge gehört, aber nichts in einem reinen Bandübernahmevertrag verloren hat.


Mein Fazit aus den nur mal kurz als Beispiel aufgezeigten Mankos:
Lasst die Vertragsgestaltung durch eine rechtskundige Person (Fachanwalt) machen, denn dieser Entwurf ist aufgrund der darin eher laienhaften, widersprüchlichen und auch teilweise unzulässig verquickten Ausgestaltung dafür vorprogrammiert, dass es irgendwann für mindestens einen der Vertragspartner kräftig nach hinten losgehen kann.
 
Danke für den ausführlichen Text! Werde mich nochmal melden, wenn er korrigiert ist :)

lg
 
Du machst ein Label auf, willst Verträge verwenden, auf die Du Deine Einommensgrundlage stützt, und bittest in einem Forum darum, die zu prüfen? Ist das heutzutage normal?

Aber immerhin beschäftigst Du Dich wenigstens mit Verträgen, da gab es schon ganz andere Labelgründer. :D
 
Was ist daran falsch in einem Forum nachzufragen, in dem kompetente Menschen sind? Wenn einer bereit ist, mir das ausführlich zu schildern was falsch ist, Ist das doch ok.
Für den Post von McCoy bin ich sehr dankbar! (Danke nochmal!)

Davon abgesehen will ich von vorne rein alle Fehler beseitigen und nichts überstürzen, darum lass ich mir lieber alles 5x prüfen. Und ja, ich beschäftige mich damit, weil ich weiß wie manche Labels arbeiten. Ohne Verträge. Sowas ist ein no-go für mich. Da es nicht mein erstes Label ist, sondern ein Sub-Label von meinem Creative Commons Label wird, aber trotzdem eine neue Welt für mich ist, möchte ich mich nicht (oder den Künstler) in die Schei.. reiten. Und warum Geld ausgeben, wenn man mit einer freundlichen Frage und Bitte, auch so Hilfe bekommen kann? :)

Jetzt weiß ich das es die falsche Vertragsform ist und ich werde daran arbeiten!
 
Sehe ich ähnlich wie Earl...n Forum ist KEIN richtiger Platz für diese Dinge und deine REaktion auf die Aussagen oben zeigen eigentlich nur, dass du dein Ego polieren möchtest!

Egal...Vertragsvorlagen usw sind in Ole Seelenmeiers "Erfolgreich in der Rock und Popmusik"
gut abgedruckt!

Den entsprechenden Link findest du unten rechts:

http://www.musiker-online.de/drmv_informationen.html

Das Buch bietet dir zumindest mal ne gewisse Übersicht.
Labelverträge können einfach aufgebaut sein, aus 3 Blättern bestehen oder eben 50 oder mehr Seiten umfassen, je nachdem, was DU zu bieten hast und dem Künstler bieten kannst und umgekehrt.

Ich kann dir nur raten, den Vertrag von Anfang an von einem entsprechenden Fachmann auf Herz und Nieren prüfen zu lassen, aber ganz gewiss nicht in einem Forum, wie kommst du nur darauf?!
 
Ich kann dir nur raten, den Vertrag von Anfang an von einem entsprechenden Fachmann auf Herz und Nieren prüfen zu lassen, aber ganz gewiss nicht in einem Forum, wie kommst du nur darauf?!
Dem schliessen ich mich ausdrücklich noch einmal vollumfänglich an.
Insbesondere deswegen, weil ich mir mittlerweile die Homepage des TE angeschaut habe (die übrigens gut gemacht ist) und dort feststellte, dass er mit seinem Label ohne GEMA, dafür vorzugsweise mit CC-Lizensierungen arbeiten will (was er durchaus ja so machen kann).
Und gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es unausweichlich für die wirklich rechtssichere Vertragsgestaltung eine fachlich versierte Person (Fachanwalt o.ä.) damit zu betrauen, welche sich auch mit solchen Vorhaben unter der Prämisse der Besonderheiten von CC-Lizensierungen explizit auskennt.
 
Den Rat zum Fachanwalt zu gehen nehme ich mir auch zu Herzen und werde dieses tun. Aber ich finde nichts verwerfliches daran in einem Forum zu fragen, was zum diskutieren da ist, um seine Erfahrungen und Wissen weiter zu geben und ggf. erste Hilfestellungen zu geben? Evtl. ist dann auch mein erste Post ein wenig falsch ausgedrückt.

Was die CC angeht, bin ich bestens involviert und für mein erstes Label (Gleichtakt) werde ich auch niemals eine andere Lizenzform nehmen. Darum die Gründung eines Sub-Labels.

Ich wollte ja keinen Stempel und Siegel darauf haben, das der erste Entwurf 100% korrekt ist. Mir wäre auch schon sehr damit geholfen worden, wenn jemand gesagt hätte "Das ist Mist, den musst du komplett neu machen.". Ich will selber auch was dabei lernen.
 
Du musst auch selbst nichts dran verwerflich finden, auch wenn es das für andere ist!

Ein Forum - geneerell - bietet dir NICHT die Platform, auf der du dich mit diesem Inhalt bewegen solltest.

Du, mal im Ernst, wenn du deine Verträge einfach so mir nicht, dir nichts ins Netz stellst, wirst du so schnell lernen, dass dir selbst hören und sehen vergeht, vor allem, wenn die Verträge so aussehen, wie sie derzeit aussehen! ;-)

Mehr sage ich dazu nicht, letztenlich ist auch bereits alles dazu gesagt worden! ;-)
 
Ich will selber auch was dabei lernen.
Unter diesem Gesichtspunkt habe ich hier mal eine Diplomarbeit im Netz gefunden, die sich intensiv mit den Aufgaben und den Abläufen auch von Labels beschäftigt (aber ACHTUNG: das Dokument hat sehr viel Inhalt zum lesen - 118 Seiten!).
Eventuell kannst du daraus ja für dich nützliche und anwendbare Grundlagen ableiten oder gestalten.
Sie ist zwar damals vom Verfasser unter Einbeziehung des überwiegend gängigen Weges mit GEMA / GVL usw. gefertigt worden, aber vielleicht sind da ja einige Sachen für dich brauchbar, um sie auch mit Berücksichtigungen von CC umzusetzen.
~> http://www.hdm-stuttgart.de/~curdt/Steim.pdf
 
Du, mal im Ernst, wenn du deine Verträge einfach so mir nicht, dir nichts ins Netz stellst, wirst du so schnell lernen, dass dir selbst hören und sehen vergeht, vor allem, wenn die Verträge so aussehen, wie sie derzeit aussehen! ;-)

Je schneller ich lerne um so besser :p
Aber genau darum habe ich das gemacht. Ins kalte Wasser springen hat nicht immer Nachteile :) Ich weiß jetzt das es so absoluter Rotz ist und werde weiter daran Arbeiten, informieren ect..
Das es kein leichter Weg ist und alles beim ersten mal sitzt ist mir schon klar! :)

Ich will selber auch was dabei lernen.
Unter diesem Gesichtspunkt habe ich hier mal eine Diplomarbeit im Netz gefunden, die sich intensiv mit den Aufgaben und den Abläufen auch von Labels beschäftigt (aber ACHTUNG: das Dokument hat sehr viel Inhalt zum lesen - 118 Seiten!).
Eventuell kannst du daraus ja für dich nützliche und anwendbare Grundlagen ableiten oder gestalten.
Sie ist zwar damals vom Verfasser unter Einbeziehung des überwiegend gängigen Weges mit GEMA / GVL usw. gefertigt worden, aber vielleicht sind da ja einige Sachen für dich brauchbar, um sie auch mit Berücksichtigungen von CC umzusetzen.
~> http://www.hdm-stuttgart.de/~curdt/Steim.pdf

Vielen danke für den Link! und die paar Seiten schrecken mich nicht ab ;)



Was mich nur immer wundert, gerade aus der Szene ecke wo ich herkomme, betreiben die Leute mit wesentlich weniger Aufwand und kurzen/keine Verträgen funktionierende Labels. Auch bei dem Label wo ich unterschrieben habe, war es nur eine Seite. Ich muss dazu sagen, das ich auch mit dem Labelbesitzer schon recht lange Kontakt habe. Dennoch wirkt es nicht 100% richtig für mich. Auch wenn alles reibungslos von statten ging. Es steht letztendlich nur drin, was ich als Artist bekomme, für wie lange ich meine Lizenz und für welchen Track ich die abgebe und wann ich Geld bekomme.

Reicht sowas wirklich aus?
 
....

.... betreiben die Leute mit wesentlich weniger Aufwand und kurzen/keine Verträgen funktionierende Labels. ...


Das wage ich zu bezweifeln...auf Dauer geht sowas in die Hose...
 
Es steht letztendlich nur drin, was ich als Artist bekomme, für wie lange ich meine Lizenz und für welchen Track ich die abgebe und wann ich Geld bekomme.

Reicht sowas wirklich aus?


Das kann durchaus vollkommen ausreichend sein - hängt aber auch hier immer vom Einzelfall und dem Willen der beiden Parteien ab.


Wenn man so einen "Vertrag" macht, dann handelt es sich bei dieser Form der Gestaltung um eine reine "Nutzungslizensierung" (ausgerichtet auf nur die im Vertrag aufgeführten Werke) die üblichersweise dann auf eine bestimmte Vertragslaufzeit (in der Regel 3 - 5 Jahre) ausgerichtet ist und so eine reine Nutzungslizensierung kann durchaus für alle Seiten vorteilhaft sein, denn man kann diesen Vertrag zum Ende der festgelegten Laufzeit komplett auflösen, oder aber die eine Auflösung herbeiführen um die vertraglichen Bedingungen neu zu prüfen und ggf. mit Änderungen anzupassen.


Derartige Verträge mit festgelegten Laufzeiten beinhalten üblicherweise die Option, dass sich diese Verträge um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn keine der Parteien fristgerecht den Vertrag zum Ende der Laufzeit aufkündigt / auflöst , um sich anders zu orientieren oder evtl. neue Bedingungen zu verhandeln.
 
Die per Handschlag gemachten Verträge reichen in der Regel bis genau dann, wenn auf einmal Kohle ins Spiel kommt. Davor ist das wirklich egal.
 

Ähnliche Themen


Oft gelesene Themen

Zurück
Oben