Narcotic303
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Einen schönen guten Morgen wünsche ich.
Ich bin gerade dabei ein Label auf die Beine zu stellen. Weil alles noch in der Vorbereitungsphase ist, bin ich gerade bei dem Punkt "Bandübernahmevertrag" angekommen und benötige dort ein wenig Hilfe. Ich habe mir was zusammen gestellt und wollt den mal prüfen lassen, ob der legitim ist, oder ist irgendwas überflüssig? Wäre nett wenn jemand mal drüber schauen könnte!
Danke schon mal im voraus!
lg Alex
http://alex.gleichtakt.net/banduebernahmevertrag_de.pdf
_________________________________________________________________________
Bandübernahmevertrag
Vereinbarung
zwischen :
Name
Straße
PLZ / Stadt
GERMANY
(im weiteren Lizenznehmer genannt)
und
Max Mustermann
Musterstraße 8
4711 Muster
GERMANY
(im weiteren Lizenzgeber genannt)
Die Vertragsparteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Diese treten mit der Unterschrift
beider Parteien in Kraft.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Lizenzgebers unter dem Namen:
Künstlername ___________________
und die Veröffentlichung eines Masterbandes unter dem Titel:
Titel __________________
Das Masterband umfasst die nachfolgend aufgeführten Titel:
1. Track 1
2. Track 2
3. Track 3
Der Lizenzgeber versichert, dass er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung
übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen des Lizenzgebers und die Festlegung der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen.
§ 2 Lizenzform
Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht, die
vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten
1. Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich auf 3 Jahre begrenzte und übertragbare
Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in
Zukunft hinzukommendes Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration
herzustellen und zu vertreiben, bzw. durch Dritte herstellen und vertreiben zu lassen.
2. Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen
und auszustrahlen (einschließlich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle
und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).
3. Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern
(Film, TV, Video etc.) zu synchronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu
senden.
§ 3 Umsatzbeteiligung
Der Lizenzgeber erhält von den vom Vertrieb gezahlten tatsächlich verkauften Tonträgern.
30% Gewinnbeteiligung (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) durch MP3 Shops.
50% Gewinnbeteiligung (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) durch Bandcamp.com.
Der Lizenzgeber hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionsexemplare.
§ 4 Abrechnung
Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet über einen Verkauf von Tonträgern der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Lizenzgeber jeweils
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der
ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und
gleichzeitig für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Alle Abrechnungen
sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten von dem Lizenzgeber angefochten
werden. Ist oder wird der Lizenzgeber, während das Vertragsverhältnis andauert,
mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Lizenznehmers inklusive der
jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Rechtsmittel
1. Der Lizenzgeber ermächtigt den Lizenznehmer unwiderruflich,
gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Lizenzgebers, der unbefugten
Vervielfältigung dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren
Sonstige Verwertung durch Dritte, sowie
2. Der Lizenznehmer ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Lizenzgeber berechtigt, selbst
gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Lizenzgebers mit allen
Mitteln vorzugehen.
5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder des Namens des Lizenzgebers werden
zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber nach Abzug der entstandenen
Kosten zu gleichen Teilen geteilt.
6. Der Lizenzgeber darf auf anderen Labels Musik veröffentlichen und diese über einen
beliebigen Vertriebskanal verkaufen. Mitspracherecht bei Name des Künstlers
und/oder seinen anderen Werke bleibt von diesem Vertrag absolut ausgeschlossen.
§ 6 Labelcopy und Artwork
Der Lizenznehmer übernimmt die künstlerische Gestaltung der Plattenlabel- und/oder Cover. Der
Lizenzgeber muss alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige
Labelcopy, alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden
sollen, dem Lizenznehmer unverzüglich zur Verfügung stellen.
§ 7 Ausschluss von Konkurrenzprodukten
Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, dass er Inhaber aller an den
Lizenznehmer kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser
Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während des
Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übertragen wird. Der Lizenzgeber
versichert, dass er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ohne die
Zustimmung des Lizenznehmers nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung und
Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a. betr. Der
Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen
für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remixversionen der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht auf die Produktion von Remixen
ausdrücklich beim Lizenzgeber verbleibt.
§ 8 Sponsoring und Merchandising
Der Lizenznehmer hat das Recht für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die
Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in
Anspruch zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Lizenznehmers mit einem oder mehreren
Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Lizenzgebers erfordert oder der Name des Lizenzgebers in
keinem direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden
Zusammenhang gebracht werden, hat der Lizenzgeber keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen.
Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Lizenzgebers herzustellen
und zu verbreiten. Im Falle des Verkaufs dieser Artikel wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber mit
50 % an den Gewinnen aus dem Verkauf zu beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes
solcher Artikel (z.b. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigem
Einvernehmen der Parteien. Etwaige Exklusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen
vertraglichen Vereinbarung mit allen Beteiligten In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte des
Lizenzgebers in keiner Weise berührt werden.
§ 9 Generelle Vereinbarungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für beide Parteien und
deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Siegburg. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen
schriftlichen und mündlichen Absprachen bezüglich Veröffentlichung des auf Seite 1 genannten
Masterbandes und der dazugehörigen Titel. Es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser
Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus
allen zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der
Vertragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden ist.
Handschriftliche Änderungen dieses Vertrages sind ausdrücklich unwirksam. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder werden, berührt diese die Wirksamkeit des übrigen
Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich
Gewollten an nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung
des Vertrages mit mitzuwirken.
§ 10 Optionen
Bei Angebot eines physischen Releases (12“ oder Maxi-CD) für Teile dieses Bandes wird ein
gesonderter Vertrag über den Lizenzgeber nötig, und der Vorliegende Vertrag ist in diesem Falle
aufgehoben. Lizensierungen werden nur in Absprache mit dem Lizenzgeber durchgeführt.
§ 11 Öffentliche Auftritte und Promotion
In beiderseitigem Interesse verpflichtet sich der Lizenzgeber, den Lizenznehmer so frühzeitig wie
möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit und dergleichen zu unterrichten. Die Informationen
werden für die Internetseite des Lizenznehmers verwendet. Der Lizenzgeber verpflichtet sich des
weiteren, auf Wunsch des Lizenznehmers für die vertragsgegenständlichen Master in
angemessenem Umfange an Promotions-Veranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung an
solchen Veranstaltungen erhält der Lizenzgeber vom Lizenznehmer ein Honorar, welches jeweils
durch einen eigenständigen Bookingvertrag geregelt wird.
§ 13 Vorauszahlungen (Vorschüsse)
Eine Vorauszahlung (Vorschuss), für die vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Lizenzgebers, in
Höhe von 000,00 € wird vereinbart. Die genannte Summe ist binnen 14 Tagen nach
Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragspartner, seitens des Lizenznehmers auf ein vom
Lizenzgeber anzugebendes Konto, zu überweisen.
Die oben angegebene Summe wird, mit der ersten Abrechnung, dem Gesamtbetrag der dem
Lizenzgeber laut Abrechnung zusteht gegengerechnet.
_____________________________ _____________________________
Ort, Datum Ort, Datum
_____________________________ _____________________________
Unterschrift Lizenznehmer Unterschrift Lizenzgeber
Ich bin gerade dabei ein Label auf die Beine zu stellen. Weil alles noch in der Vorbereitungsphase ist, bin ich gerade bei dem Punkt "Bandübernahmevertrag" angekommen und benötige dort ein wenig Hilfe. Ich habe mir was zusammen gestellt und wollt den mal prüfen lassen, ob der legitim ist, oder ist irgendwas überflüssig? Wäre nett wenn jemand mal drüber schauen könnte!
Danke schon mal im voraus!
lg Alex
http://alex.gleichtakt.net/banduebernahmevertrag_de.pdf
_________________________________________________________________________
Bandübernahmevertrag
Vereinbarung
zwischen :
Name
Straße
PLZ / Stadt
GERMANY
(im weiteren Lizenznehmer genannt)
und
Max Mustermann
Musterstraße 8
4711 Muster
GERMANY
(im weiteren Lizenzgeber genannt)
Die Vertragsparteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Diese treten mit der Unterschrift
beider Parteien in Kraft.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Lizenzgebers unter dem Namen:
Künstlername ___________________
und die Veröffentlichung eines Masterbandes unter dem Titel:
Titel __________________
Das Masterband umfasst die nachfolgend aufgeführten Titel:
1. Track 1
2. Track 2
3. Track 3
Der Lizenzgeber versichert, dass er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung
übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen des Lizenzgebers und die Festlegung der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen.
§ 2 Lizenzform
Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht, die
vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten
1. Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich auf 3 Jahre begrenzte und übertragbare
Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in
Zukunft hinzukommendes Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration
herzustellen und zu vertreiben, bzw. durch Dritte herstellen und vertreiben zu lassen.
2. Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen
und auszustrahlen (einschließlich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle
und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).
3. Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern
(Film, TV, Video etc.) zu synchronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu
senden.
§ 3 Umsatzbeteiligung
Der Lizenzgeber erhält von den vom Vertrieb gezahlten tatsächlich verkauften Tonträgern.
30% Gewinnbeteiligung (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) durch MP3 Shops.
50% Gewinnbeteiligung (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) durch Bandcamp.com.
Der Lizenzgeber hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionsexemplare.
§ 4 Abrechnung
Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet über einen Verkauf von Tonträgern der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Lizenzgeber jeweils
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der
ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und
gleichzeitig für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Alle Abrechnungen
sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten von dem Lizenzgeber angefochten
werden. Ist oder wird der Lizenzgeber, während das Vertragsverhältnis andauert,
mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Lizenznehmers inklusive der
jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Rechtsmittel
1. Der Lizenzgeber ermächtigt den Lizenznehmer unwiderruflich,
gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Lizenzgebers, der unbefugten
Vervielfältigung dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren
Sonstige Verwertung durch Dritte, sowie
2. Der Lizenznehmer ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Lizenzgeber berechtigt, selbst
gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Lizenzgebers mit allen
Mitteln vorzugehen.
5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder des Namens des Lizenzgebers werden
zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber nach Abzug der entstandenen
Kosten zu gleichen Teilen geteilt.
6. Der Lizenzgeber darf auf anderen Labels Musik veröffentlichen und diese über einen
beliebigen Vertriebskanal verkaufen. Mitspracherecht bei Name des Künstlers
und/oder seinen anderen Werke bleibt von diesem Vertrag absolut ausgeschlossen.
§ 6 Labelcopy und Artwork
Der Lizenznehmer übernimmt die künstlerische Gestaltung der Plattenlabel- und/oder Cover. Der
Lizenzgeber muss alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige
Labelcopy, alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden
sollen, dem Lizenznehmer unverzüglich zur Verfügung stellen.
§ 7 Ausschluss von Konkurrenzprodukten
Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, dass er Inhaber aller an den
Lizenznehmer kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser
Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während des
Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übertragen wird. Der Lizenzgeber
versichert, dass er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ohne die
Zustimmung des Lizenznehmers nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung und
Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a. betr. Der
Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen
für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remixversionen der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht auf die Produktion von Remixen
ausdrücklich beim Lizenzgeber verbleibt.
§ 8 Sponsoring und Merchandising
Der Lizenznehmer hat das Recht für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die
Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in
Anspruch zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Lizenznehmers mit einem oder mehreren
Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Lizenzgebers erfordert oder der Name des Lizenzgebers in
keinem direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden
Zusammenhang gebracht werden, hat der Lizenzgeber keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen.
Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der
vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Lizenzgebers herzustellen
und zu verbreiten. Im Falle des Verkaufs dieser Artikel wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber mit
50 % an den Gewinnen aus dem Verkauf zu beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes
solcher Artikel (z.b. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigem
Einvernehmen der Parteien. Etwaige Exklusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen
vertraglichen Vereinbarung mit allen Beteiligten In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte des
Lizenzgebers in keiner Weise berührt werden.
§ 9 Generelle Vereinbarungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für beide Parteien und
deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Siegburg. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen
schriftlichen und mündlichen Absprachen bezüglich Veröffentlichung des auf Seite 1 genannten
Masterbandes und der dazugehörigen Titel. Es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser
Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus
allen zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der
Vertragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden ist.
Handschriftliche Änderungen dieses Vertrages sind ausdrücklich unwirksam. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder werden, berührt diese die Wirksamkeit des übrigen
Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich
Gewollten an nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung
des Vertrages mit mitzuwirken.
§ 10 Optionen
Bei Angebot eines physischen Releases (12“ oder Maxi-CD) für Teile dieses Bandes wird ein
gesonderter Vertrag über den Lizenzgeber nötig, und der Vorliegende Vertrag ist in diesem Falle
aufgehoben. Lizensierungen werden nur in Absprache mit dem Lizenzgeber durchgeführt.
§ 11 Öffentliche Auftritte und Promotion
In beiderseitigem Interesse verpflichtet sich der Lizenzgeber, den Lizenznehmer so frühzeitig wie
möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit und dergleichen zu unterrichten. Die Informationen
werden für die Internetseite des Lizenznehmers verwendet. Der Lizenzgeber verpflichtet sich des
weiteren, auf Wunsch des Lizenznehmers für die vertragsgegenständlichen Master in
angemessenem Umfange an Promotions-Veranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung an
solchen Veranstaltungen erhält der Lizenzgeber vom Lizenznehmer ein Honorar, welches jeweils
durch einen eigenständigen Bookingvertrag geregelt wird.
§ 13 Vorauszahlungen (Vorschüsse)
Eine Vorauszahlung (Vorschuss), für die vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Lizenzgebers, in
Höhe von 000,00 € wird vereinbart. Die genannte Summe ist binnen 14 Tagen nach
Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragspartner, seitens des Lizenznehmers auf ein vom
Lizenzgeber anzugebendes Konto, zu überweisen.
Die oben angegebene Summe wird, mit der ersten Abrechnung, dem Gesamtbetrag der dem
Lizenzgeber laut Abrechnung zusteht gegengerechnet.
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Ort, Datum Ort, Datum
_____________________________ _____________________________
Unterschrift Lizenznehmer Unterschrift Lizenzgeber