Ich bezog mich abstrakt auf Pflichtwerke, also auf Werke die iSv. § 43 UrhG der Urheber in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung schafft. Den vorliegenden Fall hatte ich gar nicht im Blick.
Aber auch insoweit kommt es auf den Betriebszweck an und, da hast Du recht, wird bei einem Unternehmen, das in der Finanzbranche tätig wird, für die Durchführung einer Musikveranstaltung ein einfaches Nutzungsrecht genügen.
Zur Gegenleistung hatte ich überhaupt nichts gesagt. Nur soviel: Es handelt sich um ein freies Werk, § 43 UrhG ist nicht anwendbar, der Urheber ist vergleichbar einem freien Schöpfer. Und da gibt es auch eine zusätzliche Vergütung, während Pflichtwerke üblicherweise mit dem Arbeitslohn abgegolten sind.