Für den Handwerksbetrieb ist das Vertauschen der Scheiben bestimmt ungewöhnlich. Es muss aber kein Schaden deshalb entstehen. Nur falls es zu Mängeln kommt, ist der Betrieb frei von Haftung (in Bezug die spezielle Ausführung).
leider nicht, aber der Reihe nach
der sogenannte Gewährleistungsausschluss, also das schriftliche Vereinbaren zwischen dem Handwerker und dem Kunden, war immer der sichere Boden auf dem Änderungen realisiert werden konnten, die nicht der "richtigen" Herangehensweise untergeordnet werden sollten, ohne das man als Ausführer am Arsch war wenn etwas nicht klappte wie es erwartet wurde

salopp gesagt
in solch einem Gewährleistungsausschluss wird vermerkt, was der Kunde wünscht, welche Folgen es haben KANN, und das der Handwerker auf diese Folgen hingewiesen hat, ferner die korrekte Ausführung empfiehlt und nicht diese hier festgehaltene, und das der Handwerker somit von jeglicher Gewährleistung als Folge der vereinbarten Änderung befreit wird, beide haben das zu unterschreiben, je eine Ausführung landet beim Kunden/Handwerker.
deutsche Gerichte nun wieder entscheiden im Streitfall trotz des Gewährleistungsausschlusses idR für den Kunden, da man argumentiert, das der Kunde die negativen Folgen zwar mit seinen Ohren vernommen, mit seinen Augen gelesen hat, aber die Folgen als Nicht-Handwerker nicht wirklich VERSTEHT, also ist der Handwerker trotzdem in der Gewährleistung mit allen daraus resultierenden Folgen
heisst; ein Gewährleistungsausschluss WAR bislang Garant für den Handwerker nicht in Haftung genommen werden zu können, ist es aber nicht mehr uneingeschränkt
ich gebe diesen Gewährleistungsausschluss nicht mehr, anstelle dessen verweigere ich Arbeiten die nicht nach Stand der Technik ausgeführt werden können/sollen