Urheberrecht bei Kicks, Snares, Claps, ... ?

Doch habe ich ... sogar am eigenen Leibe!

Zwar geht's nicht um Samples, aber in der Beweislast liege ich als Angeklagter bei Urheberrechtsverletzungen.
 
Ganz, ganz grundsätzlich: Wenn Dir eine Straftat vorgeworfen wird, muss der Staat sie Dir nachweisen.

Wenn jemand einen Anspruch an Dich stellt, muss er selbst nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und der Anspruch gegeben ist.

So herum läuft´s. Wenn Du in der Situation bist, dass Du Dich wegen etwas entlasten musst, dann hat da jemand bereits genügend Nachweise gegen Dich gesammelt, um Dich in Anspruch zu nehmen. Und bitte erzähle mir nicht das Gegenteil. Ich glaub nicht an den Osterhasen.
 
sondern auch jede Aufnahme an sich.
Schon klar. Es geht um das Werk an sich ;)

Kopieren und Verbreiten ohne Lizenz ist illegal.
Soweit d'accord.

Wenn Du selber Schlagzeug spielst, benutzt Du nicht die Aufnahmen eines anderen. Das ist der grundsätzliche Unterschied, den Du oben übersehen hast.
Nein, übersehen habe ich es nicht.

Es ging mir weniger darum, auf das "Sampling" als solches abzuheben, sondern vielmehr um das Thema "Plagiat".

Ich darf ohne weiteres mit dem gleichen Instrumet herumklampfen. Und ich bin dann als Urheber auch im Besitz des Urheberrechtes an meinem geklampfe. Allerdings -und da wird's wieder interessant- darf ich nicht so ohne weiteres Stücke nachspielen(von wegen "Verwertung") - im Sinne einer öffentlichen Aufführung; was ich daheim mache, geht ja niemanden etwas an.

Und da schlägt sich für mich wiederum die Brücke zum Sample. Wenn ich ein Sample benutze, so benutze ich -nach meiner Argumentation- lediglich das gleiche Instrument, spiele aber nicht notwendigerweise die gleiche Sequenz nach.

Aber das Urheberrecht in seiner heutigen Form sollte eher in "Verwertungsrecht" umbenannt werden, denn es geht schon lange nicht mehr um den Urheber und seine Rechte, sondern um die Verwertungsrechte, die meist im Besitz von Dritten liegen.

Apropos Sampling: Shakespeare hat auch den Ovid gesampled :D ...
 
Du musst das beweisen..ich kann doch nicht mit dem Finger auf jemanden zeigen und der muss sich dann rechtfertigen. Das wäre ja ein tolles Ding!!!
 
@lilth: Dann trennst Du bei Deiner Argumentation nicht zwischen dem Urheberrecht im engeren Sinne (Recht an der Komposition, wenn man z.B. ein Cover macht) und den Leistungsschutzrechten (recht an der bloßen Aufnahme als solche).

Wenn Du etwas nachspielst, ist das Urheberrecht betroffen, aber keine Leistungsschutzrechte.

Wenn Du etwas sampelst, ist das Leistungsschutzrecht (an der bloßen Aufnahme) betroffen, aber nicht unbedingt das Urheberrecht.

Das Urheberrecht wäre nur dann mit betroffen, wenn Du z.B. einen ganzen Refrain absampelst. Dann wären beide Arten von Rechten betroffen. Beim Sampeln von Snareschlägen oder sonstigen Sounds kann das Urheberecht nicht betroffen sein.

Wenn Du auch das nicht meintest, habe ich keine Ahnung, wie Du das sonst gemeint haben könntest...
 
EarlGrey schrieb:
Ganz, ganz grundsätzlich: Wenn Dir eine Straftat vorgeworfen wird, muss der Staat sie Dir nachweisen.

Der Staat wirft mir natürlich keine Straftat vor, sondern eben der "Urheber" direkt mittels Klage.

EarlGrey schrieb:
Wenn jemand einen Anspruch an Dich stellt, muss er selbst nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und der Anspruch gegeben ist.

Das könnte Kläger X z.B. einfach mit dem Verweis auf sein [g=420]CD[/g]-Album und eine gewisse markante [g=149]Snare[/g]. Da muss er nicht vorab offenlegen, wie er diese gemacht und effektiert hat.

EarlGrey schrieb:
So herum läuft´s. Wenn Du in der Situation bist, dass Du Dich wegen etwas entlasten musst, dann hat da jemand bereits genügend Nachweise gegen Dich gesammelt, um Dich in Anspruch zu nehmen. Und bitte erzähle mir nicht das Gegenteil. Ich glaub nicht an den Osterhasen.

Richtig. Aber trotzdem muss ich nun das Gegenteil beweisen.

PS: Das mit der [g=149]Snare[/g] ist natürlich ein fiktives Beispiel, der Fall hat nichts mit Musik zu tun, ist aber ähnlich gelagert.

EarlGrey schrieb:
Das Urheberrecht wäre nur dann mit betroffen, wenn Du z.B. einen ganzen Refrain absampelst. Dann wären beide Arten von Rechten betroffen. Beim Sampeln von Snareschlägen oder sonstigen Sounds kann das Urheberecht nicht betroffen sein.

Wieso nicht? Es geht hier schließlich um die Verletzung eines Urheberwerks, egal wie lang oder kurz es ist. Das mit der Tonträgerverwertung ist da ja nebensächlich...
 
Angeklager ist man in einem Strafprozess. Beklager ist man in einem Zivilprozess. Da ich mir dachte, dass Du den Unterschied nicht kennst, habe ich vorsorglich zu beidem geantwortet.

Über theoretische Beispiele mit einem schwammigen, unklaren Ungefähr-Sachverhalt zu diskutieren, bringt nichts. Entweder Du sagst klar, um was genau es geht, oder wir lassen Spekulationen lieber ganz sein.

Den Unterschied zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten hast Du nicht verstanden. Sonst hättest Du den letzten Absatz so nicht geschrieben.

Urheberrechte kannst Du nur verletzen, wenn Du ein fremdes Werk oder einen Teil eines fremden Werkes mit Wiedererkennungswert verwertest (Gary-Moore-Solo sollte so ein Fall sein), und dieses Werk oder dieser Teil des Werkes für sich alleine muss eine Schöpfungshöhe haben. z.B. eine Melodie mit individuellem Wiedererkennungswert. Wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, greift kein Urheberrecht. Rhythmen, Harmoniefolgen und sicher auch manch lieblos zusammengeklickter "Beat" hat keine Schöpfungshöhe und genießt keinen Schutz. Das ist auch gut so, sonst dürften wir gar keine eigenen Songs mehr komponieren, weil alle möglichen trivialen Tonfolgen schon abgegrast und "vergeben" wären.

Das Urheberrecht schützt das Werk an sich, nicht die Aufnahme! Sonst müsste man für Live-Aufführungen fremder Werke oder Cover keine [g=119]Gema[/g]-gebühren abdrücken.

Die Leistungsschutzrechte (nochmal!) schützen nur die Aufnahme an sich und haben mit Urheberrecht am konkreten Werk nichts, aber auch gar nichts zu tun! Wenn Du einen Soundschnipsel aus einer fremden Aufnahme sampelst und verwertest, dann verletzt Du nicht das Urheberrecht im engeren Sinne (Recht an Komposition oder Text). Schließlich ist vom Recht des Komponisten oder Texters nicht der Violin-Ton "E2 mit leichtem [g=49]Vibrato[/g]" geschützt oder der Ruf "Yeah" oder "schubiduu" oder das [g=149]Snare[/g]- "tschackkk!!" oder das [g=57]Cymbal[/g]-"tschinnng". Da geht es um die reine Aufnahme. Und das Recht an der Aufnahme (Leistungsschutzrecht) schützt eben auch die Aufnahme eines "Yeah!". Oder wenn Du einen Furz aufnimmst, hast Du auch an dieser Aufnahme ein Leistungsschutzrecht. Nicht aber an Fürzen an sich! Du kannst von keinem "Nach-Furzer" [g=119]Gema[/g]-Gebühren verlangen.

War das jetzt anschaulich genug? Besser kann ich das um diese Uhrzeit nicht mehr erklären.
 
@Earl

Sehr anschaulich und wunderbar formuliert! :)

Wer das jetzt nicht mehr begreift, oder begriffen hat, dem ist einfach nicht mehr zu helfen!
 
Wenn er´s jetzt verstanden hat, hätte er sich eigentlich selber bedanken können...
 

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