Schutzdauer für deutsche Komponisten in England...

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knuspergott

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Hallo, ich habe eine rechtliche Frage zum Urheberrecht.

Wie lange erhält man als deutscher Komponist eines Liedes Einnahmen aus der Verwertung eines Songs, wenn dieser in England viele Jahre später nochmal Erfolg hat. Beispiel:

Erstveröffentlichung des Liedes 1950 in England, Wiederaufstieg in den Charts 2009... wird man als deutscher Urheber dann nach der deutschen Schutzdauer bewertet oder gilt dann auch für deutsche Komponisten die Dauer von 50 Jahren, d.h. ist die Schutzfrist für den englischen Raum somit 2000 abgelaufen und das Lied kann dort ohne Beteiligung des Komponisten (oder dessen Nachfahren) verwertet werden?

Wäre nett, wenn mir da jemand Auskunft geben könnte...

Vielen Dank


Knuspergott
 
Wenn ich das richtig verstanden habe geht es um die konkrete Aufnahme des Songs aus den 50ern und nicht um die Urheberrechte, oder ?

Die Urheberrechte bleiben ja nach Ablauf der 50 Jahresfrist unberührt, es bezieht sich wohl nur auf die Schutzrechte der Aufnahme.
 
Ja, eine Aufnahme des Songs in Englisch, dessen Melodie allerdings von einem deutschen Komponisten geschrieben wurde. Es handelt sich um eine Coverversion. Allerdings müsste man dann bei der Verwertung über [g=420]CD[/g]-Verkäufe in England dann auch als deutscher Komponist beteiligt werden. Die Frage ist: wie lange?
 
Also für Komponisten gilt eine längere Schutzdauer? Auch für Verwertung in England? Beginnt dort der Ablauf der Frist auch mit dem Tod des Autors? Oder nach Erstveröffentlichung im betreffenden Land?
 
Erstmal danke für Dein Bemühen!

Alos so wie ich das verstehe, betrifft die 50jährige Schutzdauer nur die konkrete Aufnahme des Songs, somit den darbietenden Interpreten. Für Komponisten scheint eine längere Frist zu gelten. 70 Jahre (nach dem Tod des Urhebers?). Gelten die 70 Jahre NACH DEM TOD auch für England, ist dann noch die Frage...?
 
"II. Rechtslage in den USA

1. Urheberrechtlicher Schutz nur von Komponisten, Textdichtern und Tonträgerherstellern; kein urheberrechtlicher Schutz von ausübenden Künstlern
Der Copyright Act der Vereinigten Staaten von Amerika (17 U.S. Code - Copyrights) unterscheidet nicht zwischen Urheberrechten (copyrights) und Leistungsschutzrechten (neighboring rights). Geschützt werden danach ausschließlich Urheberrechte; Leistungsschutzrechte gibt es in den USA nicht. Allerdings spricht der U.S. Copyright Act sowohl den Autoren einer musical work (dieser Begriff umfasst in den USA sowohl die Musikkomposition als auch die Lyrics) als auch den Autoren einer sound recording (Tonträgerhersteller) ein Urheberrecht zu. Ausübende Künstler werden in den USA hingegen urheberrechtlich gar nicht geschützt. Ein "Schutz" ergibt sich für sie allenfalls vertragsrechtlich aus dem Plattenvertrag mit ihrer Plattenfirma. "

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=532

Antwort findet sich aber auch in dem schon vorher genannten Artikel:

"Die europäische Musikindustrie macht sich seit Jahren für eine Angleichung der Schutzfrist für Tonaufnahmen an das US-Niveau von 95 Jahren stark"

Quelle:http://futurezone.orf.at/stories/1501888/

und noch ein Artikel wo es um "England" geht:

http://futurezone.orf.at/stories/156447/
 
die komposition ist bis siebzig jahre nach dem tod des komponisten geschützt. auf den schutz des tonträgers kommt es dabei nicht an.

auch großbritannien ist verpflichtet, die geltende eu-schutzdauerrichtlinie umzusetzen (rl 2006/116/eg), in deren art. 1 dies vorgschrieben ist.
 

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