Bandübernahmevertrag ?

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Andyone

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Hallo zusammen..

könnte ihr mir da weiter helfen ? Möchte gern wissen was durch diesen Vertrag jetzt endlich geregelt ist ? Ist mir ein bischen zu viel fachchinesisch !

Ein Anwalt wollte über 500 € dafür haben und das kann ich mir nicht leisten ..

Danke schon mal...

Bandübernahmevertrag zwischen ....... Recordings & .........

BANDÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
... Recordings Musicproduction
( nachstehend „Plattenfirma“ genannt )
und
.....

( Nachstehend als „Partner“ bezeichnet )
§ 1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die exklusive Übernahme von Tonaufnahmen mit
Darbietungen des Künstlerprojektes „...........“ ( nachstehend „Künstler“
genannt) zum Zwecke deren Verwertung durch den nichtkörperlichen, digitalen
Verkauf und Vertrieb durch die Plattenfirma und/oder durch dessen
Partnerunternehmen im Bereich der Online,- und Mobilfunk-Downloads, sowie die
Übertragung der hierfür erforderlichen Rechte vom Partner auf die Plattenfirma.

(2) Plattenfirma wird den digitalen Verkauf und den Vertrieb der genannten
Tonaufnahmen (Musik und Videos) in Zusammenarbeit mit einer aktuellen Vielzahl
von dritten Service-Providern, auf eigenen oder dritten Verkaufsplattformen in Form
von Downloads, Streams etc. vornehmen und den Verkauf von Downloads über alle
verfügbaren digitalen Vertriebskanäle Dritter ( wie z.B. Kontor / Edel Records , itunes,
Napster, OD2, Musicload, AOL, Weltbild Verlag, Media Markt, Saturn etc.) betreiben.

(3) Plattenfirma vertreibt ebenfalls über dritte Serviceprovider / Mobile Carrier (z.B.
Musiwave, Universal Mobile, T-Mobile, 02, Vodafone, Jamba! etc.) Klingeltöne in
verschiedenen technischen Ausprägungen und Nutzungsarten (z.B. als sog.
"Realtone") sowie die Nutzung von Musik- und /oder Videoaufnahmen als Download
über Mobiltelefongeräte und mobile Mehrwertdienste (einschließlich sog.
"Ringbacktones").

(3) Partner wird zu den nachfolgenden Bedingungen die unten genannten
Tonaufnahmen zum Download im Online-Bereich und in Netzwerken zum Verkauf,
auch über dritte Verkaufsplattformen, sowie digitale Vertriebe (s.o.) und zur
Verwertung als Klingelton und/oder Download über Mobiltelefone und mobile
Mehrwertdienste zur Verfügung stellen.

§ 2. Produktion

(1) Bei den vertragsgegenständlichen Tonaufnahmen ( nachstehend
„Vertragsaufnahmen“ genannt ) handelt es sich folgende Titel des Künstlers in allen
verfügbaren Versionen:
1.) „Track....“ ( Musik / Text: .......)

(2) Der Partner wird sämtliche Vertragsaufnahmen zu den vertragsgegenständlichen
Bedingungen zur Auswertung an Plattenfirma übergeben. Der Partner gewährleistet
die Herstellung technisch einwandfreier sowie übertragungs,- und überspielungsreifer
Vertragsaufnahmen. Alle in Zusammenhang mit der Produktion der Vertragsaufnahmen
anfallenden Kosten trägt dabei allein der Partner.

§ 3. Übergabe

(1) Die vertragsgegenständlichen Aufnahmen, nebst evtl. Abbildungen und Fotos des
Künstlers/ der Künstlergruppe, Covern und Artworks werden vom Partner bei
Vertragsunterzeichnung an Plattenfirma übergeben. Die Ablieferungstermine für alle
weiteren Vertragsaufnahmen werden von den Parteien einvernehmlich und verbindlich
schriftlich festgelegt. Die Ablieferung der Vertragsaufnahmen erfolgt dabei in Form
von überspielungsreifen und technisch einwandfreien Masterbändern im Format CDAudio
oder [g=420]CD[/g]-Rom/DVD-Rom ( Wave Files, 44,1 Khz, 16 Bit oder höher ), sowie
sämtlichen für die Veröffentlichung der Vertragsaufnahmen erforderlichen Unterlagen
einschließlich Grafiken ( z.B. bereits fertiggestellte [g=420]CD[/g] Cover ) und Fotos des
Künstlers.

§ 4. Rechtseinräumung und Gewährleistung

(1) Partner überträgt der Plattenfirma das ausschließliche, weltweite und
übertragbare, sowie zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte Recht, die
vertragsgegenständlichen Musik- und Videoaufnahmen zum Zwecke des Downloads
durch den Endverbraucher im Internet, im eigenen Online-Shop und auf dritten
Verkaufsplattformen in nichtphysischer Form anzubieten, mit anderen Künstlern und
Titeln zu kombinieren ( Sampler/Compilations ), zu verkaufen und in den hierzu
erforderlichen Datenbanken abzuspeichern und zum Abruf bereitzustellen. Ebenso
nicht ausschliesslich übertragen ist das Recht, die Vertragsaufnahmen und / oder die
dazugehörigen Projektnamen/Künstlernamen und Musiktitel über Mobilfunksysteme
(z.B. im Zusammenhang mit Klingeltönen, SMS, mobile Mehrwertdienste) im Wege
des Downloads zu nutzen, sowie die Synchronisations- und Bearbeitungsrechte für
die vorgenannten Nutzungsarten wahrzunehmen. Zu diesem Zweck bedient sich die
Plattenfirma dritter Dienstleister, wie digitalen Service Providern, die einen digitalen
Musikservice zur Verfügung stellen und administrieren, sowie Dritter, die den digitalen
Vertrieb über eigene Verkaufsplattformen, sowie die Nutzung im Bereich der mobilen
Mehrwertdienste als Klingelton / Hintergrundton/ Download etc. gegenüber dem
Endverbraucher vornehmen und abrechnen. Die Plattenfirma ist berechtigt die

Vertragsaufnahmen in diesem Zusammenhang zu vervielfältigen, zu verbreiten
und/oder zu vermieten bzw. zu verleihen, sowie in jeder Form öffentlich
wiederzugeben, insbesondere vorzutragen und aufzuführen, sowie (mit und ohne
Leitungen, analog oder digital) zu senden (einschließlich Kabel-, Satelliten-, Free TV,
Pay-TV-, Pay-per-view TV Pay-Per-[g=190]Channel[/g], (Near)Video On Demand, Multiplexing,
Multi-[g=190]Channel[/g]-Systeme, Web TV etc.) bzw. mit Hilfe elektronischer Medien,
insbesondere auch solchen, die erst künftig entwickelt werden, auszuwerten. Der
Partner überträgt der Plattenfirma insbesondere auch das Recht, Nutzern die
Produktion oder Teile davon (z.B. von einer elektronischen Datenbank) mittels
analoger, digitaler oder anderweitiger Datenübertragungstechnik (z.B. Datennetze,
On-Line-Dienste, Telefondienste etc.) unter Einschluss aller Bandbreiten mit oder
ohne (Zwischen) Speicherung derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die
Produktion terrestrisch, per Funk, per Kabel oder Satellitenübertragung, unter
Einschluss von Direktsatelliten, sonstigen Daten- oder Telefonleitungen oder -netzen
wie z.B. UMTS oder über sonstige Übertragungswege individuell abrufen (sog. „pointto-
point Übermittlung“) und mittels Computern,- Fernsehern oder sonstiger Geräte
empfangen können (Television und/oder Audio/Video On Demand, Online-Nutzung
via weltweiter Kommunikationsnetze, insbesondere Internet etc.), gleichwohl ob dies
alles zeitgleich, zeitversetzt und/oder interaktiv („on demand“) erfolgt. Eingeschlossen
ist auch das Recht, die Produktion oder Teile davon gleichzeitig und zielgerichtet einer
Vielzahl von Nutzern (sog. „point-to-multipoint-Übermittlung“) im Wege der sog. „On-
Line-Push-Dienste“ zur Verfügung zu stellen. Die gegenständliche Rechtseinräumung
umfasst insbesondere auch die Auswertung in Film, Funk und Fernsehen (alle Filmund
Schmalfilmformate, sämtliche elektronischen Systeme wie insbesondere
elektromagnetische (Video)Systeme, E-Cinema und HDTV-Systeme), die AV- und
Multimedia-Auswertung sowie die Verwertung in Datenbanken, Kabelsystemen oder
Abrufdiensten ( Online-Diensten) jeder Art. Die gegenständliche Rechtseinräumung
erstreckt sich auf alle vom Partner während der Vertragsdauer abgelieferten
Vertragsaufnahmen inklusive aller der daran mitwirkenden Künstlern hieran bzw. an
den dargebotenen Werken zustehenden Urheber-, Titel- und Leistungsschutzrechten.
Die Rechtseinräumung erstreckt sich auch auf Vergütungs- und
Beteiligungsansprüche, sowie auf alle derzeit bekannten und künftigen Rechte und
digitalen Nutzungsarten.

(2) Partner garantiert den Erwerb der hier übertragenen Rechte, insbesondere aller
Leistungsschutzrechte, sowie die vollständige Erfüllung der unter diesem Vertrag
übernommenen Verpflichtungen. Weiterhin steht Partner dafür ein, daß Rechte Dritter
oder vertragliche Beziehungen zu Dritten der Erfüllung dieses Vertrages nicht
entgegenstehen. Partner stellt die Plattenfirma insoweit von allen Ansprüchen Dritter
frei und ersetzt jegliche Plattenfirma hierdurch entstehenden Schäden und
Aufwendungen. Im Falle der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen Dritter,
insbesondere von Urhebern, Künstlern, sonstigen dritten Rechteinhabern erhält
Plattenfirma das Recht, abzurechnende Umsätze unter diesem Vertrag bis zur
Klärung der Rechtslage zurück zu behalten und – nach Vorliegen eines
Gerichtsurteiles oder Vergleiches mit Zustimmung des Partners- gegen berechtigte
Ansprüche Dritter zu verrechnen.

§ 5 Marketing und Promotion

(1) Die Plattenfirma ist berechtigt im Rahmen der eigenen Unternehmensdarstellung
und –präsentation auf die Vertretung des Partners in Bezug auf die Verwertung
hinzuweisen, und hierbei Namen, Fotos und Logos des Partners in allen Medien
(insbesondere Broschüren, Powerpoint- Präsentationen, Unternehmens-Website etc.)
zu verwenden.

(2) Die Plattenfirma und die mit ihm bzw. seinen Vertriebspartner vertraglich
verbundenen Download-Portalbetreiber sind berechtigt, die Vertragsaufnahmen mit
Namen, Logos und vom Partner genehmigten Abbildungen des/der Interpreten, dem
Titel der jeweiligen Vertragsaufnahme, dem Cover und sonstigem Artwork der
Tonträgerveröffentlichung der Vertragsaufnahme sowie mit Ausschnitten aus dem
ggfs. vorhanden Musikvideoclip in allen Medien (insbesondere Print, Radio, TV,
Online/Internet, Mobiles Internet und sonstige Werbematerialien wie Flyer, Handzettel,
Poster, Kataloge, Verkaufsstellenunterlagen) sowie durch Direktmarketing
(Postaussand, eMailing-Listen und –Newsletter, SMS/MMS-Mailings) zu bewerben.
Partner überträgt der Plattenfirma hiermit, in an die verbundenen Download-
Portalbetreiber weiterübertragbarer Weise, alle für diese Bewerbung notwendigen
Rechte an Namen, Marken, Titeln, Abbildungen, Videos und Bildern. Partner stellt der
Plattenfirma, soweit vorhanden, reproduktionsfähige Logos, Interpreten-Abbildungen
und Cover/Artworks zur Verfügung.

§ 6 Auswertung

(1) Die Auswertung der Vertragsaufnahmen erfolgt ausschließlich digital und
nichtkörperlich in elektronischer Form. Über den Umfang der Verwertung der
Vertragsaufnahmen entscheidet allein die Plattenfirma. Hierzu gehören insbesondere
Zeitpunkt, Ort, Format und Dauer der Veröffentlichung, Auswahl der Tonträger bzw.
Bildtonträger und Tonträger- bzw. Bildtonträgerkategorien, Abgabepreise,
Ausstattung, Label, Streichung, Wiederveröffentlichung, Auslandsverwertung,
Playbackverwertung, Auswahl geeigneter Vertriebsfirmen bzw. Lizenznehmer und
sonstige Auswertungsdetails.

§ 7 Vergütung

(1) Der Partner erhält von Plattenfirma für jeden über eine eigene oder dritte
Verkaufsplattformen /digitale Vertriebe verkauften und an Plattenfirma abgerechneten
und bezahlten Musiktitel, sowie jede Nutzung im Mobilfunk- und/oder Mobilgeräte-
Bereich eine prozentuale Beteiligung in Höhe von: 30 % ( Dreißig Prozent ) des durch
die Plattenfirma eingenommenen bzw. an Plattenfirma durch Dritte ausbezahlten
Betrages. Sind auf einem Ton- bzw. Bildtonträger Vertragsaufnahmen, neben den
Aufnahmen des Künstlers, Aufnahmen anderer Künstler und/oder Aufnahmen Dritter
enthalten, so berechnet sich die Beteiligung des Partners titelanteilig.

§ 8 Abrechnung

(1) Die Abrechnung durch die Plattenfirma erfolgt halbjährlich innerhalb von 30 Tagen
nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres. Die Auszahlung des Abrechnungsbetrages
erfolgt ausschließlich gegen Rechnungsstellung durch den Partner mit befreiender
Wirkung an das der Plattenfirma zuletzt angegebene Konto von Partner. Sollten keine
Einnahmen durch die Nutzung und den Verkauf der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen im jeweiligen Halbjahr erzielt werden, so ist die Plattenfirma nicht
verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen.

(2) Nicht abgerechnet werden dagegen insbesondere unentgeltlich abgegebene Tonbzw.
Bildaufnahmen für Promotion- und Werbezwecke. Sollte einer Abrechnung nicht
innerhalb von 12 Monaten schriftlich widersprochen werden, so gilt diese als
genehmigt. Die Plattenfirma leistet sämtliche Zahlungen aus diesem Vertrag so lange
mit befreiender Wirkung für die Plattenfirma auf das der Plattenfirma zuletzt vom
Partner angegebene Bankkonto, bis der Partner der Plattenfirma schriftlich eine
andere Bankverbindung mitteilt. Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen
des Partners aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen
schriftlichen Einwilligung der Plattenfirma.

(3) Sollten seitens der Plattenfirma offene Forderungen gegenüber Partner
bestehenden, so sind diese Beträge voll und quer mit den Auszahlungsbeträgen aus
diesem Vertrag verrechenbar. Partner ist für seine steuerlichen Belange selbst
verantwortlich. Sollte der Partner Mehrwertsteuerpflichtig sein, so hat er dies, unter
Nennung seiner Steuernummer und des zuständigen Finanzamtes der Plattenfirma
schriftlich mitzuteilen. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall zuzüglich der
gesetzlichen Steuern. Partner ist einmal im Jahr berechtigt, nach Vereinbarung eines
Termins, die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen durch einen von ihm
beauftragten, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer während der
Geschäftszeit einsehen zu lassen. Ergibt die Prüfung eine Differenz von 10 % oder
mehr, trägt die Plattenfirma die Kosten der Prüfung.

§ 9 Urhebergebühren

(1) Die hinsichtlich der Vertragsaufnahmen an die jeweiligen
Verwertungsgesellschaften zu entrichtenden Urhebergebühren werden von der
Plattenfirma bzw. deren Lizenznehmern getragen. Soweit der Partner bzw. Künstler
selbst Komponist und/oder Textdichter der unter diesen Vertrag fallenden Titel ist,
erteilt der Partner hiermit die zur Herstellung von Ton- und Bildtonträgern unter
Verwendung dieser Titel erforderliche Einwilligung und gewährleistet, dass der Verlag,
bei dem diese Titel verlegt sind, eine etwa erforderliche Einwilligung in die Herstellung
solcher Ton- und Bildtonträger ebenfalls unentgeltlich erteilt. Entsprechendes gilt für
den Fall, dass der Partner bzw. Künstler nicht Mitglied einer
Urheberrechtsverwertungsgesellschaft ist bzw. die den Titeln zugrundeliegenden
Werke unverlegt sind.

§ 10 Vertragsdauer
Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit dem Datum der Unterschrift durch die
Vertragspartner und wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen.
Danach verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
er nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einer der Parteien
schriftlich gekündigt wird.

§ 11 Sonstiges
Plattenfirma hat das Recht aber nicht die Pflicht auf eigene Kosten zusätzliche
Remixe anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Künstler erklärt sich mit dieser Art der
Bearbeitung ausdrücklich einverstanden und wird die hierfür erforderlichen
Audiodaten ( Einzelspuren, Gesangsspur, Samples ect. ) auf Verlangen von
Plattenfirma innerhalb von spätestens 2 Wochen nach Anforderung durch die
Plattenfirma auf [g=420]CD[/g]-Audio, oder [g=420]CD[/g]/ DVD-Rom ( Wav-Format, 44.1 khz, 16 Bit oder
höher ) übergeben.

§ 11 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei
Briefwechsel genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung des ganzen Vertrages oder
einzelner Bestimmungen dieses Vertrages.
Sollte eine Bestimmung diese Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine
Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien
sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes
mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die dieser Vertrag enthält.
Die Plattenfirma wird Daten aufgrund dieses Vertrages auf Datenträgern speichern
und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
Erfüllungsort ist der Sitz der Plattenfirma. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Lüneburg.
Es gilt deutsches Recht.

.......... den 01.11.2007
.................................... .................................... ..................................
 
Das einzige Problem sehe ich hier:

"Der Partner gewährleistet die Herstellung technisch einwandfreier sowie übertragungs,- und überspielungsreifer Vertragsaufnahmen. Alle in Zusammenhang mit der Produktion der Vertragsaufnahmen anfallenden Kosten trägt dabei allein der Partner."

Heißt: wenn die Plattenfirma mit den Songs nicht ganz zufrieden ist, musst du sie auf eigene Kosten mastern lassen bzw. sogar nochmal ins Studio. Wenn deine Aufnahmen schon vorher abgesegnet wurden, ist das aber nicht das Problem.

Das gute an dem Vertrag ist, dass du (soweit ich das richtig aufgefasst habe) deine Aufnahmen zusätzlich noch auf eigene Faust auf [g=420]CD[/g] verkaufen darfst.

30% der _Einnahmen_ der Plattenfirma klingen auch gut, allerdings schätze ich, dass die Plattenfirma selbst pro verkauftem Song von z.B. 99 Cent auch nur um die 30 Cent ausbezahlt bekommt.
 
Geht es hier denn nur um digitale VÖs? Die Vergütung bezieht sich ja nur darauf!

Lass die bloss nicht merken, dass Du hier Verträge veröffentlichst. Das ist nicht gut!!
 
WOW danke für aie antworten..

ja das mit den auf eigene kosten kam mir auch schon komisch vor...aber es geht hier ja nur um einen Track und den werde ich vorher ee mastern..und noch nen 2 kollegen zum durch hören geben bevor er raus geht..

habe ja alle namen raus gemacht ;-) und muss mich schließlich erkundigen !

danke nochmals gruss Andy !
 

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