Recht auf Einzelspuren/Rohaufnahmen

  • Ersteller Ersteller langhaardackel
  • Erstellt am Erstellt am
wenns daran scheitert, dass er kein Bock hat, euch alle Files einzeln zu exportieren, dann lasst euch doch die Projekt-Datei geben und macht es selber. Je nach Programm könnt ihr alles zeitgleich exportieren und seit rasch fertig.

In Zukunft wird euch sowas nicht mehr passieren und achtet drauf, dass es im Vorfeld ne anständige Vorbesprechung gibt. Hab es im Kundenkreis auch schon öfters erlebt, dass die Anderen die Files aus Zeitgründen nicht rausrücken wollten.


"Johooo, die Jungs aus dem Fitness-Studio....

Da ist er dann selber der Idiot, der evt. vor den Kadi gezerrt wird.

Sehr pfiffige Einstellung!!!"

Das war ja auch nur Spass ( siehe Zwinker ) Zwinker again
Der nächste wird vielleicht was witziger
 
Katja71 schrieb:
einfach mal einen blick ins bgb werfen, dafür sitzt hier gerade ein volljurist neben mir...

Dann frag deinen "Volljuristen" neben dir doch mal auf welchen Paragraphen er sich dann vor Gericht beruft?
 
Loftone schrieb:
Hab es im Kundenkreis auch schon öfters erlebt, dass die Anderen die Files aus Zeitgründen nicht rausrücken wollten

Wenn die Zeit der Ueberspielung bezahlt wird werden sie dagegen nichts machen koennen.
Vielleicht rauszoegern, aus Zeitmangel, aber irgendwann...
 
na nu zankt nicht.

Die Frage ob es zu einem Vertrag kam oder nicht, find ich zum jetzigen Zeitpunkt unintressant. Nach der Beschreibung nach waren die zu Zweit mit dem Studio-Onkel im Studio und haben ne mündliche Vereinbarung ohne Rechnung, dann würden sich doch alle in Knie schiessen, wenn das Trommelfeuer aus der Rechts-Kanone angeblasen wird.

Alles wird gut, einfach mal sich nochmal zusammen setzten


"Wenn die Zeit der Ueberspielung bezahlt wird werden sie dagegen nichts machen koennen."

Das will ja auch keiner, denn dann kriegt man ja für jede Minute Geld.
Aber das würd ich erst mal in diesem Fall nicht anbieten wollen. Das solltet ihr auch so kriegen.
Ich kann aber nachvollziehen, warum das ein Problem sein kann.
Zum einen weil der Studio-Onkel nen Pauschalpreis gemacht hat und das
exportieren der Ergebnisse grad bei komplexen routings, mehrfach-Takes uvm samt Dokumentation zeitaufwendig sein kann und somit nen Loch in die Preiskalkulation reisst. Dennoch meine ich im Zweifel was mehr machen und als Studiobetreiber dann selber Lehrgeld zahlen. Nichts ist schlimmer als unzufriedene Kundschaft



"Vielleicht rauszoegern, aus Zeitmangel, aber irgendwann..."

In den meisten Fällen passierte gar nix, es wurde zwar versprochen, aber irgendwann haben die Musiker genervt abgewunken. Manchmal haben die dann die Midis bekommen, womit aber keinem wirklich geholfen war ( eine Zu- Ordnung war dann zeitaufweniger oder gar unmöglich (wenn der [g=32]Midi[/g]-zu-Ton-Zuord-Onkel den Endmix nie gehört hat).
Die Konsequenz war aber immer, dass diese Studios/Produzenten nicht mehr aufgesucht und weiter empfohlen wurden.


Ich halte eine ( kostenlose und im Nebeneffekt auch vertrauensbildende))Vorbesprechung samt Sichtung des Materials immer für sinnvoll, bzw ich bestehe da drauf, denn oftmals erkennt man erst dann, welchen Umfang das alles wirklich hat, bzw übergeben werden soll.
Nichts ist schlimmer als während der Produktion auf Dinge hinzuweisen, die mehr Kosten verursachen, dann fühlen sich zuviele betuppt
 
ja, Musiker und Ärzte lassen sich einiges gefallen.
 
Es handelt sich (da nichts gegenteiliges vereinbart wurde) um einen Werkvertrag, das Werk ist in dem Fall der Mix. Daraus bildet sich eine Analogie zu der u. a. folgende Gerichtsurteile bestehen:

LG Wuppertal, vom 05.10.1988, 8 S 116/88, GRUR 89, 54
LG Hannover, vom 30.06.1988, 16 S 97/88, NJW-RR 89, 53
AG Essen, vom 31.10.1988, 12 C 562/88, MDR 89, 353
 
Katja71 schrieb:
LG Wuppertal, vom 05.10.1988, 8 S 116/88, GRUR 89, 54
LG Hannover, vom 30.06.1988, 16 S 97/88, NJW-RR 89, 53
AG Essen, vom 31.10.1988, 12 C 562/88, MDR 89, 353

Die drei Urteile (eigentlich eines weil es geht immer um das Gleiche) haben aber leider mit einer Studiosituation nichts gemein.

Erstens kalkuliert der Photograph die Verviefaeltigungen in seinem Preis mit rein. Damit hat er also einen Verdienstausfall und zweitens war es auch eine kuenstlerische Arbeit des Photografen die er nicht umsonst weitergeben will.

Verstaendlich!

Die kuenstlerische Leistung der Einspielung liegt ausschliesslich bei den Musikern.

Die kuenstlerische Arbeit des Studiobesitzers liegt im Mix.

Und den kann er behalten!!!
 
das Werk ist in dem Fall der Mix.
Wer sagt, dass das Werk nicht die Rohspuren sind und der den Mix nur als Zugabe gemacht hat?

Ihr habt keine Rechnung? Also schwarz?
Dann droht ihm doch an, ihn wegen Schwarzarbeit/Steuerhinterziehung zu verklagen, wenn er die Spuren nicht rausrückt ;)

Aber, wie auch oben schon mehrmals vorgeschlagen, ich würde zunächst eine friedliche Einigung versuchen.
 
Werkvertrag, wenn schon dann ein Werklieferungsvertrag, denn die Spuren wurden ja in seinem Studio aufgenommen und nicht gebracht.
 
Wolfgang schrieb:
Die kuenstlerische Leistung der Einspielung liegt ausschliesslich bei den Musikern.

Die kuenstlerische Arbeit des Studiobesitzers liegt im Mix.

Und den kann er behalten!!!

So siehts aus! Die [g=70]Sequencer[/g]-Projektdateien braucht der Studiobetreiber nicht rausgeben solange nichts gegenteiliges in einem beweisbaren Vertrag geregelt ist. Das regelt das Urheberrecht wenn mich nicht alles täuscht.
Die Einzelaufnahmen (NICHT Spuren) hingegen sind (mMn) Eigentum des Musikers bzw. Auftraggebers. Von mir können die Aufnehmenden bei Bedarf die Aufnahmen haben. D.h. im Fall von [g=539]Cubase[/g]: Oft zig einzelne Waveschnippsel (Overdubs), manchmal nur mit ein paar Sekunden Länge, mit denen man ohne passende Projektdatei nichts anfangen kann, weil sie zeitlich völlig aus dem Kontext gerissen sind.

Wenn jemand exportierte Spuren ab 00:00:00 haben will, bei denen die Schnipsel am passenden Platz sitzen, kostet das.
 
Es handelt sich (da nichts gegenteiliges vereinbart wurde) um einen Werkvertrag, das Werk ist in dem Fall der Mix.

Wenn ich mich richtig erinnere, dann hab ich das Kommentar einmal bei mica (oder wars musikergilde? ) gelesen:

In Ermangelung einer Vereinbarung gilt branchenübliches. Durchaus üblich ist es, in Studio A, B, C, und X aufzunehmen und Mixmeister G mischen zu lassen. Selbst wenn also nur ein einziger Vertrag existiert, so kann von 2 getrennten Leistungen ausgegangen werden.
 
grundsätzlich gilt erstmal dies:

kommt kein EXPLIZIETER VERTRAG zu Stande gelten die AGB
des Beauftragten Unternehmens.

viell. erstmal da nachlesen was dort geschrieben steht und dann weiter schauen...

Das mit den "Schwarz bezahlten" Aufnahmen ist so eine Sache -
1. muss der Beweis her das die Aufnahmen im Studio XY tasächlich durchgeführt wurden.
2.muss das Studio überhaupt Rechnung schreiben, oder ist es seitens des Finanzamtes eventuell Steuerbefreit ( wegen minderrelevantem Jahresumsatz)?

evtl. drohst Du mit etwas und wirst am End eh nur ausgelacht.
 
chindogu schrieb:
grundsätzlich gilt erstmal dies:

kommt kein EXPLIZIETER VERTRAG zu Stande gelten die AGB
des Beauftragten Unternehmens.

Autsch, das war bisher der größte Blödsinn in diesem Thread. Ist schon sonderbar, dass immer die Nichtjuristen meinen, gleich zutreffende Beurteilungen parat zu haben.

AGBs sind vorformulierte VERTRAGSbedingungen. ;)

Zum Thema: Ich denke auch, dass man zwischen Aufnahme und Mix inhaltlich trennen kann. Sollten die Aufnahmen als Werksteile anzusehen sein, dann folgt die Herausgabepflicht schon direkt aus dem Werkvertrag. Um das zuverlässig beurteilen zu können, benöten wir aber eindeutige Rechtsprechung bzw. Kommentare zu der Dienstleistung oder Werkleistung von Tonstudios, sonst ist das Murks.
 
Sicher ist ein mündlicher Vertrag auch ein Vertrag. Aber mit welchem Wortlaut denn? Welche Leistung wurde denn vereinbart? Anmietung der Studioräume? Nutzung der technischen Geräte? Leistung des Tontechnikers? Überlassung der Aufnahmen? Sollte es zum (Rechts-)Streit kommen, wird doch jede der Parteien versuchen, einen anderen Inhalt des sog. Vertrags geltend zu machen und jeweils den Bestandteil in den Vordergrund zu rücken, der in seinem eigenen Interesse liegt.

Ich würde das so nicht aufziehen. Statt dessen würde ich einen angemessenen Geldbetrag für die Mehrarbeit (Export der Spuren usw. ist ja tatsächlich Mehrarbeit) anbieten und darauf vertrauen, daß das für den Studiobetreiber Anreiz genug ist, sich die Sache noch mal zu überlegen. Das könnte außerdem helfen, a) die Sache gütlich zu beenden und b) schon in absehbarer Zeit an die Spuren zu kommen, was ja auch nicht ganz unwichtig sein dürfte.
 
EarlGrey schrieb:
chindogu schrieb:
grundsätzlich gilt erstmal dies:

kommt kein EXPLIZIETER VERTRAG zu Stande gelten die AGB
des Beauftragten Unternehmens.

Autsch, das war bisher der größte Blödsinn in diesem Thread. Ist schon sonderbar, dass immer die Nichtjuristen meinen, gleich zutreffende Beurteilungen parat zu haben.

AGBs sind vorformulierte VERTRAGSbedingungen. ;)

1. AGB steht für GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, nicht Vertragsbedingungen...
Solltest Dir also noch mal überlegen wer hier den größeren Blödsinn schreibt.

2. und noch einmal:
wird kein EXPLIZIETER Vertrag zwischen beiden geschlossen, ist das was in den AGB steht, die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit!!!
das wissen leider Gottes nicht alle Menschen dieses Landes...
insofern war mein Hinweise mehr als SINNIG!

zurück zum Fall:
Kein explizieter Vertrag der geschlossen wurde, also gelten die AGB und wenn da was drin über die Einbehaltung der einzelspuren steht ...
 
chindogu schrieb:

2. und noch einmal:
wird kein EXPLIZIETER Vertrag zwischen beiden geschlossen, ist das was in den AGB steht, die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit!!!
das wissen leider Gottes nicht alle Menschen dieses Landes...
insofern war mein Hinweise mehr als SINNIG!

zurück zum Fall:
Kein explizieter Vertrag der geschlossen wurde, also gelten die AGB und wenn da was drin über die Einbehaltung der einzelspuren steht ...

Das ist leider so nicht ganz richtig.

Es wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen.
Ob dieser nun um die Aufnahmen oder den Mix geht, ist für den Geltungsbereich der AGB erstmal wurscht, denn AGB können wie jeder andere Bestandteil eines Vertrages nur gelten, wenn sie bekannt sind.
Solange der Kunde die AGB des Studios nicht kennt, können sie nicht gelten.
Deswegen muss man heutzutage auch bei fast jedem Angebot - ob Internet oder im realen Leben - beim Kauf oder der Auftragsstellung bestätigen, dass man die AGB des Angebieters gelesen/akzeptiert hat. Ob man nun ein Häkchen im Internet setzt oder die Unterschrift auf´s Blatt Papier: Damit hat man die AGB anerkannt.
Und nur so kann sich der Anbieter auf diese berufen.

Da ich nicht annehme, dass in unserem Fall die AGB bekannt, geschweige denn vom Kunden anerkannt waren, dürften sie nicht zur Lösung des Problems beitragen können.

@Threadstarter:
Ich habe nich nicht ganz mitbekommen, warum das "Studio" die Spuren nicht herausgeben möchte.
Nur wegen der Arbeit der Überspielung?

Grüße

Markus
 
2. und noch einmal:
wird kein EXPLIZIETER Vertrag zwischen beiden geschlossen, ist das was in den AGB steht, die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit!!!
das wissen leider Gottes nicht alle Menschen dieses Landes...
insofern war mein Hinweise mehr als SINNIG!

Anders rum wird ein Schuh draus:

AGBs können nur Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson werden, wenn ausdrücklich auf sie verwiesen wurde.

Das dürfte in diesem Fall "was is, machst mir eine [g=420]CD[/g] um xxxx€ ?" -> "ja, klar" eben nicht so gewesen sein.

und:
1. AGB steht für GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, nicht Vertragsbedingungen...
Solltest Dir also noch mal überlegen wer hier den größeren Blödsinn schreibt.

Öh, auch nicht. AGBs sind Vertragsbedingungen.

EDIT: äh ja... zu spät.
 
marcoustic schrieb:


Es wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen.
Ob dieser nun um die Aufnahmen oder den Mix geht, ist für den Geltungsbereich der AGB erstmal wurscht, denn AGB können wie jeder andere Bestandteil eines Vertrages nur gelten, wenn sie bekannt sind.
Solange der Kunde die AGB des Studios nicht kennt, können sie nicht gelten.
Deswegen muss man heutzutage auch bei fast jedem Angebot - ob Internet oder im realen Leben - beim Kauf oder der Auftragsstellung bestätigen, dass man die AGB des Angebieters gelesen/akzeptiert hat. Ob man nun ein Häkchen im Internet setzt oder die Unterschrift auf´s Blatt Papier: Damit hat man die AGB anerkannt.
Und nur so kann sich der Anbieter auf diese berufen.

Da ich nicht annehme, dass in unserem Fall die AGB bekannt, geschweige denn vom Kunden anerkannt waren, dürften sie nicht zur Lösung des Problems beitragen können.


wenn Du in einem "analogen" Warenhaus ein Artikel erwirbst,
greiftst Du ihn aus dem Regal, gehst zur Kasse, bezahlst ihn.
es kommt auch hier kein explizieter Vertrag über den Kauf zur Geltung,
es gelten die AGB. auch die sind Dir nicht bekannt.
denn die hängen irgendwo im Laden angeschlagen in der letzten Ecke, sind aber rechtsverbindlich - auch ohne Deine Unterschrift.
Du fährst mit der Bahn ( DB oder Stadtbetriebe deines Heimatortes ) die AGB sind dir auch nicht bekannt - dennoch gelten sie auch für Dich bei Nutzung der Bahn. sie hängen irgendwo im Bahnhof aus - auch ohne Deine Unterschrift...

wenn Studiobetreiber XY auf seiner Homepage die AGB ausgewiesen hat, oder sie in schriftlicher Form bei ihm ( meinetwegen aufm Klo ) aushängen gelten sie von rechtswegen her als bekannt.
 
@chindogu: Du hast Dich gerade mit Pauken und Trompeten disqualifiziert. Du kennst die Abkürzung für AGB, aber nicht die Definition und hast auch sonst keine Ahnung davon.

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die einer besonderen Inhaltskontrolle unterliegen.

Schließt man einen Vertrag, können AGB Vertragsbestandteil werden, aber sie müssen es nicht. Sie werden es nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Das ist nicht immer der Fall und seltener, als der Verwender der AGB es gerne hätte. ;)

Gibt es keine vertragliche Beziehung zwischen 2 Leuten, kann einer dem anderen niemals seine AGB aufdrücken.

Das ist nun hoffentlich endgültig geklärt. Abgesehen davon kommt es für den Threadsteller überhaupt nicht darauf an.

Edeltraud:
Ich sehe gerade, Du hast Beispiele genannt.

Nun gut. Also:

Wenn jemand seine AGB auf dem Klo aushängen hat, dann werden sie grundsätzlich nicht einfach Vertragsbestandteil.

Wenn Du [g=183]Bus[/g] oder Bahn fährst, schließt Du einen Beförderungsvertrag ab.

Wenn Du in einem Warenhaus etwas kaufst, schließt Du einen Kaufvertrag ab. Und wenn Du bei einem Bäcker ein Brötchen kaufst, schließt Du einen Kaufvertrag über das Brötchen.

Nun klarer?
 
Ach komm, red dich doch nicht in einen Wirbel...

wenn Du in einem "analogen" Warenhaus ein Artikel erwirbst,
greiftst Du ihn aus dem Regal, gehst zur Kasse, bezahlst ihn.
es kommt auch hier kein explizieter Vertrag über den Kauf zur Geltung,
es gelten die AGB. auch die sind Dir nicht bekannt.

Die wichtigsten AGBs sind groß und breit in Supermärkten ausgehängt:
kein Verzehr von Lebensmittel vor Bezahlung erlaubt.

denn die hängen irgendwo im Laden angeschlagen in der letzten Ecke, sind aber rechtsverbindlich - auch ohne Deine Unterschrift.

Jo, meistens direkt beim Eingang und haben eine überschaubare Anzahl von Punkten.
 

Oft gelesene Themen

Zurück
Oben