Das habe ich mir mal zu dieser Frage aus dem Netz gefischt, und kann für die Richtigkeit in allen Punkten keine Garantie geben.
LG Cherry50
Zitat Beginn :
Ich habe mir somit die Mühe gemacht, bezüglich des erwähnten “Satiregesetz”, meine Kentnisse vom Urheberrecht aufzufrischen und einmal ganz genau recherchiert, weil es zum Thema Musikrecht und Gesetz ja keine Meinungen, sondern (mehr oder weniger) klare Definition gibt.
Insofern geht es um das Bearbeitungs- und in Folge um das Verwertungsrecht, so wie ich ich es bisher verstanden und neue aufgefrischt verstehe:
Matthias hat nicht Unrecht hinsichtlich Bearbeitungen und der Entlehnung von Originalen (ganz gleich ob satirisch oder in sonstiger Weise) und somit in ein vorhandenes Werk inhaltlich eingegriffen und somit sogar ein neues Werk erschaffen wird. Es entsteht dadurch sogar ein eigenes Urheberrecht (allerdings nur an geänderten Teilen).
Dieser Neugestaltung durch einen neuen Urheber (auch freie Benutzung/Bearbeitung genannt), sind allerdings Grenzen gesetzt und unterliegen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. individuelle Züge) dem Urheberrecht des Originalurhebers !
Geht es um die “Veröffentlichung und Verwertung” dieser Neugestaltung und soweit noch ein Urheberrecht am Ursprungswerk besteht, braucht es dann auch IMMER das Einverständnis des Urhebers oder des Rechtsnachfolgers des Ursprungswerk.
Bedeutet summa summarum:
Wenn ich also ein Cover mache und nur ein paar Dinge hier und da verändere, ob nun satirisch oder nicht, ist und bleibt es ein Ursprungswerk, dessen Veröffentlichung an die Erlaubnis des Urheber/Rechteinhaber des Ursprungswerks gebunden ist.
Hat sich aber auf Grundlage eines Ursprungswerk durch die Bearbeitung ein insoweit eigenständiges Werk entwickelt- und man redet hier ganz bewusst von einer “Neugestaltung” und nicht von einer relativ unwesentlichen Bearbeitung, so benötigt man für Veröffentlichung und Verwertung keine Erlaubnis des Rechteinhabers des Ursprungswerk.
Daher muss man hinsichtlich Genehmigungen und Veröffentlichungen ganz genau differenzieren, ob es sich bei einem Cover lediglich um ein “leicht abgeändertes” Ursprungswerk oder um eine “Bearbeitung” des Ursprungswerk handelt, das dieses mit deutlichen Abstand in den Hintergrund tritt und individuelle Züge verblassen lässt und es sich somit um eine Neugestaltung (auch gesetzlich Transformation genannt) handelt.
Im Grunde hat eine Neugestaltung nicht mehr zu deutlich erkennbar oder nur noch mit einem ganz zarten Hauch etwas mit dem Ursprungswerk zu tun, bzw. gilt dann als neues, eigenständiges Werk mit vollausgestatteten Rechten des neuen Urhebers, der den ursprünglichen Urheber gänzlich von diesem Neuwerk ausschließen kann und darf.
Mit der Musik ist es da recht ähnlich wie z.B. mit der Verfilmung von Büchern. Der Autor behält seine Rechte am Buch und der darin enthaltenen Geschichte, hat aber keine Rechte am Film und der darin enthaltenden Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen usw- und umgekehrt.
Zitat Ende:
Nachzulesen unter den Gesetzestexten des UrhG vom 01.07.2014.
Hier §3,16,23,24