Komponist vs. "Bearbeiter" - oder doch was aganz anderes?

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Hallo zusammen,

ich möchte keine Rechtsberatung o.ä. haben, ich habe lediglich eine kleine Frage. :)

Nehmen wir mal folgenden Fall: Eine Band hat sich gegründet, es wurde fleißig an der ersten kleinen EP geschrieben. Nun kommt es zu der Frage, seine Musik rechtlich zu schützen. Person A kam in den Proben bei fast allen Songs mit der kompletten Grundidee, sprich Grundgesangsmelodie und Grundakkorde. Person B hingegen hat bei fast allen Songs Melodietöne dazugeschrieben, wodurch die Songs erst wirklich "catchy" für den Zuhörer wurden. Zudem wurden einzelne Übergänge bzw. Abschnitte noch einmal komplett überarbeitet von Person B.

Jetzt meine Frage an euch: wer von beiden gilt als Komponist?

Das Problem an diesem Sachverhalt liegt doch darin, dass beide mit einer ersten und zündenden Idee gekommen sind, zwar auf eine andere Art (der eine das "Grundgerüft" und der andere die "catchy" Melodie).

Danke für eure Antworten :)

Gruß,
Gibson08
 
Ich würde mal spontan sagen: beide zu 50%.
 
@TheNok einen ähnlichen Gedankengang hatte ich auch in erster Linie. Aber ohne die Grundideen von Person A hätte Person B gar nicht die Möglichkeit gehabt eine Melodie zu schreiben. Schwierig...
 
Wenn Person B dich bzw euch überzeugt hat mit seinem zutun, da hat er jawohl einen grossen Anteil verdient, kannst froh sein wenn er nur 50% nimmt.

Wenn er das ganze auch noch vermarktet könnt ihr froh sein 20-30 % zu bekommen.
Ein Produzent will gut bezahlt werden eben weil er aus den Ideen erst was gutes zaubert.
Sei froh sojemanden gefunden zu haben und gönn ihm seinen Anteil.
Die Songrechte liegen aber bei euch, nur was nützt es wenn die in der Original Form nicht sonderlich rüberkommen.
 
Meine laienhafte Einschätzung: Wenn beide gleichermaßen an der Komposition beteiligt waren, gelten eben beide als Komponisten ( zB je 50% wie schon erwähnt).
Ähnliche ist es, wenn zB 2 Architekten ein Gebäude (=Werk) entwerfen.
Eine Bearbeitung liegt dann vor, wenn jemand eine ursprüngliche Komposition neu bearbeitet, neu fasst, umformt etc

Was meinst Du mit 'rechtlich schützen' genau?
 
@Marc1610: also meinst du das Person B definitiv auch Komponist des Songs wäre? Oder nur Bearbeiter?

@metropolis: Wie kann man das sehen: Person A hat ja das komplette Grundgerüst des SOngs mitgebracht. Wäre dann Person B nicht Bearbeiter der Idee von Person A?
Mit "rechtlich schützen" meine ich, wenn man sich beispielsweise auf Plattformen wie Zimbalam anmeldet und dort einen Release veröffentlichen möchte, muss man ja für seine Songs auch den "Composer" angeben. Jetzt ist die Frage, wer inwiefern dafür in Frage kommt.
 
Ich weiß jetzt nicht wie die GEMA bei euch in DE da rechtelt ?
Bei mir in Österreich muss man beim Beantragen der Lizenzrechte - ohne Lizenz gibt es keine Freigabe für die mechanische Vervielfältigung ! - die AUSTRO MECHANA bemühen.

Dort muss ich folgende Personen angeben:

1. Texter
2. Komponist
3. Arrangeur/Produzent

Also in deinem Falle würde ich sagen:

A ist 2
B ist 3

In der Zukunft kann es dann öfters eine neue "3" geben ... bei jeder Coverversion !
Ja und übrigens "3" darf nur mit Einwilligung von "1 und 2"

Liebe Grüße !
 
Der Arrangeur/Produzent fasst aber die Melodie nicht mehr an.

Das widerspricht also "Person B hingegen hat bei fast allen Songs Melodietöne dazugeschrieben, wodurch die Songs erst wirklich "catchy" für den Zuhörer wurden."
 
Der Arrangeur/Produzent fasst aber die Melodie nicht mehr an.

Das widerspricht also "Person B hingegen hat bei fast allen Songs Melodietöne dazugeschrieben, wodurch die Songs erst wirklich "catchy" für den Zuhörer wurden."

Was zählt ist die Grundmelodie also die Hook - auch Fingerprint
Wenn im Arrangement zusätzliche Melodieläufe eingebaut werden betrifft das nicht die Grundmeldodie.

Ist aber schwierig ohne Hörprobe einzuschätzen wie weit hier Melodien ergänzt/verändert wurden
 
@Nok
Nochwas ...
Sonst könnhte ja bei jedem Remix der Remixer Rechte an dem Grundsong einfordern nur weil er zum Grundsong im Remix zusätzliche Melodien geschrieben/arrangiert/recorded hat...

Im Gegenteil der "Remixer" muss schön brav um Erlaubnis fragen ob er denn überhaupt remixen darf ... ist aber heute bereits ein schwieriger Graubereich geworden, da kann wahrscheinlich das Volk der Club DJ's ein Liedchen davon singen ...
 
Sonst könnhte ja bei jedem Remix der Remixer Rechte an dem Grundsong einfordern nur weil er zum Grundsong im Remix zusätzliche Melodien geschrieben/arrangiert/recorded hat...

Ja, kann er in diesem Fall, wenn er (eine) zusätzliche Melodie(n) geschrieben hat. Dann sind er und der Originalkomponist Komponisten des Remixes.

Und covern darf er sowieso, wenn das Originalwerk über die GEMA läuft.
 
@DonPedro: Vielen Dank für deine ausführliche Stellungnahme! Hilft mir schon mal weiter! Aber ich merke schon...ist schon ziemlich kompliziert das ganze Feld. Eigentlich sind ja beide, wie schon vorher gesagt, in gewisser Hinsicht Komponisten!

Wie ist das bei Songwriting: ist man gleichzeitig auch Komponist wenn man Songwriter ist?
 
Wie ist das bei Songwriting: ist man gleichzeitig auch Komponist wenn man Songwriter ist?
Bei so typischen Singer/Songwriter-Songs, wo der Songwriter z.B.: die Gitarrenbegleitung, den Text und die Gesangsmelodie gemacht hat, gehören ihm die Rechte von 1.Texter und 2.Komponist
 
Sonst könnhte ja bei jedem Remix der Remixer Rechte an dem Grundsong einfordern nur weil er zum Grundsong im Remix zusätzliche Melodien geschrieben/arrangiert/recorded hat...

Ja, kann er in diesem Fall, wenn er (eine) zusätzliche Melodie(n) geschrieben hat. Dann sind er und der Originalkomponist Komponisten des Remixes.

Und covern darf er sowieso, wenn das Originalwerk über die GEMA läuft.

Nochmal bei uns in Österreich läuft das so -
Covern darf er ohne Einwilligung der Urheber nur dann wenn er das Werk nicht verändert (Text und Melodie) !
Wenn das Cover da abweicht muss eine schriftliche Einwilligung der Urheber vorliegen, sonst gibbet es keine Lizenzfreigabe.

Und ich bin mir zu 99 % sicher, das im weit strengerem DE es nicht anders läuft ;-)
 
Wie ist das bei Songwriting: ist man gleichzeitig auch Komponist wenn man Songwriter ist?
Bei so typischen Singer/Songwriter-Songs, wo der Songwriter z.B.: die Gitarrenbegleitung, den Text und die Gesangsmelodie gemacht hat, gehören ihm die Rechte von 1.Texter und 2.Komponist


Okay, danke dir! :)

Gut, also kann man sagen, dass es an sich keine klar geregelte Lösung für das angegebene Problem gibt? Sprich die Band muss das unter sich klären wie die Rechte am Ende verteilt werden?
 
Sprich die Band muss das unter sich klären wie die Rechte am Ende verteilt werden?

Ist immer der bessere Weg, denke ich, denn wie will man im Nachgang klären welche Idee/Änderung wo und wann zum Ziel führte und von wem genau die kam oder nicht.....
 
Da geb ich @holgi recht !
Am besten unter sich klären . wir in Österreich meinen da: "Beim reden kumman de Leit zsamm" :)
 
Alles klar, danke euch allen, habt mir sehr weitergeholfen! :)
 
Jeder, der an dem Song mitgearbeitet hat in musikalischer Hinsicht, also kompositorisch, ist Komponist. Arrangieren/Produzieren ist etwas völlig Anderes. Du kannst aus jedem Song ja alles Mögliche zaubern.

Lennon/McCartney; Chinn/Chapman....u.s.w. warum wohl? Bei vielen Bands sind alle Bandmitglieder als Komponisten ausgewiesen bei den Songs. Wie die Verteilung von Geld erfolgt, dass kann man nur intern regeln. Urheber aber, also Komponist, wird Jeder, der an der Komposition mitgewirkt hat.
Ob das ne Strophe, der Refrain, ne Bridge, oder was immer ist.
 
Ich denke, es macht Sinn, zunächst die VG (Verwertungsgesellschaft) raus zu halten. Die kommt eigentlich erst später ins Spiel.

Die 1. Frage ist doch (so interpretiere ich den TE), wer Komponist ist. Ich gehe davon aus, dass die Frage darauf abzielt, wer URHEBER ist.

Und zwar Urheber eines schutzfähigen Werkes (Stichwort: Schöpfungshöhe).

Also:

1. Klären der Urheberschaft (unter Euch):
Hat Person A ganz konrket das (schutzfähige) Werk alleine entstehen lassen? Oder war Person B maßgeblich mit daran beteiligt? War das Werk schon vor Zutun des B existent? (Später mehr dazu unten)

Für mich ließt sich der Startpost so, dass BEIDE (zu welchen Anteilen auch immer) Komponisten waren und gemeinsam das Werk erstellt haben.

2. VG:
Nun gehts um die Verteilung der Kohle (falls was reinkommt durch mechanische Vervielfaltigung und/oder öfftl Aufführung)
Hier würde ich klären, ob es möglich ist, mehr als einen Komponisten (die ihr vorher geklärt habt) anzugeben. In A scheint hier ja eine Einteilung in Komponist und Arrangeur möglich zu sein (und ich gehe davon aus, dass es hier bei den Ausschüttungen dann auch gewissen Anteile für diejenigen gibt).

Praxistip:
Wie holgi schon sagt ist es schwierig und später nicht bzw kaum mehr möglich zu trennen, wer welchen Anteil am Entstehungsgprozess hatte.
Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, geht zu nem Notar, dort gebt ihr im Rahmen einer Prioritätsverhandlung die Urheberschaft an, dann iss das Ding ein für alle mal gefixt. Man kann also immer nachweisen, wer Urheber war. (Kostet nicht die Welt)

Die GEMA kümmert sich btw nicht um Urheberrecht. Sie wird vom Urheber des Werks nur beauftragt, an seiner statt sein ihm zustehendes Verwertungsrecht wahrzunehmen.

2 Beispiele bzgl GEMA Abrechnung:
In einer befreudeten Band gabs eine "Mastermind", der hat alles komplett komponiert, arrangiert, war in der GEMA als K. gemeldet. Die anderen wurden von ihm anteilsmäßig ausgezahlt nach einer internen Regelung.

In unserer Band war es so, dass wir bei der GEMA mehere Komponisten angegeben haben, je nachdem, wer an der Komposition beteiligt war. Jeder war also GEMA-Mitglied und hat seine eigene Abrechung/Ausschüttung bekommen.
 

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