Klassik-Samples - Rechte

BenS

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Hab mal ne Frage an die Rechtsexperten:

Wenn ich für einen Song von mir ein klassisches Thema aufgreifen möchte z.B. etwas aus Mozarts Zauberflöte - darf ich das oder muss ich da jemanden um die Rechte anhauen?

Ich will keine Aufnahmen von irgendwelchen Orchestern/ Künstlern verwenden sondern würde alles über [g=89]VSTi[/g]'s machen. Die Noten liegen auch als legal gekaufte Version vor.

Damit müsste ich das doch verwenden können, da Herrn Mozarts Rechte inzwischen "verjährt" sein dürften?!?
 
Damit müsste ich das doch verwenden können, da Herrn Mozarts Rechte inzwischen "verjährt" sein dürften?!?
Das sind sie. Soweit ich weiss, ist das in Deutschland gleich wie in der Schweiz: Der Komponist oder der letzte mitwirkende Komponist muss 70 Jahre unter der Erde sein. Dann ists verjährt und frei zur Rezyklierung.

Gruss

Mad
 
nicht umbediengt...wenn die rechte irgendwer gekauft hat oder irgendein vertrieb dieses sich gesichert hat...dann kann der künstler auch schon 200 jahre unner der erde liegen...ich bin aber auch kein rechts experte...
 
Hab jetzt selber nochmal bei der [g=119]GEMA[/g] nachgeforscht. Eigentlich ja aus nem andren Grund aber das hier zum Thema:

- Das Urheberrecht verfällt 70Jahre nach dem Tod eines Künstlers
- Das Urheberrecht ist allerdings auch "vererbbar" es kann also übertragen werden

Nun müsste ich also nur noch wissen, ob Mozart seine Rechte damals übertragen hat, was er wohl kaum gemacht hat. Aber vielleicht weiß ja noch jemand wie es da genau aussieht.
 
hi,

hier nochmal eine kurze Zusammenfassung:

Das Urheberrecht als solches ist nicht durch Rechtswgeschäft übertragbar. (Im Gegensatz zu Amiland z.B.) Man kann also geistiges Eigentum nicht verkaufen.

Wohl kann man aber die Nutzungsrechte (Vervielfältigung usw.), die aus dem Urheberrecht folgen, veräußern.

Auch die Nutzungsrechte bestehen natürlich nur solange, wie das Urheberrecht besteht.

Das Urheberrecht kann nicht rechtsgeschäftlich veräußert, wohl aber vererbt werden. Ansonsten macht ja die Regelung auch keinen Sinn, nach der das Urheberrecht 70 jahre nach dem Tod des Komponisen verfällt. Wenn es mehrere sind, dann meines Wissens 70 Jahre nach dem Tod des Letztgestorbenen.

Nach 70 Jahren ist es also Sense mit den Urheberrechten. Nachspielen ist dann erlaubt.

Was aber nicht erlaubt ist - insofern nehme ich Bezug auf den irreführenden Thread-Titel -, ist das Absampeln von Aufnahmen! Bei Einspielungen gibt es Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen! Wenn also die Berliner Symphoniker vor 10 Jahren etwas von Mozart eingespielt haben, dann darf man aus dieser Aufnahme nicht einfach ein Häppchen absampeln und in seinem eigenen Musikstück verwursten. Das wäre dann eine Rechtsverletzung.

Also bei Mozart gilt: Nachspielen erlaubt, Absampeln grundsätzlich verboten.

Gruß Rainer
 
sind es 70 jahre?
ich hab mal was von 50 jahren gelesen... oder verwechsel ich das?
(was ja im endeffekt hier keinen unterschied machen würde)
 
Urheberrecht: 70. Siebzig. Seventy. Sjemdesjat.
 
Das Urheberrecht kann nicht rechtsgeschäftlich veräußert, wohl aber vererbt werden.

Wenn also unser Herr Mozart seine Urheberrechte verebt hätte, und die nachkommen es bis in die heutige Zeit auch weitervererbt hätten, dürfte ich es nicht so einfach benutzen?

Oder wie soll ich mir das mit dem vererben vorstellen?

Gruß
 
hi,

wie ich oben schon schrieb, ist 70 Jahre nach dem Erbfall Schluss. Man könnte das auch so formulieren, dass das Erbe nach 70 Jahren gegenstandslos wird.

Gruß Rainer
 
Ach so!!

Alles klar Earl - habs kapiert.

Danke
 
Dankeschön!

...und sorry mit dem Titel, das war wirklich falsch formuliert. Mir gehts im Endeffekt darum das Ganze selber per [g=32]Midi[/g] einzupielen und per [g=77]VST[/g] oder Sampler dann Instrumente drauf zu legen.

Dann kann ich mich jetzt ja schon auf den 16.08.2047 freuen. Nicht nur dass ich da 64 Jahre alt werde. Nein, dann darf ich auch sämtliche Elvis Presley Stücke selber einspielen und verwenden ohne zu zahlen ;-)
 

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