GEMA FREISTELLUNG

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Der gesetzgeber hat nun einemal festgeschrieben, dass bei jedem werk vermutet wird, dass die rechteverwertung durch die [g=119]GEMA[/g] wahrgenommen wird

GEMAVERMUTUNG

und die [g=119]GEMA[/g] dazu verdonnert entsprechende Kontrollmöglichkeiten bereit zu stellen

gleichzeitig hat der Gesetzgeber den musikschaffenden, dazu verdonnert jeden song bei der [g=119]GEMA[/g] zu melden.

AUCH DEN DER NICHT GEMAMITGLIED IST

Das gilt für songs im internet auf [g=420]CD[/g] oder öffentlich vorgetragen.

für den öffentlichen vortrag gilt was anderes was ich hier schreibe bezieht sich auf die veröffentlichung im internet und [g=420]CD[/g]

Zwar zahlt man für eigenwerke keine [g=119]Gema[/g] - hat man nicht angemeldet kann die [g=119]Gema[/g] aber für die bereithaltung der kontrollmöglichkeit eine entschädigung verlangen die ein vielfaches höher ist als eine normale gemaabgabe

Gemaabgabe wäre 62 ct mindestabgabe /ihr habt 50 davon selbst gebrrannt verschenkt als demo verschickt oder verkauft das wären bei GEMAPFLICHT 32 ocken

Die [g=119]GEMA[/g] aber darf schätzen und sagt locker 1000 [g=420]cd[/g]´s
das wären dann 620 euro dazu quasi als strafgeld das doppelte oben drauf
dann sind es ganz schnell 2500 - 3000 euro.

Das ganze kann man vermeiden durch eine GEMAFREISTELLUNG
Die kostet nix und geht per mail:


Adresse ist info@[g=119]gema[/g].de

In der mail mach ihr zunächst angaben zu eurer person und anschrift und schreibt sinngemäß

ich veröffentliche den Song (titel) mit der spieldauer von min:sec
Das werk stammt von mir komponist - dein name / textdichter - name -
ich bin selbstbrenner und stelle den song ins internet

ich bitte um GEMAFREISTELLUNG

die antwort kommt nach wenigen tagen per mail

mail gut aufheben. die gilt dann auch später fürs presswerk

Sollte da wirklich einer kommen oder die [g=119]Gema[/g] später feststellen dann kann nix passieren
die [g=119]GEMA[/g] hat euch bescheinigt das sie keine verwertungsrechte hat
ist da doch [g=119]gema[/g] drinn habt ihr im guten glauben gehandelt dann müsst ihr auch nicht nachzahlen

was passieren kann ist dass ihr bei einer nachpressung [g=119]Gema[/g] anteilig am Gemateil bezahlt werden muss.

wenn dem so ist habe ich noch 1000 fertige bei mir stehen.
da die [g=119]Gema[/g] das freigegeben hat und nun will dass ich keine mehr verkaufe weil ich keine lizenz habe ist das ein fehler der [g=119]Gema[/g] dann sollen die mir die abkaufen und vernichten oder ich bin bereit diese gegen erstattung der produktionskosten zu vernichten.
 
wilson,

danke für deine wetvollen praktischen hinweise.

es geht doch auch nicht darum, ob das bis aufs komma juristisch korrekt beschrieben ist, sondern dass alle die eigene musik veröffentlichen auf einfache weise konflikte mit der [g=119]GEMA[/g] vermeiden können.

lG f
 
Könnt ihr mir sagen, in welchen Gesetz das Urheberrecht abgehandelt wird?
 
im Urheberrechtsgesetz
 
ZumThema [g=119]GEMA[/g] ein interessanter Artikel im Musikermagazin 2/2007.

Die [g=119]GEMA[/g] hat sich mal wieder ein starkes Ding erlaubt - UNGLAUBLICH! Das grenzt meines Erachtens schon an Betrug...

Anfang des Jahres wurden verstärkt Künstler angeschrieben (natürlich auch Mundartkünstler/bands), die auf ihrer Homepage Eigenkompositionen vorstellen oder die Site mit Hintergrundmusik hinterlegen.
Direkt mit Zahlungsaufforderungen über nicht unerhebliche Beträge, obwohl der angeschriebene Musiker nicht mal Mitglied der [g=119]GEMA[/g] ist, geschweige denn seine Songs dort gemeldet hatte!!
Dabei ist die [g=119]GEMA[/g] rechtlich nicht dazu befugt!!

Auf Anraten des DRMV (Deutscher Rock- und Popmusiker Verband e.V.) sollte ein Kollege bei der [g=119]GEMA[/g] nachfragen, wieso er SEINE Songs kostenpflichtig auf SEINER Homepage anmelden solle. Darauf diese "unverschämte" Antwort (sinngemäß):

"Schon die VERMUTUNG der [g=119]GEMA[/g], dass in den Songs teilweise [g=119]GEMA[/g]-geschütztes Repertoire Verwendung findet (also irgendwelche Phrasen oder Strophen, oder sonstwas) dafür spricht, solle er einen Vordruck ausfüllen, um das zu prüfen."
Also sollte er seine EIGENEN Titel zur Prüfung melden, obwohl er kein [g=119]GEMA[/g]-Mitglied ist...
Kurze Zeit später erhielt er von der [g=119]GEMA[/g] einen "Lizenzvertrag" für seine EIGENEN Songs, den er zu unterschreiben hätte. Die [g=119]GEMA[/g] hätte einen für ihn optimal zugeschnittenes Angebot erstellt und er solle jetzt jährlich 74,90 Euro als NICHT-Mitglied(!) für seine eigenen Songs zahlen.

Die rechtlichen Grundsätze:

Wer in Deutschland Urheber (Komponist, Texter oder Bearbeiter) ist und NICHT der [g=119]GEMA[/g] angehört, ist nicht verpflichtet seine Werke zu melden oder für eigene Titel Abgaben zu zahlen!!
Die [g=119]GEMA[/g] ist KEINE staatliche Institution und hat dementsprechend keine staatliche Befugnisse wie z.B. ein Amt, sondern ist ein PRIVATER Verein!

Sollte Jemand eine Rechnung o.ä. von der [g=119]GEMA[/g] bekommen, der kein Mitglied ist, einfach der [g=119]GEMA[/g] den Sachverhalt kurz per Mail mitteilen.
Alle Rechungen, Mahnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen seitens der [g=119]GEMA[/g] kann man getrost ignorieren. Sie haben rechtlich keinen Bestand!

Das gilt natürlich NICHT für Covermusik, die umgetextet wurde!

Vielen Dank hier an den DRMV für den interessanten Beitrag in der Zeitschrift "Musikermagazin" www.Musikermagazin.de
 
"[g=119]GEMA[/g]-Vermutung:

Sie besagt, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, das die [g=119]GEMA[/g] verwaltet, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht besteht."

Heisst nichts anderes, als dass die Wahrscheinlichkeit aeusserst hoch ist, dass bei besagten Veranstaltungen Rechte der [g=119]GEMA[/g] beruehrt werden.
Kein Wunder bei der Masse an Titeln, die die [g=119]GEMA[/g] in den Fingern hat....

>> und die [g=119]GEMA[/g] dazu verdonnert entsprechende Kontrollmöglichkeiten bereit zu stellen

Nö.
Der Konrtollappararat war schon vor der [g=119]GEMA[/g]-Vermutung da, Ohne den wuerde die [g=119]GEMA[/g] ueberhaupt nicht funktionieren.
Das Vorhalten dieses Apparates ist im Interesse der [g=119]GEMA[/g] - schliesslich verdienen die damit ihr Geld.


>> gleichzeitig hat der Gesetzgeber den musikschaffenden, dazu verdonnert jeden song bei der [g=119]GEMA[/g] zu melden.

1) Quellenangabe bitte?
2)Nö.
In erster Linie betrifft das VEranstalter etc...

Die vorauseilende Meldung ist bestenfalls "best practice", wie auch schon Ben bemerkte, zur Vermeidung sspaeterer groesserer Schreibereien mit der [g=119]Gema[/g]...

>> hat man nicht angemeldet kann die [g=119]Gema[/g] aber für die bereithaltung der kontrollmöglichkeit eine entschädigung verlangen die ein vielfaches höher ist als eine normale gemaabgabe

Das trifft nur dann zu, wenn der meldepflichtige die Meldung nicht durchgefuehrt hat UND [g=119]GEMA[/g]-pflichtige Musik aufgefuehrt wurde. Das gilt auch dann, wenn man eigene, aber [g=119]GEMA[/g]-pflichtige Musik auffuehrt


Sorry - jetzt hab ich genug.
Diese Menge an Halbwahrheiten und verbogenen angeblichen Gesetzen geht mir ueber die Hutschnur....... :(
 
Hi an alle,

ich möchte mir in nächster Zeit eine Homepage mit meinen eigenen Stücken bauen. Das hier verwirrt mich jetzt ein bißchen.

Ich will auf Gedeih und Verderb nicht einsehen, warum ich eine Freistellung der [g=119]GEMA[/g] benötige ohne Mitglied zu sein. Das macht keinen Sinn und etwas ähnliches vergleichbares aus anderen Branchen ist mir nicht bekannt. Wenn ich nichts auf meiner Homepage veröffentliche, was mit der [g=119]GEMA[/g] in Konflikt kommen könnte (also [g=119]GEMA[/g]-frei von A-Z), können die mir doch nix anhaben, oder?

Das von SBV001 hört sich für mich nachvollziehbar an, was jetzt aber in der Praxis wirklich geschieht, kann ich nicht beurteilen.

Gruß

P.S. kleine Geschichte, weshalb ich bei der [g=119]GEMA[/g] absolut keinen Durchblick habe.
Vor ca. 4 Jahren habe ich mit einem Kumpel 500 Schallplatten pressen lassen. Auf diesen waren, sagen wir amerikanische HipHop-Megamixe drauf. Bei der [g=119]GEMA[/g] haben wir uns damals anmelden müssen (oder Freistellung?), da kein Presswerk sonst für uns drucken wollte. Damals hatte ich und der Kollege keine Schimmer von der [g=119]GEMA[/g] und haben also dieses schöne Formular (keine Ahnung mehr wie das hieß) ausgefüllt und aufgeführt wer alles verwurstellt wurde (die HipHop-Größen aus Amerika, alle vertreten :). Ich habe nie wieder etwas von der [g=119]GEMA[/g] gehört, ich bezahle keinen Mitgliedsbeitrag und Ärger gabs auch keinen. Was mich erstaunt ist einfach, in dem Fall kann man doch nicht offensichtlicher angeben, das hier "illegales Soundmaterial" verwendet wurde, nur sind die amerikanische HH-Größen wohl nicht bei der [g=119]GEMA[/g] aktiv und die können uns deshalb dafür nicht belangen.
Kann mir das jemand erklären, trotz der dürftigen Infos :)
 
Nur, damit das klar ist: Ich hab nicht Juristerei gelernt und gebe nur meine Meinung zum Besten. In wie weit die dann als korrekt empfunden wird, ueberlasse ich jedem selber... ;)

>> wohl nicht bei der [g=119]GEMA[/g] aktiv und die können uns deshalb dafür nicht belangen.

So aehnlich sieht das wohl aus.

Generell ist die [g=119]GEMA[/g] eine von mehreren Verwertungsgesellschaften. Sie hat nicht alle Musikstuecke in den Fingern, aber doch ne so grosse Menge, dass sie zu den groessten Gesellschaften ihrer Art auf der welt gehoert. Und obendrein gibts natuerlich Querverbindungen zu anderen Gesellschaften.

Aus dieser Tatsache heraus ergibt sich einfach, dass dann, wenn irgendwo Musik aufgefuehrt wird, die Wahrscheinlichkeit reichlich gross ist, dass die [g=119]GEMA[/g] da mit im Boot ist - einfach eben deshalb, weil sie die Rechte fuer eine so grosse Menge an Musikstuecken in den Fingern hat.
Das ist das, was die sogenannte "[g=119]GEMA[/g]-Vermutung" beinhaltet.

Naders herum ausgedrueckt heisst das: Die [g=119]GEMA[/g] darf davon ausgehen, dass sie, sobald irgendwo Musik aufgefuehrt oder verwertet wird, beteiligt ist - einfach, weil die Trefferquote so hoch ist... ;)

Ausserdem gibts ein Gesetz (§ 13a des UrhwG), das (grob verallgemeinert) Veranstalter verpflichtet, Titel zu melden.
Tun sie das nicht, und die [g=119]GEMA[/g] schaetzt den Spass und findet auch noch Titel, auf die die [g=119]GEMA[/g] Rechte hat, kostet es einmal die gebuehren und dann nen Verwaltungsszuschlag.
Was bei Nichtmelden der Titel und gleichzeitiger Nichtbeteiligung der [g=119]GEMA[/g] an den Rechten passiert, weiss ich nicht.

(Denkbar waere allerdings, dass die [g=119]GEMA[/g] argumentiert, dass eine Pflchtverletzung seitens des Veranstalters existiert und dann die Verwaltungsgebuehren einklagen kann. Ob das allerdings so funktioniert, ist mir unklar, ausserdem ist ja Recht haben, Recht fuehlen und recht bekommen jeweils was anderes...)

Im § 13a des UrhwG steht irgendwas zu den Pflichten des Veranstalters. Allerdings sind da einige Sachen ausgenommen, speziell eben, dass die Meldepflicht nicht fuer ungeschuetze Musik greift.

Obendrein steht irgendwo in den FAQ der [g=119]GEMA[/g], dass man seine Webseite nicht anmelden muss. Ich find nur den Eintrag dazu nicht mehr... :(


Wie dem auch sei - Ben Sommerfeld hat das ja auch schon recht klar ausgefuehrt:
Manchmal macht es einfach Sinn, von vorn herein einen gewissen Aufwand zu treiben, wenn man damit einen so oder so kommenden, aber dann viel groesseren, Aufwand vermeiden kann.

Meiner Ansicht nach kannst Du mit Deiner eigenen Musik tun und lassen, was Du willst. Du musst halt nur sicherstellen, dass Deine Musik auch wirklich nur auf Deinem Mist gewachsen ist... ;)
 
Es ist schon richtig, dass die [g=119]Gema[/g] im urheberwahrnemungsgesetz nicht namentlich genannt wird.
es steht aber auch drinn, dass die wahrnemungsgesellschaft eine erlaubnis haben muss, die durch eine aufsichtsbehörde ausgestellt wird.

Und die hat die [g=119]Gema[/g]

da steht im gesetz drin das die wahrnehmungsgesellschaft das recht hat zu vermuten dass eine gemapflicht besteht.

in den jahren seit bestehen der [g=119]gema[/g] hat es sich im recht so eingebürgert das man dann den ausdruck GEMAVERMUTUNG als rechtsbestandteil nimmt.

lest euch das durch [g=119]GEMA[/g] Jahrbuch Seite 142 und weiter.

Ab seite 152 wird da eine Schiedstelle angesprochen.
 
Moin,

hier mal ein paar objektive Fakten:

Im gesamten UrhG stehen ein paar Regelungen über "Vereinigungen von Urhebern" und "Verwertungsgeselschaften". Die sog. [g=119]Gema[/g]-Vermutung stammt nicht aus dem UrhG, sondern aus dem "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten" (UrheberrechtsWAHRNEHMUNGSgesetz).

Da gibt es zum einen den § 13a: (1) "Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt."

Da steht nicht, dass jeder Veranstalter immer die [g=119]GEMA[/g] informieren muss. Nach dem Gesetzestext entfällt die Einwilligungspflicht (genauso wie die Auskunftspflicht nach Abs. 2), wenn die Verwertungsgesellschaft keine Nutzungsrechte an den aufzuführenden Werken wahrnimmt.

Die [g=119]GEMA[/g]-Vermutung entstammt § 13 b UrhwahrnG:

Nehmen wir erstmal Absatz 1:

"(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt."

Dieser Absatz bezieht sich z.B. auf die Abgaben für die Einfuhr oder Produktion von DVD-Brennern etc. Die Abgaben dafür kann nur die Verwertungsgesellschaft einfordern. Hat mit dem Urheberrecht als Kopmponist oder Texter also nichts zu tun, denn die kann theoretisch auch jeder selber wahrnehmen (und muss es bei den sog. ernsten Werken m.E. sogar).

Der Knackepunkt ist § 13b Absatz 2 Satz 1 (die Vorschrift ist länger):
(2) "Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt."

Dies gilt nicht pauschal für alle Urheberrechte und verwandte Rechte. Wir haben hier im Gegenteil eine genaue Aufzählen, von der angenommen werden kann, dass diese abschließend ist. Was sind das für Rechte?

§27 UrhG betrifft Vergütungen für Vermietung und Verleihung.
§54 I UrhG betrifft Ansprüche gegen die Hersteller von Geräten und Datenträgern zur Vervielfältigung.
§54a I, II UrhG betrifft Ansprüche gegen die Hersteller (und institutionelle Betreiber) von Kopierern.
§ 77 II UrhG betrifft das Recht des ausübenden Künstlers, über die Verbreitung und Vervielfältigung seiner Aufnahme zu verfügen.
§ 85 IV oder § 94 V UrhG betrifft Rechte ggü dem Tonträgerhersteller oder Filmhersteller.

Genaugenommen sind die Urheberrechte des Komponisten oder Texters von der gesetzlichen [g=119]Gema[/g]-Vermutung überhaupt nicht berührt.
Diese Vorschrift stellt aber eine gesetzliche Rechtsgrundlage z.B. dafür dar, dass ein Presswerk gemafreies Material aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung nur mit Freistellungsbescheinigung der [g=119]Gema[/g] pressen darf.

Die BGH-Urteile zur [g=119]Gema[/g]-Vermutung haben diese Vorschriften teilweise ausgedehnt. Die vom BGH wiedergekäute Definition lautet wie folgt:

"Die von der Rechtsprechung anerkannte [g=119]GEMA[/g]-Vermutung besagt, daß zugunsten der [g=119]GEMA[/g] angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind; sie umfaßt auch Filmmusik."

Mit dem Inhalt der im einzelnen entschiedenen Fälle habe ich mich nicht im einzelnen auseinandergesetzt. Jedoch für die VÖ eigener Werke im Internet besteht keine [g=119]Gema[/g]-Vermutung.

Gruß Rainer
 
Danke Rainer, aber das bringt auch nicht mehr aufklärung,
wer sich damit befasst hat im laufe der jahre schon mal glegentlich mal ins klo gegriffen.

Da urhebergesetz sollte mal einfach ne sache sein den urheber zu schützen.

heute ist das ja meist so jedes werk hat eine andere zusammensetzung, durch sampling können heute etliche rechte an dem werk haben.

wenn man den vorschriftenwust sieht sind wir auf dem besten weg dahin zu kommen dass wir das sehr genau dokumentieren müssen.

da kann es sein, ganz extrem, dass da in der dokumentation steht

[g=253]takt[/g] 1 - 7 eigenkomposition
[g=253]takt[/g] 1 - 23 automatisch generierter sound
tackt 7 - 15 sampling aus komposition müller werksnr. 4711 und so weiter

Wenn dann dazu noch die Leistungsrechte dazu kommen die auch nicht mehr einfach durch einen studiomusikervertrag erledigt sind, baut man in einem tag eine aufnahme und hat 3 tage verwaltungsaufwand.

da sitzt man am rechner und macht einen song, ein freund sagt spiel doch mal die und die passage rückwärts. das gefällt dann und bleibt. bekommen die krach und der song wird ein erfolg dann geht die streiterei los.
 
Die Sitchworte in diesem Thread waren Gemavermutung und Freistellung.

Zu diesen Begriffen habe ich die objektiven Grundlagen geliefert, damit wir in dieser Diskussion einen gemeinsamen Ausgangspunkt haben. Nicht mehr, nicht weniger.

Gruß Rainer
 
zu der Frage von Leinback wiederhole ich nochmal meine Auffassung, dass bei Internetauftritten von Nicht-Gemamitgliedern, die auf der Site ausschließlich eigene Sachen (also nix cover, nix [g=119]Gema[/g]-material) veröffentlichen, die [g=119]Gema[/g]-Vermutung nicht greift.

Ohne Gewähr natürlich, das ist im Forum wohl klar.
 
lieber rainer
es ist doch so wie ich es geschrieben habe die [g=119]gema[/g] darf davon ausgehen, dass alle werke durch ssie vertreten werden-


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 142/96 -


es ist sogar so, dass man im erntfall nachweisen muss dass das werk nicht durch die [g=119]gema[/g] wahrgenommen wird.
dadurch ist es doch der sichere weg
gemafreistellung
 
Was das BVerfG alles aus der Verfassung herauslesen will, geht auf keine Kuhhaut...

Hast Du zufällig außer dem Az. noch ne Quelle?

Kopfschüttelnde Grüße
Rainer
 
1 BvR 142/96
vom 04.09.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die prozessuale Stellung der [g=119]GEMA[/g], Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, bei Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.10.2000
 
Ich empfinde es als einen diktatorischen Eingriff in mein Selbstbestimmungsrecht wenn ich gezwungen werden soll meine eigenen Kompositionen bei der [g=119]GEMA[/g] kostenpflichtig anzumelden oder überhaupt als Eingriff in meine Privatsphäre wenn ich an die [g=119]GEMA[/g] schreiben "muss".

Ich lasse mir vom Staat nicht aufzwingen Kunde einer Firma zu werden wenn ich von denen nichts "kaufen" will (kaufen im übertragenen Sinne - Dienstleistung).

Aber wir haben sowas ähnliches schon in unserem Staat:

TÜV: Das ist ein VEREIN dem durch Staatsgewalt Kundschaft zugeschoben wird. Zudem täuscht ja schon der Name, denn der TÜV ist eigentlich gar kein Verein mehr sondern eine Firma.

Müllabfuhr: liegt teilweise in privaten Händen und man hat keine Wahl. Man MUSS Kunde dieser Firmen sein.

Kaminkehrer/Schornsteinfeger: Dazu gibt es haufenweise Diskussionen im Internet. Mein Cousin ist Kaminkehrermeister. Warum kann ich nicht ihn beauftragen sich um meine Abgase zu kümmern? Natürlich mit amtlichen Nacheweis, daß die Sorgfaltspflicht eingehalten wurde.

MPU: machtgierige existensgescheiterte Psychologen die nicht fähig sind sich eine eigene Praxis aufzubauen erhalten "Kundschaft" vom Staat.

Kirche: Kirchensteuer. Noch fragen? Ich fühle mich in meiner Religionsfreiheit eingeschränkt wenn ich Christ bleiben will und in der Kirche bleiben will, dafür aber vom Staat auferzwungene Steuern bezahlen muß.

Und ich wette, jeder hat in seiner eigenen Stadt dutzende ähnlicher Fälle zu berichten bei denen bestimmten Firmen Geld mit Gewalt in den A... geschoben wird. Steuergeld.

NEIN, ich möchte KEIN Kunde der [g=119]GEMA[/g] werden solange ich keine [g=119]GEMA[/g] brauche. Wenn es soweit ist und ich für Verwertung meiner Werke Geld einfordern will, dann werde ich mich schon an die [g=119]GEMA[/g] wenden.
Solange ich aber sage... "Ich schenks der Welt" hat mir niemand was vorzuschreiben. Und es bleibt trotzdem MEIN Werk.

Meine Sicht der Dinge.
 
Ich werd bei Gelegenheit mal schauen, ob ich den Volltext finde. Aber da das BVerfG immer Romane schreibt und ich in der Freizeit lieber Romane anderer Art lese, kann das ne Weile dauern...
 
Bei der Entscheidung des BVerfG geht es um die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde, Gegenstand war ursprünglich Filmmusik zu Hardcorefilmen. Beschwerdeführer war ein Videothekar. :D

Das BVerfg hat hier nichts anderes gesagt, als dass § 13b UrhwahrnG verfassungsgemäß ist. Das hilft uns bei diesem Thema überhaupt nicht weiter.

Ich hatte oben schon geschrieben, dass dieser Paragraph über Komponisten praktisch nix aussagt.

@Wilsonrecords, hättest die Entscheidung vielleicht mal lesen sollen.
 
earl grey, stimme dir vollkommen zu.

für die zukunft ist allerdings noch offen, ob die [g=119]GEMA[/g] vermutung nicht auch für das recht der zugänglichmachung (§ 19a UrhG) gilt bzw. für alle rechte der öffentlichen wiedergabe.

wird die [g=119]GEMA[/g] vermutung von der rechtsprechung ausgedehnt (es gibt gewisse tendenzen bei einigen landgerichten), dann muss jeder, der ein musikstück ins internet stellt, die vermutung entkräften. er muss dann zeigen, dass das recht, das stück im internet zugänglich zu machen NICHT durch die [g=119]gema[/g] wahrgenommen wird.

das gilt auch dann, wenn derjenige, der das stück hochgeladen hat sagt, er sei selbst der komponist.

für diesen fall hätte die "[g=119]GEMA[/g]-freistellung" schon einen sinn, denn sie macht es leicht, die vermutung zu entkräften.

allerdings kann man -rechtspolitisch - wirklich zweifeln, ob es sinnvoll ist, in zeiten des "web 2.0" die [g=119]GEMA[/g]-vermutung auf die "internet-rechte" auszudehnen.

lG f
 

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