*Klugscheißmodus an*
Wenn du bei deiner Steuerveranlagung als Selbständiger nicht den § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nimmst, bist du vorsteuerabzugsberechtigt (siehe post meines Vorredners), weil du dann umsatzsteuerpflichtig bist.
Der §19 gilt auch als der "Kleinunternehmerparagraph", denn er regelt, dass Kleinunternehmer (und das sind solche, mit einem einkommenssteuerrelevanten Gewinn von nicht mehr als 32000.- im Jahr), keine Umsatzsteuer verrechnen müssen bzw. abführen müssen.
Der Vorteil dieser regelung: du sparst Papierkram (so du keinen Steuerguru hast, der für dich arbeitet).
Der Nachteil: Du kannst die von dir ausgegebene Umsatzsteuer (beispielsweise für Gerätschaften aller Art) nicht über die Umsatzsteuerrückvergütung verrechnen.
MEIN Fazit: für Leute, die hohe Investitionen haben, zahlt sich der Mehraufwand für die Umsatzsteuerverrechnung fast immer aus.
Vorsicht: die Entscheidung, auf die Kleinunternehmerbefreiung zu verzichten, ist bindend für 5 Jahre.
*Klugscheißmodus aus*
Weitere Vorteile? Etwa die vielfältigen Segnungen der KSK. (Künstlersozialkasse)
LG,
Soares