Hallo,
um mal ein wenig Licht in den Markenrechtsdschungel zu bringen:
Als Band halt nur dafür, oder ich schütze die Marke für alle Bereiche, was mehr kostet, aber ich behalte mir dadurch vor, dass ich irgendwann unter meinem Bandnamen auch Kekse rausbringen kann.
EarlGrey schrieb:
Wenn Du eine Marke schützen lassen willst, dann glaube ich nicht, dass das für alle erdenklichen Kategorien gehen kann. Da müsstest Du einfach mal beim Deutschen Patentamt in München nachfragen.
Wenn eine Marke eingetragen, aber nicht benutzt wird, dann kann der Schutz nach ein paar Jahren auch wegfallen.
Also zunächst mal sind die Kategorien, für die man Marken eintragen lassen kann in dem Nizzaer Klassifikationsabkommen geregelt. Der Deutsche Gesetzgeber hat dies ins nationale Recht übernommen. Die Klassen können im Anhang zur Markenverordnung eingesehen werden.
http://transpatent.com/gesetze/markenv.html
Ich habe mal nachgeschaut. Unter Dienstleistungsklasse 41 fällt "Unterhaltung" und hierunter konkret "Komponieren von Musik". Hier nachzulesen:
http://www.dpma.de/bmj/anlage_3.pdf
Das heißt nun, dass man die Tätigkeit/Dienstleistung "Komponieren von Musik" als Marke eintragen lassen kann. Und ein Bandname ist mE nichts anderes. Wenn ich mich recht erinnere kann man bei einer "Standardanmeldung" beim DPMA in München seine Marke für 3 Waren/Dienstleistungskategorien eintragen lassen, was um die 300 Euro kostet.
Wenn eine Marke nicht benutzt wird, kann, sofern man als Markeninhaber ein Unterlassungsverfahren anstrebt, einem die Nichtbenutzungseinrede des § 25 MarkenG entgegengehalten werden und die Marke ggf. wegen Verfalls gem. § 49 MarkenG gelöscht werden.
man kann nach §5 Abs.1 MarkenG. für seinen Namen Titelschutz beantragen.
Seh ich anders. Titelschutz (gemeint sind Werktitel gem. § 5 III MarkenG) dient dazu, Namen von geistigen Schöpfungen, die als selbständiger Gegenstand existieren, zu schützen (vergleichbar mit Urheberrecht womit sich der Titelschutz überschneiden kann).
aber nen normalen Namen, der lediglich aus dem normalen Sprachschatz gegriffen wurde kann nicht markenrechtlich geschützt werden, da man dann ja jedem untersagen könnte dieses Wort zu verwenden.
das ist so nicht ganz richtig. zwar können zB beschreibende Angaben oder Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch grds. nicht eingetragen werden (vgl. § 8 II Nr 2, 3 MarkenG), jedoch erfordert ein Unterlassungsanspruch, dass der Verletzer die Marke auch als Marke verwendet, also seinerseits Waren und Dienstleistungen mit dem Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Also nehmen wir mal an ich nenne meine Band "teuflische Gottesanbeter" dann müsste mir jeder Bibelverlag, jede Wachturmdruckerei usw. Gled für die verwendung meines Markennamen zahlen.
Wie gesagt läge da keine markenmäßige Benutzung vor. Anders wenn zB der Verlag ein Buch mit dem Namen "teuflische Gotteanbeter" herausbringt.
Es kommt drauf an, in welcher Sparte Du tätig wirst. Beispiel nochmal die Prinzen: Die machen Musik und lassen sei unter ihrem Bandnamen vertreiben. Bahlsen oder das Unternehmen, das bahlsen übernommen hat, kann aber die Prinzen nicht wegen Markenrechtsverletzung an seiner "Prinzenrolle" dran kriegen, schon weil dieses Produkt einen ganz anderen Markt bedient. Kekse und Musik sind doch recht verschiedene Produkte, nicht wahr?
Nicht ganz. § 14 II Nr 3 MarkenG schützt auch bei verschiedenen Waren/Dienstleistungen. Jedoch dürfte in deinem Fall der Rufausbeutungstatbestand nicht gegeben sein, da niemand die Prinzenrolle mit den Prinzen (Band) in Verbindung bringen würde.
Gruß