Die einschlägigen Regelungen dazu finden sich in den §§ 48 - 51 Urheberrechtsgesetz und sollen im Folgenden kurz dargestellt werden. Dass solche Regeln existieren zeigt bereits, dass alleine durch das Zitieren der urheberrechtliche Schutz von Werken oder Werkteilen verletzt werden kann.
In folgenden Fällen sind die Vorschriften jedoch nicht zu beachten:
- Wissenschaftliche Erkenntnisse sind grundsätzlich frei, man muss jedoch bei der Übernahme wörtlicher Formulieren aufpassen, da diese geschützt sein können
- Wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter müssen daher nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zitiert werden, jedoch gebietet die Fairness, dass man sich nicht mit fremden Federn schmückt, und daher den geistigen Urheber benennt.
- Wird das fremde Werk nur als Inspiration herangezogen und lediglich die diesem zugrunde liegende „Idee“ frei benutzt, so ist dies urheberrechtlich ebenfalls nicht relevant. Allerdings ist hier größte Vorsicht geboten, weil Gerichte im Zweifel gegen den Nachahmer entscheiden.
- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen genießen ebenfalls keinen Urheberechtsschutz
- Schutzlos sind außerdem alle Werke, deren Autor schon mehr als 70 Jahre tot ist.
Greifen diese Ausnahmen nicht, gelten enge Grenzen:
- Zitiert darf grundsätzlich nur dann werden, wenn dies der Förderung der geistlichen Auseinandersetzung dient.
- Zitate dürfen zunächst nicht verändert werden. (Ausnahme: Übersetzungen)
- Die Quelle muss „in deutlicher Form“ angeben werden.
Auch wenn man sich an das Änderungsverbot und die Verpflichtung zur Quellenangabe hält, sind Zitate noch nicht automatisch zulässig. Es sind noch weitere inhaltliche Voraussetzungen zu beachten, wobei insbesondere nach der Zitatform unterschieden wird:
- Im Rundfunk und auf öffentlichen Versammlungen gehaltene Reden über Tagesfragen dürfen frei zitiert werden. Das Zitat eines Redemanuskriptes, bevor die Rede gehalten wurde und Zitate aus Redesammlungen bedürfen dagegen der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers.
- Erlaubt ist auch das - entgeltliche- Zitieren einzelner Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare durch Pressespiegel. Das Entgelt steht dem jeweiligen Journalisten zu und wird über die Verwertungsgesellschaft geltend gemacht.
- Teile von Sprachwerken dürfen als Kleinzitate in Teilen zitiert werden, sofern sie nur zur Unterstützung der eigenen Auffassung eingesetzt werden (Stichwort: Belegfunktion).
- Die Übernahme eines gesamten Werkes als Großzitat ist grundsätzlich nur in wissenschaftlichen (auch in populärwissenschaftlichen) Werken erlaubt. Dabei darf immer nur ein einzelnes Werk als Großzitat zitiert werden. (...)